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Decision

RRB Nr. 353/2016

Genossenschaft Migros Ostschweiz, Beitragsberechtigung, Anerkennung

13 d’avrigl 2016German9 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. April 2016

353. Genossenschaft Migros Ostschweiz (Beitragsberechtigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Genossenschaft Migros Ostschweiz führt Vorbereitungskurse für die eidgenössische Berufsprüfung (BP) und die höhere Berufsprüfung (HFP) sowie Angebote der allgemeinen Weiterbildung durch. Am 19. Dezember 2012 beschloss der Regierungsrat eine Änderung der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG). Mit dieser Änderung wurde unter anderem die Finanzierung sowohl der allgemeinen Weiterbildung (§ 32 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Ja- nuar 2008, EG BBG) als auch der Vorbereitungskurse BP/HFP (§ 27 EG BBG) neu geregelt. Dabei wurde ein Wechsel von der aufwandorientier- ten Finanzierung zu einer Pauschalfinanzierung vollzogen. Die Änderung trat am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Übergangsbestimmung für die Finan- zierung der Angebote der allgemeinen Weiterbildung dauerte bis Ende 2014, jene für die Angebote der höheren Berufsbildung endet am 31. De- zember 2016 (§§ 1 und 2 Übergangsbestimmungen zur Änderung der VFin BBG vom 19. Dezember 2012).

B. Beitragsberechtigte Angebote a. Vorbereitungskurse BP/HFP (§ 27 EG BBG) Gemäss § 27 EG BBG sorgt der Kanton für ein bedarfsgerechtes An- gebot an vorbereitenden Kursen BP/HFP. Er kann Dritte mittels Leis- tungsvereinbarung beauftragen, solche Kurse anzubieten. Auf interkan- tonaler Ebene werden die Kurse gestützt auf die Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998 (FSV) finanziert. Mit der Änderung der VFin BBG vom 19. Dezember 2012 wurde innerkantonal eine für alle Kurse im Kan- ton Zürich geltende, einheitliche Pauschale eingeführt. Gemäss § 37 Abs. 1 lit. a EG BBG in Verbindung mit § 5b VFin BBG werden zurzeit sämt- liche im Kanton Zürich durchgeführten Vorbereitungskurse BP/HFP bis höchstens 500 Lektionen pro Teilnehmerin und Teilnehmer vom Kan- ton finanziert.

b. Allgemeine Weiterbildung (§ 32 EG BBG) Der Kanton kann gestützt auf § 32 EG BBG Angebote der allgemei- nen Weiterbildung finanziell unterstützen, wenn an diesen ein besonde- res öffentliches Interesse besteht und sie andernfalls nicht ausreichend bereitgestellt würden. Gemäss § 37 Abs. 1 lit. c EG BBG in Verbindung mit § 5e VFin BBG werden Kurse finanziert, die Grundkompetenzen in den Bereichen Lesen und Schreiben, Alltagsmathematik sowie Informa- tions- und Kommunikationstechnologien vermitteln. Die Förderung grundlegender Kenntnisse in diesen Bereichen bildet nicht nur die Grundlage für eine Bildungsteilnahme, sie ermöglicht es auch, weitere Kompetenzen zu erwerben, die für das Bestehen in der Ar- beitswelt, die Bewältigung des Alltags und die Teilnahme am gesellschaft- lichen Leben notwendig sind. Das öffentliche Interesse an diesen Ange- boten ist entsprechend gegeben. In den Grundlagen-Informatikkursen der Genossenschaft Migros Ost- schweiz werden grundlegende Kenntnisse im Umgang mit Textverarbei- tungsprogrammen, Internet und E-Mail vermittelt. Die Alphabetisierungs- kurse der Genossenschaft Migros Ostschweiz dienen der Beseitigung von Defiziten im Bereich Lesen sowie Schreiben und helfen damit beim Er- werb und der Festigung notwendiger Kenntnisse für ein autonomes und verantwortungsvolles Leben. Sie vermitteln somit Grundkompetenzen im Sinne von § 5e VFin BBG.

C. Dauer Die Gewährung von Staatsbeiträgen setzt eine Leistungsvereinbarung mit dem privaten Anbieter voraus. Diese regelt Art und Umfang der Leis- tungen, allfällige finanzielle Leistungen der Lernenden, Regelungen der Organisation und des Betriebes der Anbieter, Art und Umfang der Leis- tungen des Kantons, die Qualitätssicherung und -entwicklung und die Aufsicht (§ 35 EG BBG in Verbindung mit § 2 VFin BBG). Die Genos- senschaft Migros Ostschweiz verpflichtet sich in der Leistungsvereinba- rung, für die beitragsberechtigten Angebote von den Studierenden ein Schul- oder Kursgeld gemäss § 43 Abs. 1 lit. b und c EG BBG zu verlan- gen. Die Leistungsvereinbarung wird durch Jahresvereinbarungen kon- kretisiert, in denen die subventionierten Angebote und eine allfällige Leistungsbegrenzung aufgeführt werden (vgl. § 2 Abs. 3 VFin BBG). Voraussichtlich auf den 1. Januar 2018 führt der Bund die direkte Aus- richtung von Beiträgen an Absolventinnen und Absolventen von Vorbe- reitungskursen BP/HFP (Subjektfinanzierung) ein (vgl. RRB Nr. 356/ 2015). Personen, die nach dem 1. Januar 2018 eine BP oder HFP absolvie-

ren, erhalten vom Bund einen Beitrag an die Kosten des entsprechen- den Vorbereitungskurses. Der grössere Teil der Vorbereitungskurse dau- ert zwei Semester. Damit keine Doppelfinanzierung erfolgt – einerseits durch eine Vergünstigung der Kursgelder aufgrund der Beiträge des Kan- tons Zürichs und anderseits durch die direkten Beiträge des Bundes –, ist die Finanzierung der Vorbereitungskurse BP/HFP auf Ende 2016 ein- zustellen. Im Bereich der Kurse zur Förderung der Grundkompetenzen bzw. der allgemeinen Weiterbildung fehlt bisher eine umfassende Koordination der bestehenden und subventionierten Angebote. Das auf den 1. Januar 2017 in Kraft tretende Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über die Weiter- bildung (WeBiG) sowie die dazugehörige Verordnung (WeBiV) schaffen die Grundlage, damit der Bund und die Kantone diese Angebote erfas- sen und Ziele und Schwerpunkte festlegen können. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des WeBiG und der WeBiV ist in diesem Bereich die kon- krete Umsetzung festzulegen und zu koordinieren. Im Rahmen der Leis- tungsüberprüfung 2016 ist vorgesehen, die Bestimmung im EG BBG zur Finanzierung der allgemeinen Weiterbildung aufzuheben. Deshalb wer- den die Angebote der allgemeinen Weiterbildung vorderhand nur be- fristet bis Ende 2016 finanziert. Aufgrund dieser Entwicklungen wurde die Leistungsvereinbarung mit der Genossenschaft Migros Ostschweiz auf den 31. Dezember 2016 gekündigt.

D. Subvention Gemäss § 5e Abs. 3 VFin BBG wird an die Kurse der allgemeinen Wei- terbildung pro Teilnehmerin oder Teilnehmer und Lektion eine Pau- schale von Fr. 16 ausgerichtet. Bei der Berechnung dieser Pauschale wur- den als Kostengrundlage die durchschnittlichen Kosten pro Lektion an den kantonalen Berufsfachschulen herangezogen, und es wurde von einer kalkulatorischen Klassengrösse von zwölf Personen ausgegangen (RRB Nr. 1379/2012). Im Rahmen einer Vertiefungsprüfung der Finanzkon- trolle des Kantons 2015 kam diese zum Schluss, dass diese Pauschale zu hoch angesetzt ist und damit mehr abgegolten wird als die gemäss § 37 Abs. 1 EG BBG zulässigen 75% der anrechenbaren Aufwendungen. Es zeigte sich, dass die durchschnittlichen Kosten pro Lektion der privaten Anbieter tiefer liegen als jene der kantonalen Berufsfachschulen, die sich bezüglich Entlöhnung an die kantonalen Vorgaben der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (MBVO) halten müssen. Zudem hat sich die der Berechnung zugrunde gelegte kalkula- torische Klassengrösse von zwölf Personen als zu klein erwiesen. Die der

Pauschale zur Finanzierung von Angeboten der berufsorientierten Wei- terbildung gemäss § 31 EG BBG zugrunde gelegte Klassengrösse von 18 Personen ist auch für die Angebote der allgemeinen Weiterbildung anzuwenden. Die Pauschale in § 5e Abs. 3 VFin BBG ist deshalb unter Berücksichtigung der höheren kalkulatorischen Klassengrösse und tie- feren Kostenstruktur auf Fr. 7 zu kürzen. Mit der in § 5e Abs. 3 VFin BBG festgelegten Pauschale von Fr. 16 würden voraussichtlich mehr als 75% der anrechenbaren Aufwendungen abgegolten. Damit keine Staatsbei- träge ausgerichtet werden, welche die zulässige Höchstgrenze gemäss § 37 Abs. 1 lit. c EG BBG übersteigen, sind die Beiträge im Rahmen der Zusicherung des Staatsbeitrages entsprechend anzupassen. Zur Korrektur der zu hoch angesetzten Pauschale für die Kurse der allgemeinen Weiterbildung wurde die VFin BBG auf den 1. Januar 2017 geändert und die Pauschale pro Teilnehmerin und Teilnehmer und Lek- tion auf Fr. 7 verringert (RRB Nr. 352/2016). Die nachstehenden Beträge für 2015 und 2016 wurden gestützt auf die Angebotsdeklaration für 2015 – unter Berücksichtigung der Kürzung der Lektionenpauschale von Fr. 16 auf Fr. 7 – ermittelt. 2014 werden keine Angebote der allgemeinen Weiterbildung der Genossenschaft Migros Ostschweiz finanziert. Im Rahmen der Jahresvereinbarung wird die je- weilige höchste Anzahl der subventionierten Teilnehmerlektionen fest- gelegt. Für 2015 und 2016 wird jeweils eine Höchstzahl von 950 Teilneh- merlektionen festgelegt. Soweit die Genossenschaft Migros Ostschweiz nachweisen kann, dass die so ermittelten Beträge für 2015 und 2016 we- niger als die 75% der anrechenbaren Aufwendungen abgelten, kann sie entsprechende zusätzliche Subventionen beantragen. Hingegen ist der auf der Grundlage einer Lektionenpauschale von Fr. 7 errechnete Staats- beitrag zu kürzen, wenn sich im Rahmen der Abrechnung zeigt, dass er 75% der anrechenbaren Aufwendungen übersteigt. Als anrechenbare Aufwendungen im Sinne von § 37 Abs. 1 EG BBG gelten die für das Bildungsangebot notwendigen betrieblichen Aufwen- dungen wie Personal-, Sach-, Dienstleistungs- und Raumkosten, kalkula- torische Zinsen, Abschreibungen und Rückstellungen sowie die Kosten für Anschaffungen, bauliche Massnahmen und deren Folgekosten. An- rechenbar sind höchstens die Kosten, die dem Kanton für gleiche oder vergleichbare Angebote entstehen (§ 3 VFin BBG). Die Höhe der Pauschale für die Angebote der höheren Berufsbildung liegt im Rahmen der interkantonalen Erfahrungswerte und ist sachge- recht. Diese Ausgaben liegen gestützt auf § 39 lit. d und Anhang 2 der Fi- nanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 in der Kompetenz der Bil-

dungsdirektion bzw. gestützt auf die Verfügung der Bildungsdirektion vom 15. Juli 2011 und 7. Januar 2015 in der Kompetenz des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes (MBA): Allgemeine Weiterbildung Höhere Berufsbildung Total (in Franken) vom MBA zu bewilligen vom MBA zu bewilligen 2014 – 61 600 61 600 2015 6 650 112 420 119 070 2016 6 650 112 490 119 140 Total 13 300 286 510 299 810 Staatsbeiträge sind zweckgebunden (§ 12 Staatsbeitragsgesetz). Bei einer Einstellung der Subventionierung eines Angebotes sind verblei- bende Rückstellungen dem Kanton zurückzubezahlen. Zudem können Beiträge zurückgefordert werden, wenn sie zweckwidrig verwendet oder durch falsche Tatsachen oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen er- wirkt wurden (§ 13 VFin BBG). Da sowohl die Beiträge für die allgemeine Weiterbildung als auch für die Vorbereitungskurse BP/HFP auf Ende 2016 eingestellt werden, han- delt es sich vorliegend um eine einmalige Ausgabe. Die Finanzierung der Kosten der als beitragsberechtigt anerkannten Angebote der Genossenschaft Migros Ostschweiz ist befristet bis Ende 2016 und erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, PSP 7395B-41.040. Es handelt sich um eine ge- bundene Ausgabe gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes, da § 37 Abs. 1 lit. a und c EG BBG bzw. §§ 5b und 5e VFin BBG sowohl Sub- ventionszweck als auch Höchstsatz festlegen. Die Beiträge sind im Bud- get 2016 sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2016– 2019 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Genossenschaft Migros Ostschweiz wird vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 als beitragsberechtigt anerkannt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit als möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Genossenschaft Migros Ostschweiz, Paulstrasse 5, 8401 Winterthur (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungs- direktion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi