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RRB Nr. 329/2022

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Wasterkingen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

2 da mars 2022German3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Wasterkingen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. März 2022

329. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Wasterkingen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wasterkingen ha- ben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. November 2021 die Total- revision der Gemeindeordnung (GO) der Politischen Gemeinde Waster- kingen beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Was- terkingen aufgehoben.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 7 GO regelt das Verfahren für die Erneuerungswahlen der an der Urne zu wählenden Gemeindeorgane. Dabei wird für die Urnenwahl auf 0 GO verwiesen. Gemeindeorgane, die an der Urne gewählt werden, sind in Art. 6 GO geregelt. Bei der Verweisung auf Art. 0 GO handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Än- derung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «0 GO» durch «Art. 6 GO»). Der Gemeinderat ist zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. b) Die Gemeindeordnung sieht in Art. 37 vor, dass sie am 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Damit ist die Frist von § 173 GG zur Anpassung der GO an das neue Recht gewahrt. Die Abstimmung über die GO fand im November 2021 statt. Die Unterlagen für die Genehmigung der GO konn- ten daher erst 2022 eingereicht werden, sodass diese nicht vor dem Datum des Inkrafttretens genehmigt werden konnte. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der GO, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden In- kraftsetzung der GO auf den 1. Januar 2022 sprechen, zumal die Abstim- mung vor dem Inkrafttreten der GO stattgefunden hat. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Waster- kingen am 28. November 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Der Gemeinderat wird verpflichtet, in Art. 7 der Gemeindeordnung die redaktionelle Änderung gemäss Erwägung 3a vorzunehmen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Wasterkingen, Gemeindeverwal- tung, Vorwiesenstrasse 172, 8195 Wasterkingen, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, Postfach 722, 8180 Bülach und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli