RRB Nr. 35/2026
Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren, Vernehmlassung
14 da schaner 2026German4 min
Source zh.ch
Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren, Vernehmlassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Januar 2026
35. Bundesgesetz über den CO2 -Grenzausgleich bei der Einfuhr
Erwägungen
von Zementwaren (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 6. November 2025 unterbreitete die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) den Vorentwurf zum Bundesgesetz über den CO2 -Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO2 -GZAG) zur Vernehmlassung. Es ist damit zu rechnen, dass sich die CO2 -Kosten bei der Zement- produktion in der Schweiz in den kommenden Jahren erhöhen werden. Grund dafür ist, dass mit der Verschärfung der Regeln zum Emissions- handelssystem (EHS) die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten schrittweise reduziert wird. Damit steigt das Risiko, dass Produktions- prozesse und die damit verbundenen Emissionen von Treibhausgasen in Länder mit weniger strengen Klimaschutzvorgaben verlagert werden. Um dieses Risiko zu vermindern, schlägt die UREK-N als flankierende Massnahme die Einführung einer CO 2 -Grenzausgleichsabgabe für Ze- mentwaren vor. Diese Abgabe soll die Differenz der Kosten zwischen den Schweizer CO2 -Kosten und geringeren oder gar nicht vorhandenen CO2 -Kosten in Drittländern kompensieren. Damit sollen Wettbewerbs- nachteile verhindert werden. Ausgenommen vom schweizerischen CO 2 - Grenzausgleich sind Waren aus der Europäischen Union und der Euro- päischen Freihandelsassoziation, da diese gleichwertige Vorgaben ken- nen. Die UREK-N sieht zum Vollzug eine schlanke Lösung vor: Impor- teure müssten jährlich die Treibhausgasemissionen melden, die bei der Herstellung der eingeführten Zementwaren und ihrer Vorprodukte ent- stehen. Auf diese Emissionen würden sie die Grenzausgleichsabgabe, die dem Preis für Emissionsrechte im EHS entspricht, bezahlen. Kos- tenlose Zuteilungen von Emissionsrechten an inländische Produzenten würden dabei berücksichtigt werden. Im Gegensatz zu den Regelungen in der EU begrenzt sich der Schwei- zer CO 2 -Grenzausgleich auf Zementwaren. Im erläuternden Bericht wird dargelegt, dass bei den anderen Branchen, die in den EU-Rege- lungen eingeschlossen sind, namentlich Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff, im Schweizer EHS entweder keine Anlagen enthalten sind oder die Produktion bereits CO 2 -arm ist, sodass die CO 2 -Kosten gering ausfallen würden. Bei Zement hin- gegen könnten sich die Produktionskosten aufgrund der CO2 -Preise bis
2035 gemäss einer Abschätzung verdoppeln. Bislang wurden rund 15% des inländischen Zementbedarfs importiert, vor allem aus Italien und Deutschland. Der Gesetzesentwurf trägt dazu bei, eine Verlagerung der Zement- produktion und der von ihr verursachten Treibhausgasemissionen in Drittländer zu verhindern. Gleichzeitig werden auf dem Schweizer Markt bezüglich CO 2 -Bepreisung gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen in- und ausländischen Produzenten geschaffen. Für die Schweizer Ze- mentbranche schafft die vorgesehene Regelung Planungssicherheit, die benötigt wird, damit Investitionen zur Reduktion der Treibhausgas- emissionen, insbesondere auch zum Aufbau einer Infrastruktur zur Abscheidung und Speicherung von CO2 , getätigt werden. Der Gesetzes- entwurf leistet damit einen Beitrag zum angestrebten CO2 -Reduktions- ziel im Sektor Industrie sowie zur Reduktion der Emissionen der Ze- mentbranche international. Gemäss erläuterndem Bericht wird geschätzt, dass durch die vorgesehene Regelung bei vollständiger Umsetzung im Jahr 2035 jährlich zwischen 0,2 Mio. und bis zu 2,5 Mio. Tonnen CO 2 durch vermiedene Produktionsauslagerung verhindert werden können.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Dokument an vnl-klima@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 6. November 2025 haben Sie uns eingeladen, zum Vorentwurf zum Bundesgesetz über den CO2 -Grenzausgleich bei der Einfuhr von Zementwaren (CO 2 -GAZG) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Der Gesetzesentwurf adressiert in geeigneter Weise die Risiken einer Emissionsverlagerung ins Ausland sowie die Anliegen bezüglich glei- cher Wettbewerbsbedingungen. Die im erläuternden Bericht dargeleg- ten Überlegungen zu Handlungsbedarf, Geltungsbereich und Ausge- staltung des Vollzugs sind nachvollziehbar. Insbesondere im Rahmen der Meldepflicht (Art. 6 CO 2 -GAZG), wonach Importierende die Emissionswerte der eingeführten Waren nachweislich offenlegen müssen, besteht jedoch das Risiko, dass unvoll- ständige oder fehlerhafte Angaben zu Wettbewerbsverzerrungen zu- lasten des Klimaschutzes führen könnten. Eine sorgfältige Ausgestaltung der Nachweis- und Prüfmechanismen erscheint deshalb zentral. Insgesamt begrüssen wir den Gesetzesentwurf und haben keine An- merkungen zu den einzelnen Bestimmungen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli