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RRB Nr. 35/2017

Berufliche Grundbildung in der kantonalen Verwaltung, Konzept, Genehmigung, Auftrag

11 da schaner 2017German16 min

Source zh.ch

Berufliche Grundbildung in der kantonalen Verwaltung, Konzept, Genehmigung, Auftrag

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Januar 2017

35. Berufliche Grundbildung in der kantonalen Verwaltung (Konzept und Umsetzung)

Erwägungen

1. Inhalt und Zweck

1.1. Ausgangslage Die kantonale Verwaltung ist einer der grössten Arbeitgeber auf dem Arbeitsmarkt des Kantons Zürich. Sie hat vom Gesetzgeber den Auftrag, sich durch Schaffung von Lehrstellen im Rahmen der beruflichen Grund- bildung an der Ausbildung von jungen Menschen zu beteiligen. Da sozial oder schulisch benachteiligte Jugendliche häufig Schwierigkeiten haben, den Einstieg in die Berufsbildung zu finden, verdient insbesondere auch die zweijährige berufliche Grundbildung mit eidgenössichem Berufsat- test (EBA) eine entsprechende Förderung. Bei der Beurteilung der Bedeu- tung und des Nutzens der Berufsbildung müssen einerseits allgemeine (gesamtgesellschaftliche, gesamtwirtschaftliche) und anderseits unterneh- mensspezifische Gesichtspunkte unterschieden werden. Aus volkswirt- schaftlicher Sicht ist die qualitativ hochstehende berufliche Grundbil- dung einer der wichtigsten Vorteile des Wirtschaftsstandortes Schweiz. Sie trägt wesentlich zur Konkurrenzfähigkeit, zur hohen Produktivität und zur ausgeglichenen Einkommensverteilung bei. Sie ist auch ein entscheiden- der Faktor für die im europäischen Vergleich geringe Jugendarbeitslosig- keit in der Schweiz. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht gilt es, zwischen dem direkten Nutzen während der Ausbildungszeit und dem Nutzen, der über das Ausbildungsverhältnis hinausreicht, zu unterscheiden. Als möglicher direkter Nutzen stehen die folgenden Punkte im Vorder- grund: – Produktive Leistungen der Lernenden – Alternativkosten, falls andere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter hät- ten eingestellt werden müssen – Imagegewinn gegenüber Kundinnen und Kunden – Wissenstransfer in den Ausbildungsbetrieb Als möglicher Nutzen, der über die Ausbildungszeit hinausgeht (Oppor- tunitätserträge), fallen die folgenden Punkte besonders ins Gewicht: – Sicherung des Nachwuchses an Fachkräften – Möglichkeit der Qualifizierung von Fachkräften, die auf dem Arbeits- markt nicht vorhanden sind – Möglichkeit der Qualifizierung von Personen, die genau den spezifi- schen betrieblichen Anforderungen entsprechen – Möglichkeit der Übernahme der «besten» Lernenden

1.2. Zweck und Geltungsbereich des Konzepts «Berufliche Grund- bildung in der kantonalen Verwaltung» Mit der Umsetzung des Konzepts «Berufliche Grundbildung in der kan- tonalen Verwaltung» (Berufsbildungskonzept) kann der Auftrag gemäss § 5 Abs. 1 lit. e des Personalgesetzes («[Die Personalpolitik] unterstützt und fördert das Angebot von Ausbildungsplätzen …») noch besser als bis- her erfüllt werden. Das vorliegende Konzept beschreibt die Bedeutung der beruflichen Grundbildung in der kantonalen Verwaltung, legt die Organisationsgrundsätze und Ziele fest und definiert die Mittel und Ins- trumente, mit denen die Umsetzung sichergestellt werden soll. Das Konzept bezieht sich auf die Lehrverhältnisse im Bereich der be- ruflichen Grundbildung in den Direktionen des Regierungsrates und in der Staatskanzlei, mit den unterstellten Ämtern, Abteilungen und Betrie- ben, einschliesslich der unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstal- ten. Ausbildungsverhältnisse der höheren Berufsbildung und des Hoch- schulbereichs sind nicht Gegenstand dieses Konzepts. Es ist allerdings im vorliegenden Zusammenhang zu beachten, dass verschiedene Direk- tionen und Ämter hier bereits heute einen wesentlichen Beitrag zur Nach- wuchssicherung leisten (z. B. Polizei- und Gesundheitsberufe). Die Rechtspflege und die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstal- ten des Kantons Zürich werden eingeladen, das Konzept der beruflichen Grundbildung analog umzusetzen.

2. Vorgehen bei der Erarbeitung des Konzepts für die berufliche Grundbildung in der kantonalen Verwaltung Mit RRB Nr. 180/2012 wurde der Projektauftrag zur Erarbeitung eines Konzepts für die berufliche Grundbildung in der kantonalen Verwaltung erteilt. Das Konzept wurde in mehreren Projektsitzungen in enger Abstim- mung mit den Direktionen und der Staatskanzlei erarbeitet. Die Personal- beauftragten der Direktionen und der Staatskanzlei bildeten den Projekt- ausschuss. Die Projektleitung oblag dem Personalamt (Leiter Abteilung Personalentwicklung). Das Projektteam bestand aus je einer oder einem Berufsbildungsverantwortlichen pro Direktion und der Staatskanzlei; in der Kerngruppe wirkten interne und externe Fachleute mit. Das Konzept orientiert sich an der Politik der beruflichen Grundbildung für die Bundes- verwaltung (Eidgenössisches Personalamt; Februar 2006). Für die Identifikation des Potenzials an Lehrstellen bei den Direktio- nen und der Staatskanzlei in bestehenden und neuen beruflichen Grund- bildungen wurden Interviews mit Vertretungen verschiedener Organisa- tionseinheiten geführt. Dabei zeigte sich, dass im Bereich der beruflichen Grundbildungen mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) das Lehr-

stellenpotenzial mit einer Vielfalt unterschiedlicher Berufe bereits weit- gehend genutzt wird. Im Bereich der beruflichen Grundbildungen EBA hingegen ist insbesondere in handwerklich ausgerichteten sowie den Gas- tro- und Gesundheitsberufen ein Auf- bzw. Ausbau möglich und sinnvoll. Entsprechende Aufgaben- und Einsatzbereiche sind insbesondere in den Ämtern und Dienststellen der Gesundheits-, der Bau- und der Sicherheits- direktion vorhanden, jedoch auch in weiteren Direktionen sowie der Staatskanzlei, z. B. für Logistiker/innen EBA. Vom 28. Januar bis 29. Februar 2016 sowie vom 1. Juli bis 31. August 2016 wurden die Direktionen und die Staatskanzlei zu Vernehmlassungen ein- geladen. Die Änderungswünsche wurden so weit wie möglich berücksich- tigt.

3. Die berufliche Grundbildung in der kantonalen Verwaltung

3.1. Heutiger Stand Die kantonale Verwaltung orientiert sich bei der Umsetzung der Be- rufsbildung am sogenannten dualen System, das in der Botschaft zum Be- rufsbildungsgesetz des Bundesrates vom 6. September 2000 ausführlich dargestellt ist. Dass auch die kantonale Verwaltung einen konkreten Bei- trag zur Förderung der Berufsbildung und Sicherung von Nachwuchs- kräften für Fach- und Führungsfunktionen leistet, ist einerseits eine be- triebswirtschaftliche Notwendigkeit, anderseits entspricht die Verwaltung damit auch einem breit formulierten Begehren aus Politik und Gesell- schaft, Ausbildungsverantwortung wahrzunehmen. Eine Bilanz der heutigen Situation zeigt, dass die kantonale Verwaltung auch in Zeiten von Sparprogrammen und Abbaumassnahmen als Lehrbe- trieb mit einem breiten Angebot an Ausbildungsplätzen konsequent die leistungsfähige duale Berufsbildung fördert. Damit unterschiedliche Vor- bildungen und schulische Leistungen der Jugendlichen berücksichtigt wer- den können, stehen Lehrstellen mit verschiedenen Anforderungsprofilen zur Verfügung. Das Lehrstellenangebot umfasst gegenwärtig 25 EFZ- und 5 EBA-Berufe. Ende 2015 waren in der kantonalen Verwaltung insgesamt rund 500 Ler- nende angestellt. Während der Periode von 2006 bis 2015 hat die Anzahl der Lehrstellen um rund 100 zugenommen. Die Zunahme ist im Wesent- lichen geprägt durch die Erhöhung der Zahl der Ausbildungsplätze für die Berufe Kaufmann/Kauffrau EFZ, Informatiker/in EFZ, Fachmann/Fach- frau Betriebsunterhalt EFZ und Fachmann/Fachfrau Gesundheit EFZ. Nach wie vor bestehen jedoch Defizite in der Berufsbildung der kan- tonalen Verwaltung. Da die berufliche Grundbildung vorwiegend nach dezentral verankerten Konzepten und Grundsätzen erfolgt, sind die Nut-

zung von Synergien und die Entwicklung gemeinsamer Qualitätsstandards in der Berufsbildung nicht systematisiert. Im Weiteren bestehen nur teil- weise eine direktionsübergreifende Politik und quantitative sowie qualita- tive Vorgaben für die Schaffung von Lehrstellen. Die kantonale Verwaltung tritt weder nach aussen noch nach innen als einheitlicher Lehrbetrieb auf. Im Weiteren sind die Verantwortung und Aufgaben der Berufsbild- nerinnen und Berufsbildner unterschiedlich geregelt. Mit einer Lehrstel- lenquote von 3,34% reiht sich die kantonale Verwaltung als Lehrbetrieb im Mittelfeld der kantonalen und städtischen Verwaltungen der Deutsch- schweiz ein.

3.2. Grundsätzliches Will die kantonale Verwaltung weiterhin ein moderner und attraktiver Lehrbetrieb bleiben, ist es wichtig, den eingeschlagenen Weg weiterzu- verfolgen. Die im Folgenden aufgeführten Schwerpunkte sollen die Stär- kung der beruflichen Grundbildung in der kantonalen Verwaltung in den kommenden Jahren unterstützen und insbesondere die interne Akzep- tanz der Berufsbildung weiter vergrössern. Die vorgeschlagenen Zielsetzungen und Massnahmen legen gemein- sam einzuschlagende Stossrichtungen in der gesamten kantonalen Verwal- tung fest. Die konkrete Umsetzung hat sich jedoch an den spezifischen Gegebenheiten zu orientieren. Je nach Massnahme kann die Durchfüh- rung zentral durch das Personalamt oder dezentral durch die Direktionen und Ämter erfolgen. Dabei gilt der Grundsatz, Betriebsspezifisches eher dezentral und Grundsätzliches eher zentral umzusetzen. Wichtig ist bei jeder Zusammenarbeit, dass beim Einsatz der Mittel das Verhältnis von Aufwand und Ertrag stimmt.

3.3. Ausbau bzw. Erhalt der Zahl und Vielfalt an Lehrstellen Für eine gezielte Stärkung der Berufsbildung in der kantonalen Ver- waltung im Allgemeinen und der zweijährigen Grundbildung EBA im Be- sonderen sind ein direktionsübergreifendes Vorgehen sowie gemeinsam erarbeitete Grundlagen wichtige Voraussetzungen. Das Ziel ist es, beim Lehrstellenangebot weiterhin eine möglichst breite Palette an Berufszweigen abzudecken und eine Vorreiterrolle bei der Schaffung von Ausbildungsplätzen in neuen Berufen zu übernehmen, so- fern diese in der kantonalen Verwaltung angeboten werden können. Die Lernenden sollen zu eigenständig denkenden und handelnden sowie selbstbewussten Berufsleuten herangebildet werden und in der Lage sein, sich später im Arbeitsmarkt zu behaupten und sich beruflich regelmäs- sig weiterzubilden.

4. Massnahmen zur Umsetzung Bei der konkreten Umsetzung sind die spezifischen Gegebenheiten in den einzelnen Lehrberufen zu berücksichtigen. Das Mittelschul- und Be- rufsbildungsamt (MBA) unterstützt die Direktionen je nach Bedarf bei ausbildungsspezifischen Fragen.

4.1. Einbezug der Führungskräfte Die Verantwortung für die Schaffung von Lehrstellen und für die Be- reitstellung der dazu erforderlichen Mittel liegt bei den Direktionen, Äm- tern und Betrieben. Ihnen kommt bei der Umsetzung des Konzepts für die berufliche Grundbildung eine Schlüsselrolle zu. Durch die aktive Aus- einandersetzung mit der beruflichen Grundbildung sollen Führungskräfte verbindlich in den Prozess der Umsetzung einbezogen werden. Mit ge- zielter Information und Unterstützung sollen sie zudem für die Thema- tik sensibilisiert und motiviert werden. Fachpersonen des MBA können die Direktionen dabei beraten, ihnen Informationen zur Schaffung von Lehrstellen und Lehrbetriebsverbünden vermitteln und sie dabei unter- stützen, Potenziale für mögliche Lehrstellen zu erkennen oder weiter- führende Strategien zu entwickeln.

4.2. Stärkung des Images als attraktiver Lehrbetrieb Das Image der kantonalen Verwaltung als attraktiver Lehrbetrieb ist zu stärken. Mit der Präsenz an Bildungsmessen, der Zusammenarbeit mit der Berufsberatung und des MBA sowie Publikationen in einschlägigen Fachorganen kann eine bessere Positionierung der kantonalen Verwal- tung im Lehrstellenmarkt erzielt werden. Benchmark für das Marketing in der beruflichen Grundbildung sind führende Unternehmungen und die Bundesverwaltung. Durch einen auf die Bedürfnisse und Gewohnheiten der Jugendlichen ausgerichteten Internetauftritt sowie durch die ver- stärkte Bekanntmachung der attraktiven Ausbildungsplätze in geeigne- ten sozialen Medien kann eine bessere Wahrnehmung des Kantons Zü- rich auf dem Lehrstellenmarkt erzielt werden.

4.3. Stärkung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Eine professionelle fachliche Ausbildung und Betreuung der Lernen- den kann nur mit ausreichenden personellen und zeitlichen Mitteln und entsprechender Qualifikation der Berufsbildnerinnen und Berufsbild- ner gewährleistet werden. Dazu bedarf es der verbindlichen Verankerung der Ausbildungs- und Betreuungsaufgaben in den Stellenbeschreibungen der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. Als Richtwert gilt ein zeitli- cher Aufwand von 5–15% des Arbeitspensums einer Vollzeitstelle (aus- gehend von einem Betreuungsverhältnis von 1:1). Die tatsächliche zeit- liche Belastung muss jedoch im Einzelfall auf die Verhältnisse an Ort und

Stelle angepasst werden. Dadurch erhält der Einsatz für die Ausbildung von Lernenden eine messbare Bedeutung und kann im Rahmen der jähr- lichen Mitarbeiterbeurteilung von den vorgesetzten Stellen entsprechend gesteuert und beurteilt werden. Damit die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner über die für ihre an- spruchsvolle Funktion entsprechenden Fähigkeiten verfügen, ist der Ab- schluss der berufspädagogischen Ausbildung gemäss Art. 45 des Berufs- bildungsgesetzes bzw. Art. 44 der Berufsbildungsverordnung anzustreben.

4.4. Stärkung der direktionsübergreifenden Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit aller an der beruflichen Grundbildung beteilig- ten Personen innerhalb der kantonalen Verwaltung ist zu verstärken. Damit können Synergien genutzt und ein direktionsübergreifendes Verständnis einer attraktiven Ausbildung von Lernenden der beruflichen Grundbil- dung erreicht werden. Die Direktionen und die Staatskanzlei bestimmen Berufsbildungsbeauftragte, welche die Direktionen bzw. die Staatskanz- lei an dem vom Personalamt organisierten Rapport zum Erfahrungs- und Informationsaustausch vertreten. Die Berufsbildungsbeauftragten kön- nen auf der Organisationsstufe Amt oder Direktion ernannt werden. Im Weiteren sind die wichtigsten Rahmenbedingungen und strategischen Grundlagen gemeinsam mit allen Direktionen und der Staatskanzlei zu erstellen und zu erneuern. Zur Stärkung des direktionsübergreifenden Kommunikations- und Informationsflusses (Fachtagungen) sowie zum Austausch bewährter Instrumente im Rahmen der beruflichen Grund- bildung wird zudem eine Intranetplattform zur Verfügung gestellt.

4.5. Stärkung des Berufseinstiegs In der kantonalen Verwaltung bildet der erfolgreiche Einstieg in die Berufstätigkeit das angestrebte Ziel und gehört somit zu den Themen, die gegen das Ende des Ausbildungsprozesses aufgegriffen werden. Rund ein halbes Jahr vor Abschluss der beruflichen Grundbildung bespricht die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner mit den Lernenden die berufliche Zukunft, informiert diese über die Angebote der Berufsinformationszent- ren (biz) und bespricht mit ihnen Möglichkeiten der Anstellung nach Ausbildungsabschluss. Bei Vakanzen innerhalb der kantonalen Verwal- tung werden bei entsprechender Eignung und Interesse – wenn immer möglich – Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger eingestellt. Lernende des Abschlussjahrgangs können an halbtägigen (freiwilligen) Bewerbungs- trainings im biz teilnehmen. Bei Bedarf (z. B. Ansteigen der Arbeitslosig- keitsrate) setzt die kantonale Verwaltung weitere befristete Massnahmen zur Förderung des Berufseinstiegs um (z. B. Überbrückungsstellen für Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger der kantonalen Verwaltung).

5. Aufgaben und Verantwortlichkeiten

5.1. Allgemeine Bemerkungen Es gilt der Grundsatz: dezentrale Verantwortung, zentrale Koordina- tion. Die Lernenden werden durch die kantonalen Ämter rekrutiert und angestellt, die Berufsbildung wird auf Direktionsstufe gesteuert und zent- ral koordiniert. Davon ausgenommen sind die Lehrverhältnisse innerhalb von Lehrbetriebsverbünden (kaufmännische Ausbildung, Informatik-Be- rufsbildung), die vom Personalamt der Finanzdirektion zentral für die ganze kantonale Verwaltung rekrutiert und betreut werden (einschliess- lich Budgetierung und Finanzierung der Lernendenlöhne).

5.2. Direktionen und Staatskanzlei Die Direktionen und die Staatskanzlei nehmen unter Berücksichtigung der Berufsbildungspolitik und der Vorgaben des Regierungsrates insbe- sondere folgende Aufgaben wahr: – Definition und Steuerung der direktionalen Lernendenpolitik – Regelung der Zuständigkeiten für die Umsetzung – Bestimmung und Delegation der Berufsbildungsbeauftragten

5.3. Personalamt Im Interesse einer Stärkung der gesamten Berufsbildung der kanto- nalen Verwaltung sowie einer wirkungsvollen und möglichst effizienten Gestaltung der damit verbundenen Prozesse sollen zukünftig Aufgaben mit übergeordnetem, koordinierendem und unterstützendem Charakter verstärkt im Personalamt gebündelt werden. Folgende Aufgabenfelder werden in Zusammenarbeit mit den Berufsbildungsbeauftragten der Di- rektionen und der Staatskanzlei direktionsübergreifend wahrgenommen: Bisherige Aufgaben: – Schaffung von Überbrückungsstellen für Lehrabgängerinnen und Lehr- abgänger ohne Anschlusslösungen – Erhebungen von Kennzahlen im Zusammenhang mit der gesamten be- ruflichen Grundbildung der kantonale Verwaltung Zusätzliche Aufgaben: – Durchführung von jährlich zwei Rapportsitzungen mit den Berufsbil- dungsbeauftragten der Direktionen und der Staatskanzlei – Empfehlungen für die strategische Ausrichtung der beruflichen Grund- bildung in der kantonalen Verwaltung – Erarbeitung und Umsetzung direktionsübergreifender Kommunika- tionsmassnahmen zur Verbesserung des Images des Lehrbetriebs Kan- ton Zürich (z. B. Internetauftritt) – Planung und Organisation direktionsübergreifender Anlässe (z. B. Sporttag)

5.4. Personalbeauftragte – Verantwortung für die strategisch-konzeptionelle Ausrichtung und Ge- samtsteuerung der Berufsbildung in der kantonalen Verwaltung – Sicherstellung der Umsetzung des Berufsbildungskonzepts der kanto- nalen Verwaltung – Abklärungen in der eigenen Direktion bei der Beantwortung von par- lamentarischen Vorstössen bezüglich der Berufsbildung – Berichterstattung über die Berufsbildungstätigkeit in der eigenen Di- rektion zuhanden Personalamt

5.5. Berufsbildungsbeauftragte Die Direktionen und die Staatskanzlei bezeichnen die Berufsbildungs- beauftragten. Die eingesetzten Personen übernehmen insbesondere fol- gende Aufgaben: – Ansprechperson für Belange der beruflichen Grundbildung – Unterstützung der Personalbeauftragten bei der Umsetzung des Berufs- bildungskonzepts – Information und Unterstützung der Berufsbildnerinnen und Berufs- bildner in der eigenen Direktion – Qualitätssicherung bei den Ausbildungsplätzen gemäss der jeweils gül- tigen Bildungsverordnung und den Anforderungen der QualiCarte der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz. Die QualiCarte ist ein berufsunabhängiges Instrument zur Beurteilung der Qualität in der betrieblichen Ausbildung.

5.6. Rapport der Berufsbildungsbeauftragten Der Rapport der Berufsbildungsbeauftragten umfasst insbesondere folgende Themenbereiche: – Weiterentwicklung des Konzepts «Berufliche Grundbildung in der kan- tonalen Verwaltung» – Positionierung der kantonalen Verwaltung als attraktiver Lehrbetrieb mit geeigneten Medien – Informationsaustausch bezüglich Fachtagungen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner – Erfahrungsaustausch bezüglich Berufsbildung – Koordination von direktions- und berufsübergreifenden Anlässen für Lernende (z. B. Sporttag) – Koordination von Massnahmen für Lehrabgängerinnen und Lehrab- gänger Bei Bedarf können weitere Personen beigezogen werden (z. B. Fach- personen des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes oder der Fachstelle für die Gleichstellung von Frau und Mann).

5.7. Lehrbetriebe der Direktionen und Ämter Die Organisationseinheiten regeln die berufliche Grundbildung unter Berücksichtigung der direktionsübergreifenden Empfehlungen in ihrem Zuständigkeitsbereich und sorgen dafür, dass auch unterstellte Verwal- tungseinheiten und Betriebe die Empfehlungen berücksichtigen. Sie stel- len insbesondere die personellen und finanziellen Mittel sowie die not- wendige Infrastruktur sicher. Die Ausbildung und Betreuung der Lernen- den erfolgt im Auftrag der Vorgesetzten durch die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. Die Rollen und Verantwortlichkeiten der verschiede- nen Ansprechpartner werden an Ort und Stelle in Zusammenarbeit mit den Berufsbildungsbeauftragten und den Beteiligten festgelegt. Die An- forderungen gemäss QualiCarte sind zu berücksichtigen.

5.8. Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner sind verantwortlich für die Durchführung der betrieblichen Ausbildung der Lernenden im Lehrbe- trieb. Sie – erarbeiten das betriebliche Bildungsprogramm gemäss dem jeweiligen Bildungsplan – beteiligen sich bei Bedarf am Selektionsverfahren – bilden die Lernenden (in Zusammenarbeit mit weiteren Fachkräften) am Arbeitsplatz aus – führen die Lernenden in der Rolle als vorgesetzte Person – stellen die Umsetzung der im Modelllehrgang oder Bildungsplan ent- haltenen Leistungsziele sicher – unterstützen die Lernenden beim Berufseinstieg nach der Grundbil- dung Sie verfügen über eine berufliche Grundbildung mit EFZ (bzw. eine gleichwertige Qualifikation) und mindestens zwei Jahre berufliche Pra- xis im entsprechenden Beruf. Das eidgenössisch anerkannte Diplom als «Berufsbildner/in in Lehrbetrieben» wird als zusätzliche Qualifikation empfohlen. Sie beteiligen sich aktiv an den Fachtagungen Berufsbildung der kantonalen Verwaltung und bilden sich regelmässig durch die Teil- nahme an internen und externen Veranstaltungen zu berufs- und berufs- bildungsrelevanten Themen weiter.

6. Kosten Die Kosten für Löhne und für die Begleitung und Beutreuung betra- gen jährlich rund Fr. 22 000 je Lernende und Lernenden. Im Weiteren entstehen Kosten von rund Fr. 20 000 für den berufsspezifischen Arbeits- platz und die entsprechende Infrastruktur (Möbel, Telematik usw.). Den

Gesamtkosten von rund Fr. 42 000 jährlich stehen Erträge durch produk- tive Leistungen der Lernenden sowie, bei anschliessender Festanstellung, Einsparungen von Rekrutierungs- und Einarbeitungskosten gegenüber. In den meisten Lehrberufen führt die Ausbildung von Lernenden zu einem Nettoertrag zugunsten der Lehrbetreibe. Die Finanzierung und Budge- tierung der Ausbildungsplätze erfolgen in den Ämtern, mit Ausnahme der Löhne der KV- und ICT-Lernenden. Die Aufwände des Personalamtes für die aufgeführten Masssnahmen zur Umsetzung sind im Budget 2017 und KEF 2017–2020 eingestellt.

7. Anpassung Rechtsgrundlagen Gemäss § 150 lit. g der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) ist das Personalamt für die Ausbildung der kaufmännischen Lernenden der Zentral- und der Bezirksverwaltung zuständig. Gemäss § 163 Abs. 3 VVO werden die kaufmännischen Lernenden der Zentral- und Bezirksverwaltung vom Personalamt angestellt, die übrigen Lernen- den vom zuständigen Amt. Die Finanzdirektion ist deshalb zu beauftragen, im Rahmen der nächsten Revision die Vollzugsverordnung entsprechend dem Konzept der Beruflichen Grundbildung in der kantonalen Verwal- tung nachzuführen.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Konzept «Berufliche Grundbildung in der kantonalen Verwal- tung» zur Förderung und Stärkung der beruflichen Grundbildung wird ge- nehmigt und gemäss den Erwägungen eingeführt.

II. Die Finanzdirektion wird beauftragt, das Konzept umzusetzen, die Massnahmen gemäss Erwägung 4 in die Wege zu leiten und den Vollzug der Umsetzung zu überwachen. Im Weiteren wird die Finanzdirektion be- auftragt, den «Rapport der Berufsbildungsbeauftragten» einzuberufen.

III. Die Direktionen und die Staatskanzlei bestimmen Berufsbildungs- beauftragte. Diese nehmen im «Rapport für Berufsbildungsbeauftragte» Einsitz.

IV. Die Finanzdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat die für die Umsetzung des Konzepts «Berufliche Grundbildung in der kantonalen Verwaltung» notwendige Änderung der Vollzugsverordnung zum Perso- nalgesetz zu beantragen.

V. Die dem Regierungsrat nicht unterstellten Organe und Organisa- tioneinheiten des Kantons werden eingeladen, das Konzept «Berufliche Grundbildung in der kantonalen Verwaltung» analog umzusetzen.

VI. Mitteilung an – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, – die Finanzkontrolle, – die Ombudsperson, – den Datenschutzbeauftragten, – die Parlamentsdienste des Kantonsrates, – die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte (c/o Obergericht des Kantons Zürich, Postfach 2401, 8021 Zürich), – die Hochschulen der Zürcher Fachhochschule, – die Universität, Rektorat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich, – das Universitätsspital, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur, – das Zentrum für Gehör und Sprache, Leitungsteam, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich, – die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, 8090 Zürich, – die Gebäudeversicherung, Direktion, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi