Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, Änderung, Elektronische Verfahrenshandlungen, Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. März 2025
337. Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, Änderung, Elektronische Verfahrenshandlungen (Vernehmlassung, Ermächtigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beurteilt als selbst- ständiges Gericht in erster Linie öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts des Bundes sowie des Kan- tons Zürich auf der verfahrensrechtlichen Grundlage des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer, LS 212.81). Daneben steht es auch im Dienst der Zivilgerichtsbarkeit im Rahmen von Klagen aus Zu- satzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bun- desgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) und in direkter An- wendung der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Sodann ist ihm das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten angegliedert, dessen Zuständigkeit sich direkt aus verschiedenen materiellen Bundesgesetzen ergibt. Der Bund sieht im Rahmen des Projekts Justitia 4.0 und des Bundes- gesetzes über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz sowie der damit verbundenen Teilrevisionen zahlreicher Bun- desgesetze (BEKJ; BBl 2025 19) für die Zivil- und Strafgerichte die Ver- pflichtung zur elektronischen Prozessführung in Zivil- und Strafver- fahren vor. Dies hat direkte Auswirkungen auch für das Sozialversiche- rungsgericht. Zum einen wird es als letztinstanzliches kantonales Gericht und damit als Vorinstanz des Bundesgerichts im Verkehr mit dem Bun- desgericht zu elektronischen Verfahrenshandlungen über die in neu Art. 3 BEKJ vorgesehene zentrale Plattform «justitia.swiss» verpflichtet (neu Art. 38c Bundesgerichtsgesetz [SR 173.110]). Zum anderen besteht die Pflicht des Gerichts zur elektronischen Verfahrensführung bei Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver- sicherung, die sich nach der Zivilprozessordnung (neu Art. 128b Abs. 1 ZPO) richten. Mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. Oktober 2023 des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) am 1. Januar 2026 macht auch der Kanton Zürich in seinem Zuständigkeitsbereich einen grossen Schritt in die Digitalisierungszukunft. Es wurde damit die gesetzliche Grundlage für einen rechtsverbindlichen, medienbruchfreien elektroni- schen Geschäftsverkehr geschaffen. Die Verfahren am Sozialversiche-
rungsgericht sind von der VRG-Revision nicht betroffen, da das Ver- waltungsrechtspflegegesetz im Sozialversicherungsverfahren nicht an- wendbar ist. Dennoch kann sich das Sozialversicherungsgericht als Teil der obersten kantonalen Judikative (Art. 74 Abs. 2 Verfassung des Kan- tons Zürich [LS 101]) den Bestrebungen zur Förderung und Beschleuni- gung des elektronischen formellen Geschäftsverkehrs unter den öffent- lichen Organen wie auch zwischen den öffentlichen Organen und Priva- ten nicht entziehen. Denn es besteht auch für die Verfahren des Sozial- versicherungsgerichts ein öffentliches Interesse an einer verbesserten Verfahrensökonomie, die durch die elektronische Verfahrensführung gesteigert werden kann, indem sie zur Vereinfachung und Beschleuni- gung des Justizverfahrens beiträgt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_113/2024 vom 3. Dezember 2024, E. 6.3). Nachdem die Beteiligten in Zivil- und Strafverfahren wie auch vor dem Verwaltungsgericht elek- tronisch verfahren können, erwarten sie auch immer mehr, mit dem So- zialversicherungsgericht auf elektronischem Weg verkehren zu können. Dem ist mit den vorgesehenen Anpassungen des Gesetzes über das So- zialversicherungsgericht zu entsprechen, womit gleichzeitig die durch andere Digitalisierungsprojekte entstandenen Synergien genutzt werden können.
B. Ziele und Umsetzung 1. Elektronische Verfahrenshandlungen Für den elektronischen Geschäftsverkehr im Rahmen von Gerichts- verfahren sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spezifische gesetzliche Regelungen notwendig (BGE 143 I 187). Diese sind für das zivilrechtliche Verfahren bei den Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung mit dem Inkrafttreten des BEKJ und damit der Teilrevision der Zivilprozessordnung vorhanden und gelangen auch am Sozialversicherungsgericht zur direkten Anwendung. Für die übrigen Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts gibt es bis anhin keine Vorschriften im Hinblick auf die elektronische Prozessführung. Im Besonderen enthält Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), der im Rahmen der Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes für das kan- tonale Gerichtsverfahren zwingende Verfahrensregeln aufstellt, keine Bestimmungen. Auf Bundesebene verlangt die Motion 23.4041 betref- fend «Sozialversicherung. Umfassende und einheitliche Rechtsgrund- lage für das elektronische Verfahren schaffen (eATSG)» zwar, dass das Verfahren vor den Durchführungsstellen künftig elektronisch durchge- führt werden können soll. Die Motion verlangt jedoch nicht, dass Art. 61 ATSG geändert und zusätzliche Anforderungen an das kantonale Ge- richtsverfahren aufgestellt werden.
Die Kompetenz zur Regelung von elektronischen Verfahrenshand- lungen für die nicht zivilrechtlichen Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts liegt somit beim Kanton. Ziel der vor- gesehenen Teilrevision des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist es mithin, die rechtlichen Grundlagen für einen rechtsverbindlichen elektronischen Geschäftsverkehr für diese Verfahren zu schaffen. Auch für das dem Sozialversicherungsgericht angegliederte Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten enthält das Gesetz Verfahrensbestim- mungen, weshalb die vorgesehenen Änderungen auch dessen Verfahren betreffen. Regelungsgegenstand des Gesetzesentwurfs ist die elektronische Vor- nahme von Verfahrenshandlungen, das heisst die elektronische Abwick- lung sämtlicher Gerichtsverfahren. Die Aktenführung in den Gerichts- verfahren erfolgt künftig elektronisch und die elektronischen Akten werden die massgebende Grundlage für den Prozess bilden. Eine Ver- pflichtung zu elektronischen Verfahrenshandlungen ist nicht für alle Verfahrensbeteiligte vorgesehen. Gleich wie an den Zivilgerichten und vor dem Verwaltungsgericht sind Private nicht dazu verpflichtet und können weiterhin mit Papiereingaben an das Gericht gelangen, das diese im Rahmen der elektronischen Aktenführung digitalisiert, soweit sich die Akten dafür eignen. Die Pflicht zu elektronischen Verfahrens- handlungen betrifft vor allem die involvierten Versicherungsträgerinnen und -träger und Leistungserbringerinnen und -erbringer, welche die So- zialversicherungsleistungen ausrichten und bereits heute schon in gros- sem Mass ihre Akten elektronisch führen und sie deshalb auch so auf- bereitet dem Gericht einreichen können. Weiter gilt die Pflicht auch für andere professionell tätige Verfahrensbeteiligte, nämlich sämtliche mit dem Gericht verkehrenden Behörden, andere kantonale Gerichte und private berufsmässige Vertreterinnen und Vertreter. Die Akteneinsicht, mithin das Bereitstellen der Akten zur Gewährung des rechtlichen Ge- hörs, geschieht in der Regel ebenfalls elektronisch, sei es für private Ver- fahrensbeteiligte am Gericht z. B. an einem Bildschirm, sei es für die Verfahrensbeteiligten, die zu elektronischen Verfahrenshandlungen ver- pflichtet sind, über die Plattform. Das Sozialversicherungsgericht ist im Geschäftsverkehr mit dem Bundesgericht zur Benützung der Plattform «justitia.swiss» und in die- sem Zusammenhang zur Anwendung des BEKJ verpflichtet, das einige direkt anwendbare materielle Verfahrensbestimmungen enthält. In Aus- nützung dieser Synergie ist es deshalb sinnvoll, auch für die Verfahren am Sozialversicherungsgericht diese Plattform zu verwenden und die Verfahrenshandlungen darüber vorzunehmen, weshalb auch die Anwen- dung des BEKJ vorgesehen ist, soweit im Gesetz über das Sozialversi- cherungsgericht nichts anderes geregelt ist. Damit wird gesetzlich klar- gestellt, dass sämtliche anderen elektronischen Zugangsmöglichkeiten
für Verfahrenshandlungen wegfallen. Damit ist eine durchwegs medien- bruchfreie elektronische Verfahrensführung – wo sie vorgesehen ist bis an das Bundesgericht – gewährleistet. Die Tätigkeit des Gerichts im Rahmen der Justizverwaltung ist von der Änderung nicht erfasst. Seine Tätigkeiten in diesem Bereich richten sich teilweise nach dem Gemein- degesetz (LS 131.1; vgl. § 67 Gesetz über die Gerichts- und Behörden- organisation im Zivil- und Strafprozess [LS 211.1], der für Wahl- und Abstimmungsverfahren bei den Geschäften der Justizverwaltung auf das Gemeindegesetz verweist) und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2. Weiteres Die Änderung des Gesetzes wird zum Anlass genommen, die Zustän- digkeit für Anordnungen der Direktion über Leistungsansprüche nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (LS 831.5) ausdrücklich in § 3 lit. d E-GSVGer zu regeln. Das Gleiche gilt für Gesuche um Genehmigung von Observationsmassnahmen nach Art. 43b Abs. 4 Bst. a ATSG (in Kraft seit 1. Oktober 2019) in § 2 Abs. 2 lit. d E-GSVGer. Weiter werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen, die aufgrund von Gesetzes- revisionen notwendig geworden sind (§§ 2 Abs. 2 lit. c, 3 lit. a und b, 35 E-GSVGer).
C. Ermächtigung zur Vernehmlassung Die Direktion der Justiz und des Innern ist zu ermächtigen, zum Ent- wurf für die Änderung des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht eine Vernehmlassung durchzuführen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, das Ver- nehmlassungsverfahren für die Änderung des Gesetzes über das Sozial- versicherungsgericht durchzuführen.
II. Mitteilung an das Sozialversicherungsgericht und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli