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RRB Nr. 329/2025

Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Änderung, Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten, Vernehmlassung

26 da mars 2025German10 min

Source zh.ch

Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Änderung, Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. März 2025

329. Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Änderung,

Erwägungen

Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 hat das Eidgenössische Departe- ment des Innern die Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) eröffnet. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 27. September 2019 das Programm «Mehrfach- nutzung von Daten (Umsetzung des Once-Only-Prinzips)» beim Bun- desamt für Statistik (BFS) gestartet. Im Zuge dessen erhielt das BFS 2020 den Auftrag, das Pilotprojekt «Spitalstationäre Gesundheitsver- sorgung (SpiGes)» umzusetzen. Das Prinzip der einmaligen Erhebung von Daten wird heute für Auf- gaben nach dem Krankenversicherungsgesetz nur teilweise umgesetzt. Grundlage dafür ist Art. 5 KVG, der es dem BFS ermöglicht, Daten von Leistungserbringern zu erheben, um die Wirtschaftlichkeit und Quali- tät der Leistungen zu überwachen. Art. 30b der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) regelt, für wel- che Aufgaben das BFS diese Daten weitergeben darf, etwa zur Beurtei- lung von Tarifen, für Betriebsvergleiche zwischen Spitälern, zur Festle- gung von Höchstzahlen von ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzten und für die Veröffentlichung von Daten. Das Bundesamt für Gesundheit ver- öffentlicht gestützt auf diese Bestimmungen Kennzahlen von Spitälern und Pflegeheimen, Qualitätsindikatoren der Spitäler sowie schweizweite Vergleiche der schweregradbereinigten Fallkosten zwischen Spitälern. Allerdings wird das Once-Only-Prinzip nicht konsequent angewen- det, da sich die Anforderungen an Inhalt, Prüfungen und Erhebungs- fristen der Daten je nach Verwendungszweck unterscheiden. In der Pra- xis müssen Spitäler ihre, teilweise identischen, Daten mehrfach an ver- schiedene Akteure wie das BFS, die SwissDRG AG, Versicherer, Kan- tone oder den Verband «H+ Die Spitäler der Schweiz» übermitteln. Dies führt nicht nur zu erhöhtem Aufwand für die Leistungserbringer, sondern auch zu inhaltlichen Abweichungen zwischen den erhobenen und den genutzten Daten. Dadurch leiden die Effizienz, die Transparenz und die Vergleichbarkeit der Daten.

Mit der geplanten Anpassung des KVG soll eine gesetzliche Grund- lage für die Umsetzung des Projekts SpiGes geschaffen werden. Art. 59a KVG wird aufgehoben und durch die neuen Art. 22 und 22a KVG er- setzt, um den Kreis der Datenempfänger zu erweitern. Leistungserbrin- ger sollen künftig ihre spitalstationären Daten einmalig und zentral an eine vom BFS geführte Plattform übermitteln, wodurch parallele Er- hebungen entfallen. Diese angepasste Rechtsgrundlage verbessert die Organisation und Transparenz der Datenflüsse, erleichtert den Zugang zu den Daten und erweitert deren Nutzungsmöglichkeiten. Langfristig soll auch eine Integration ambulanter Daten in die vom BFS betriebene Lösung ermöglicht werden. Kantone, Versicherer, Spitäler und Gerichte profitieren von einer einheitlichen Datenbasis für Planungs-, Tarifierungs- und Rechtspflegezwecke. Der Vorstand der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin- nen und -direktoren (GDK) hat mit Beschluss vom 23. Januar 2025 zu- handen des Eidgenössischen Departements des Innern Stellung genom- men. Die GDK begrüsst das Ziel, die Datenerhebungen im Gesundheits- wesen effizienter zu strukturieren und am Once-Only-Prinzip auszu- richten. Ebenso begrüsst sie, dass sich die beabsichtigten Gesetzesänderungen nicht nur auf die von SpiGes betroffenen Spitäler, sondern auch auf die anderen Leistungserbringer beziehen werden. So wird beispielsweise die Datenweitergabe an die noch zu gründende Tariforganisation für die Pflegeleistungen gewährleistet. Die GDK begrüsst ferner, dass den Kantonen grundsätzlich alle Daten auf Ebene Einzeldaten zugänglich gemacht werden. Der Datenzugang ist nicht nur durch die KVV und das Bearbeitungsreglement «Daten der Leistungserbringer nach Art. 59a KVG» des BFS geregelt, sondern kann sich auch aus weiteren KVG-Bestimmungen, insbesondere Art. 84a KVG, ergeben. Zudem haben die Kantone verfassungsmässige Aufgaben, die über das KVG hinausgehen und in den kantonalen Gesetzen verankert werden können. Hierfür muss der Datenzugang ebenso gewährleistet werden. Nach dem Verständnis der GDK ist nicht ausreichend klar, ob die Be- stimmung in Art. 22 Abs. 2 Bst. d E-KVG umfassend genug formuliert ist. Es muss gewährleistet sein, dass die für die Kantone zugängliche Datenbasis für die Verfahren zur Genehmigung oder Festsetzung am- bulanter Tarife künftig breiter ist und den entsprechenden Verfahrens- anforderungen genügt. Ebenso muss den Kantonen künftig Transparenz betreffend die in die ambulanten Tarifstrukturen einbezogenen Daten ermöglicht werden.

Im erläuternden Bericht zu Art. 22a Abs. 2 E-KVG ist zu präzisieren, dass die Kantone nicht nur die Daten der Leistungserbringer in ihrem Kanton erhalten, sondern grundsätzlich immer die Daten aller Leis- tungserbringer in der Schweiz. Nur so verfügen sie über die relevanten Vergleichsgrössen, um beispielsweise bei Tariffestsetzungen die erforder- lichen breiten Vergleichsmengen bilden oder bei der Spitalplanung das gesamtschweizerische Leistungsangebot berücksichtigen zu können. Im Zuge der Anpassungen der verwandten Bestimmungen im Bundes- gesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist dafür zu sorgen, dass die Kantone als Mitfinanzierer der in Spitälern behandelten IV-Fälle gemäss Art. 14bis IVG und als Mitfinanzierer der Zentren zur Behandlung von frühkindlichen Autismus-Spektrums-Stö- rungen die hierfür relevanten Daten ebenfalls erhalten. Im Hinblick auf die Umsetzung weist die GDK darauf hin, dass auch die geltende KVV, insbesondere Art. 31 und 31a KVV, die im erläutern- den Bericht nicht erwähnt werden, überprüft und angepasst werden soll- ten. Die in Art. 31a Bst. c KVV geregelte Frist, wonach die Daten nach fünf Jahren zu vernichten sind, ist für die Kantone unbedingt zu verlän- gern, damit die Daten für Aufgaben, die eine längerfristige Betrachtung erfordern, beispielsweise bei der Spitalplanung, ohne Antrag auf Aus- nahme länger zur Verfügung stehen. Weiter weist die GDK darauf hin, dass sich das Bearbeitungsregle- ment des BFS bisher immer nur auf Art. 59a KVG bezogen hat und an- dere rechtliche Grundlagen im KVG und verfassungsmässige Aufgaben der Kantone ausgeklammert werden. Bei der Revision des Bearbeitungs- reglements ist darauf zu achten, dass dieses rechtlich breiter abgestützt wird.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an gever@ bag.admin.ch und aufsicht@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten, Stellung zu nehmen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

Wir begrüssen die Stossrichtung der vorliegenden KVG-Revision und erachten die Verankerung des Once-Only-Prinzips, d. h. die einmalige Erhebung der Daten durch das Bundesamt für Statistik (BFS), als sinn- voll. Grundsätzlich verweisen wir auf die Stellungnahme der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), der wir uns anschliessen. Ergänzend haben wir folgende Anmerkungen: Damit alle Datennutzerinnen und -nutzer ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen können, muss das BFS die Daten zwingend rasch und im für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Umfang zur Verfügung stellen. Die einmalige Datenerhebung durch das BFS darf nicht dazu führen, dass die Datennutzerinnen und -nutzer weniger oder qualitativ schlech- tere Daten erhalten als bisher. Zudem müssen die Daten den Nutzerin- nen und Nutzern künftig früher zur Verfügung stehen als heute. Des Weiteren muss, wie in Kapitel 3.3 des erläuternden Berichts dar- gelegt, ebenfalls die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) rasch angepasst werden. Wir erwarten, dass zu diesen An- passungen ebenfalls eine Vernehmlassung durchgeführt wird. Dabei ist zwingend Art. 31a KVV anzupassen. Die Löschfrist von fünf Jahren muss verlängert werden, denn für die Berechnung bestimmter Qualitätsindi- katoren (beispielsweise die Reoperationsrate bei Hüft- und Knieprothe- sen) sind fünf Datenjahre zu wenig. Ebenso gibt es Tarifverfahren, die viele Jahre dauern und für die ebenfalls ältere Daten benötigt werden.

Zu einzelnen Bestimmungen haben wir die folgenden Bemerkungen: Im Allgemeinen zu Art. 22 und 22a Da der Begriff «Leistungserbringer» nicht zwischen ambulant und stationär unterscheidet, sondern alle in Art. 35 KVG genannten Arten von Leistungserbringenden umfasst, schaffen die neuen Art. 22 und 22a eine breite Basis für die Datenerhebung und Datenbereitstellung auch im ambulanten Bereich. Die Kantone können gestützt darauf vom BFS Daten für den ambulanten Bereich in gleicher Qualität und im gleichen Umfang anfordern, wie sie sie zurzeit im stationären Bereich erhalten, sofern diese für die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b erforderlich sind. Insbesondere betrifft dies Daten im Zusammenhang mit der Tarifierung von ambulanten Leistungen. Wir begrüssen, dass die neuen Art. 22 und 22a für alle in Art. 22 er- wähnten Zwecke eine einheitliche Grundlage schaffen, unabhängig da- von, ob es sich um stationäre oder ambulante Leistungen handelt. Be- sonders zu begrüssen ist auch die Erweiterung der Datenverwendungs- zwecke in Art. 22 Abs. 1 Bst. b um «ausserordentliche Massnahmen». Diese Nennung schafft Klarheit und verweist ausdrücklich auf Art. 54 ff. KVG.

Die Bestimmungen sind auch unter datenschutzrechtlichen Aspekten zu begrüssen. Art. 22 Daten der Leistungserbringer: Pflicht zur Datenweitergabe Wir begrüssen den präzisen Wortlaut der Bestimmung. Die gesetzlich vorgesehene Datenbekanntgabe dient dem öffentlichen Interesse, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit von Leistungen zu überwachen. Durch die genaue Bezeichnung, welche Personendaten Leistungserbringer dem BFS bekannt geben müssen, wird dem Legalitätsprinzip genügend Rech- nung getragen. Die bekannt zu gebenden Personendaten werden inhalt- lich so definiert, dass die Leistungserbringer im beruflichen Alltag und bereits im Zeitpunkt der Datenbeschaffung genau nachvollziehen kön- nen, welche bei den betroffenen Personen erhobenen Daten unter die Bestimmung fallen und welche nicht. Zudem erlaubt die genaue Auflis- tung von bekannt zu gebenden Personendaten den Leistungserbringern, bei den Informations- und Datensystemen geeignete Schnittstellen vor- zusehen, damit solche Bekanntgabeprozesse automatisiert werden kön- nen. Art. 22a Daten der Leistungserbringer: Erhebung, Bereitstellung und Veröffentlichung Die Datenempfänger gemäss Abs. 2 dürfen nur Personendaten von Patientinnen und Patienten bearbeiten, wenn das BFS sie zuvor erfolg- reich anonymisiert hat. Das BFS ist für die Anonymisierung der Perso- nendaten von Versicherten verantwortlich (Abs. 3). Dass eine einheit- liche Stelle für die Anonymisierung bezeichnet wird und verantwortlich ist, ist zu begrüssen. Wir begrüssen zudem, dass der neue Art. 22a Abs. 4 die Lieferung von Einzeldaten an die Kantone ausdrücklich regelt. Allerdings benötigen die Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben – etwa bei Tariffestsetzungen oder für die Spitalplanung – zwingend gesamtschweizerische Einzeldaten und nicht nur Daten des eigenen Kantons. Hierzu gehören auch gesamt- schweizerische Kostendaten auf Fallebene. Dies ist auf Verordnungs- ebene sowie im Bearbeitungsreglement des BFS so zu präzisieren. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Lieferung von Einzeldaten auf die in Art. 22 Abs. 2 Bst. b–d und f erwähnten Daten beschränkt ist und nicht alle Daten gemäss Art. 22 Abs. 2 umfasst. Die unter Bst. a und e aufge- führten Daten sind ebenfalls Einzeldaten, sofern diese nur ein Spital um- fassen. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Kantone höchst schützenswerte Einzeldaten zu den Patientinnen und Patienten sowie detaillierte Kostendaten erhalten sollen, aber beispielsweise keine Daten zu Aufwand und Ertrag aus der Finanzbuchhaltung der Spitäler. Letz-

tere sind unter anderem wichtig für die Spitalplanung, um die finanziel- le Stabilität der Spitäler zu prüfen. Derzeit erhält der Kanton diese Daten im Rahmen der Krankenhausstatistik des BFS. Daher ist Art. 22a Abs. 4 so anzupassen, dass er alle unter Art. 22 genannten Daten umfasst.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli