RRB Nr. 341/2014
Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel, Teilrevision, Schreiben an das EDI
19 da mars 2014German5 min
Source zh.ch
Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel, Teilrevision, Schreiben an das EDI
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. März 2014
341. Teilrevision der Verordnung des EDI über gentechnisch
Erwägungen
veränderte Lebensmittel (Anhörung) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 4. Dezem- ber 2013 das Anhörungsverfahren zur Teilrevision der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL, SR 817.022. 51) eröffnet. Gegenstand der Teilrevision sind Änderungen bei der Re- gelung der Kennzeichnung von Lebensmitteln, bei deren Herstellung ganz oder teilweise auf die Verwendung von Erzeugnissen aus gentech- nisch veränderten Organismen (GVO) verzichtet wurde. Gegenwärtig können Lebensmittel mit einem Hinweis «ohne Gen- technik hergestellt» versehen werden, wenn im gesamten Herstellungs- prozess umfassend auf die Verwendung von Erzeugnissen aus GVO verzichtet wurde. Mit der vorliegenden Verordnungsänderung soll neu auch ein teilweiser Verzicht auf die Verwendung der Gentechnik ange- priesen werden können, da auch dieser für die Produzentinnen und Pro- duzenten mit einem Mehraufwand verbunden ist. Der Hinweis soll «Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen» lauten und Lebensmittel tierischen Ursprungs kennzeichnen, bei denen auf die Ver- wendung von Futtermitteln aus gentechnisch veränderten Pflanzen (na- mentlich Soja und Mais) verzichtet worden ist. Diese Änderung ist aus den im Schreiben an das EDI genannten Grün- den abzulehnen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die auf den ersten Blick überzeugende Neuerung bei genauerer Prüfung über- flüssig ist, weil die vorgeschlagene Anpreisung bereits durch das Label «SUISSE GARANTIE» abgedeckt wird. Darüber hinaus ist sie aber auch deshalb abzulehnen, weil sie Konsumentinnen und Konsumenten täuschen könnte und durch die zuständigen Vollzugsorgane nur sehr schwierig zu kontrollieren wäre. Die weiteren vorgeschlagenen Änderungen der VGVL betreffen tech- nische Detailfragen, Präzisierungen und Korrekturen. So ist z. B. die Ver- wendung des Hinweises «ohne Gentechnik hergestellt» nach bisherigem Recht nur bezüglich Voraussetzungen und Wortlaut geregelt. Neu soll zur Sicherung des Täuschungsschutzes auch die Aufmachung geregelt werden. Zudem soll der Hinweis bei zusammengesetzten Lebensmitteln nur verwendet werden dürfen, wenn die entsprechenden Zutaten einen bestimmten Mindestanteil erreichen. Die Würdigung dieser und weiterer Detailänderungen kann dem Verband der Kantonschemiker der Schweiz überlassen werden, der vom EDI ebenfalls zur Stellungnahme aufgefor- dert wurde.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Lebensmittelsicherheit, Postfach, 3003 Bern; auch per E-Mail an: lebensmittel-recht@bag. admin.ch): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplan- ten Teilrevision der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL, SR 817.022.51) und äussern uns dazu wie folgt: Die Schweizer Landwirtschaft verzichtet gemäss den Ausführungen in den Erläuterungen (Seite 2) auf den Einsatz von gentechnisch verän- dertem Pflanzenmaterial bei der Fütterung ihrer Tiere. Der dadurch ge- genüber der ausländischen Konkurrenz erhöhte Aufwand soll auf den Produkten entsprechend ausgewiesen werden können. Deshalb soll neu auf Lebensmitteln tierischen Ursprungs mit dem Ausdruck «Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen» geworben werden dür- fen, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Das Anliegen ist verständlich. Allerdings sind diese Forderungen be- reits durch das Label «SUISSE GARANTIE» abgedeckt. Produkte mit diesem Label werden unter diesen Bedingungen erzeugt und auch ver- marktet, selbst wenn dies aus dem Wortlaut des Titels nicht sogleich her- vorgeht. Eine zusätzliche gesetzliche Regelung «Produktion ohne gen- technisch veränderte Futterpflanzen» ist somit unnötig. Die vorgeschlagene Regelung weist aber auch erhebliche Mängel auf. So ist der Begriff «Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflan- zen» geeignet, Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen zu vermitteln. Es ist davon auszugehen, dass es den Konsumentinnen und Konsumenten nicht bewusst ist, dass die für die Produktion von Lebens- mitteln tierischer Herkunft verwendeten Nutztiere trotz dem Hinweis «Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen» auch Futter- zusätze wie Vitamine und Aminosäuren erhalten haben können, die mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen produziert worden sind. Hinzu kommt, dass in den Lebensmitteln tierischer Herkunft die Futter- mittel in der Regel nicht mehr nachweisbar sind. Es gibt keine Methode, mit der nachgewiesen werden kann, dass Tiere mit gentechnikfreien Futterpflanzen gefüttert wurden. Der Hinweis «Produktion ohne gen- technisch veränderte Futterpflanzen» kann somit im Rahmen der nach- träglichen Marktkontrolle nicht analytisch überprüft werden. Für den Vollzug der Regelung wäre eine umfangreiche, aufwendige Kontrolle der Produktionsunterlagen notwendig. Eine solche buchhalterische Über- prüfung wäre bei Primärprodukten (Milch, Eier, Fleisch, Honig) noch
denkbar. Bei verarbeiteten Lebensmitteln (z. B. Butter, Käse) und erst recht bei zusammengesetzten Lebensmitteln (z. B. Salami, Bratwurst) wäre eine Kontrolle aber unverhältnismässig aufwendig, stammen die Ausgangsmaterialien doch in der Regel aus verschiedenen Beständen, ja sogar von verschiedenen Tierarten. Gleiches gilt für importierte Pro- dukte. Die Einführung der neuen Anpreisung hätte zur Folge, dass die (schweizerischen) Kontrollorgane eine italienische Salami, einen fran- zösischen Tomme oder die Rohware für Bündnerfleisch dahin überprü- fen müssten, ob die Tiere am Anfang der Produktion wirklich kein GVO- Soja und keinen GVO-Mais gefressen haben. Zusammenfassend soll keine neue Anpreisung «Produktion ohne gen- technisch veränderte Futterpflanzen» geschaffen werden. Auf den neu vorgeschlagenen Art. 7c VGLV ist zu verzichten. Das Label würde die Kon- sumentinnen und Konsumenten täuschen, wäre schwierig zu kontrollieren und würde dabei einen erheblichen Mehraufwand bei der Lebensmittel- kontrolle verursachen. Zudem ist es überflüssig, weil die Anforderungen bereits durch das Label «SUISSE GARANTIE» abgedeckt sind. Falls der Hinweis «Produktion ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen» trotzdem eingeführt werden soll, ist er zwingend auf Primärprodukte (Milch, Fleisch, Eier) zu beschränken.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Gesund- heitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi