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RRB Nr. 355/2016

Stiftung ECAP (Ente per la formazione, la riqualificazione professionale e la ricerca), Beitragsberechtigung, Anerkennung

13 d’avrigl 2016German10 min

Source zh.ch

Stiftung ECAP (Ente per la formazione, la riqualificazione professionale e la ricerca), Beitragsberechtigung, Anerkennung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. April 2016

355. Stiftung ECAP (Ente per la formazione, la riqualificazione professionale e la ricerca) (Beitragsberechtigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Stiftung ECAP (Ente per la formazione, la riqualificazione pro- fessionale e la ricerca) ist ein gemeinnütziges und nicht gewinnorien- tiertes Erwachsenenbildungs- und Forschungsinstitut. Sie führt Vorbe- reitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen (BP) bzw. eidgenös- sische höhere Fachprüfungen (HFP), Kurse zur Vermittlung von Grund- kompetenzen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnolo- gie, Alphabetisierungskurse für Fremdsprachige und Deutschkurse durch. Am 19. Dezember 2012 beschloss der Regierungsrat eine Änderung der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG). Mit dieser Änderung wurde unter an- derem sowohl die Finanzierung der allgemeinen Weiterbildung (§ 32 Ein- führungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Ja- nuar 2008, EG BBG) als auch der Vorbereitungskurse BP/HFP (§ 27 EG BBG) neu geregelt. Dabei wurde ein Wechsel von der aufwandorientier- ten Finanzierung zu einer Pauschalfinanzierung vollzogen. Die Änderung trat am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Übergangsbestimmung für die Finan- zierung der Angebote der allgemeinen Weiterbildung dauerte bis Ende 2014, jene für die Angebote der höheren Berufsbildung endet am 31. De- zember 2016 (§§ 1 und 2 Übergangsbestimmungen zur Änderung der VFin BBG vom 19. Dezember 2012).

B. Beitragsberechtigte Angebote a. Vorbereitungskurse BP/HFP (§ 27 EG BBG) Gemäss § 27 EG BBG sorgt der Kanton für ein bedarfsgerechtes An- gebot an vorbereitenden Kursen BP/HFP. Er kann Dritte mittels Leis- tungsvereinbarung beauftragen, solche Kurse anzubieten. Auf interkan- tonaler Ebene werden die Kurse gestützt auf die Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998 (FSV) finanziert. Mit der Änderung der VFin BBG vom 19. Dezember 2012 wurde innerkantonal eine für alle Kurse im Kanton Zürich geltende, einheitliche Pauschale eingeführt. Gemäss § 37 Abs. 1 lit. a EG BBG in Verbindung mit § 5b VFin BBG werden zurzeit

sämtliche im Kanton Zürich durchgeführten Vorbereitungskurse BP/HFP bis höchstens 500 Lektionen pro Teilnehmerin und Teilnehmer vom Kan- ton finanziert. b. Allgemeine Weiterbildung (§ 32 EG BBG) Der Kanton kann gestützt auf § 32 EG BBG Angebote der allgemei- nen Weiterbildung finanziell unterstützen, wenn an diesen ein besonderes öffentliches Interesse besteht und sie andernfalls nicht ausreichend be- reitgestellt würden. Gemäss § 37 Abs. 1 lit. c EG BBG in Verbindung mit § 5 VFin BBG werden Kurse finanziert, die Grundkompetenzen in den Bereichen Lesen und Schreiben, Alltagsmathematik sowie Informations- und Kommunikationstechnologien vermitteln. Die Förderung grundlegender Kenntnisse in diesen Bereichen bildet nicht nur die Grundlage für eine Bildungsteilnahme, sie ermöglicht es auch, weitere Kompetenzen zu erwerben, die für das Bestehen in der Arbeitswelt, die Bewältigung des Alltags und die Teilnahme am gesell- schaftlichen Leben notwendig sind. Das öffentliche Interesse an diesen Angeboten ist deshalb gegeben. In den Grundlagen-Informatikkursen der Stiftung ECAP werden grundlegende Kenntnisse im Umgang mit Textverarbeitungsprogram- men, Internet und E-Mail vermittelt. Die Alphabetisierungskurse der Stif- tung ECAP dienen der Beseitigung von Defiziten im Bereich Lesen so- wie Schreiben und helfen damit beim Erwerb und der Festigung notwen- diger Kenntnisse für ein autonomes und verantwortungsvolles Leben. Sie vermitteln somit Grundkompetenzen im Sinne von § 5 VFin BBG. Mit RRB Nr. 1372/2014 wurden der Stiftung ECAP im Rahmen der allgemeinen Weiterbildung neben den vorgenannten Alphabetisierungs- und Grundlagen-Informatikkursen auch Subventionen für Deutschkurse der Niveaus A1 bis B1 für 2013 und 2014 zugesichert. Die Finanzierung der Deutschkurse der Niveaus A1 bis B1 wurde ab 2015 eingestellt und ist nicht Gegenstand der vorliegenden Subventionsvergabe.

C. Dauer Die Gewährung von Staatsbeiträgen setzt eine Leistungsvereinbarung mit dem privaten Anbieter voraus. Diese regelt Art und Umfang der Leis- tungen, allfällige finanzielle Leistungen der Lernenden, Regelungen der Organisation und des Betriebes der Anbieter, Art und Umfang der Leistungen des Kantons, die Qualitätssicherung und -entwicklung und die Aufsicht (§ 35 EG BBG in Verbindung mit § 2 VFin BBG). Die Stif- tung ECAP verpflichtet sich in der Leistungsvereinbarung, für die bei- tragsberechtigten Angebote von den Studierenden ein Schul- oder Kurs-

geld gemäss § 43 Abs. 1 lit. b und c EG BBG zu verlangen. Die mit der Stif- tung ECAP abgeschlossene Leistungsvereinbarung dauert noch bis zum 31. Dezember 2016. Die Leistungsvereinbarung wird durch Jahresver- einbarungen konkretisiert, in denen die subventionierten Angebote und eine allfällige Leistungsbegrenzung aufgeführt werden (vgl. § 2 Abs. 3 VFin BBG). Voraussichtlich auf den 1. Januar 2018 führt der Bund die direkte Aus- richtung von Beiträgen an Absolventinnen und Absolventen von Vorbe- reitungskursen BP/HFP (Subjektfinanzierung) ein (vgl. RRB Nr. 356/ 2015). Personen, die nach dem 1. Januar 2018 eine BP oder HFP absol- vieren, erhalten vom Bund einen Beitrag an die Kosten des entsprechen- den Vorbereitungskurses. Der grössere Teil der Vorbereitungskurse dau- ert zwei Semester. Damit keine Doppelfinanzierung erfolgt – einerseits durch eine Vergünstigung der Kursgelder aufgrund der Beiträge des Kan- tons Zürich und anderseits durch die direkten Beiträge des Bundes –, ist die Finanzierung der Vorbereitungskurse BP/HFP auf Ende 2016 einzu- stellen. Im Bereich der Kurse zur Förderung der Grundkompetenzen bzw. der allgemeinen Weiterbildung fehlt bisher eine umfassende Koordination der bestehenden und subventionierten Angebote. Das auf den 1. Januar 2017 in Kraft tretende Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über die Weiter- bildung (WeBiG) sowie die dazugehörige Verordnung (WeBiV) schaf- fen die Grundlage, damit der Bund und die Kantone diese Angebote er- fassen und Ziele und Schwerpunkte festlegen können. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des WeBiG und der WeBiV ist in diesem Bereich die konkrete Umsetzung festzulegen und zu koordinieren. Im Rahmen der Leistungsüberprüfung 2016 ist vorgesehen, die Bestimmung im EG BBG zur Finanzierung der allgemeinen Weiterbildung aufzuheben. Deshalb werden die Angebote der allgemeinen Weiterbildung vorderhand nur befristet bis Ende 2016 finanziert. Die Stiftung ECAP wurde bereits in- formiert, dass ab 1. Januar 2017 keine Leistungsvereinbarung mehr ab- geschlossen werden wird.

D. Subvention Gemäss § 5e Abs. 3 VFin BBG wird an die Kurse der allgemeinen Weiterbildung pro Teilnehmerin oder Teilnehmer und Lektion eine Pau- schale von Fr. 16 ausgerichtet. Bei der Berechnung dieser Pauschale wur- den als Kostengrundlage die durchschnittlichen Kosten pro Lektion an den kantonalen Berufsfachschulen herangezogen, und es wurde von einer kalkulatorischen Klassengrösse von zwölf Personen ausgegangen (RRB Nr. 1379/2012). Im Rahmen einer Vertiefungsprüfung der Finanzkon- trolle des Kantons 2015 kam diese zum Schluss, dass diese Pauschale zu

hoch angesetzt ist und damit mehr abgegolten wird als die gemäss § 37 Abs. 1 EG BBG zulässigen 75% der anrechenbaren Aufwendungen. Es zeigte sich, dass die durchschnittlichen Kosten pro Lektion der privaten Anbieter tiefer liegen als jene der kantonalen Berufsfachschulen, die sich bezüglich Entlöhnung an die kantonalen Vorgaben der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (MBVO) halten müs- sen. Zudem hat sich die der Berechnung zugrunde gelegte kalkulatori- sche Klassengrösse von zwölf Personen als zu klein erwiesen. Die der Pauschale zur Finanzierung von Angeboten der berufsorientierten Wei- terbildung gemäss § 31 EG BBG zugrunde gelegte Klassengrösse von 18 Personen ist auch für die Angebote der allgemeinen Weiterbildung anzuwenden. Die Pauschale in § 5 Abs. 3 VFin BBG ist deshalb unter Berücksichtigung der höheren kalkulatorischen Klassengrösse und tie- feren Kostenstruktur auf Fr. 7 zu kürzen. Mit der in § 5e Abs. 3 VFin BBG festgelegten Pauschale von Fr. 16 würden voraussichtlich mehr als 75% der anrechenbaren Aufwendungen abgegolten. Damit keine Staatsbei- träge ausgerichtet werden, welche die zulässige Höchstgrenze gemäss § 37 Abs. 1 lit. c EG BBG übersteigen, sind die Beiträge im Rahmen der Zu- sicherung des Staatsbeitrages entsprechend anzupassen. Zur Korrektur der zu hoch angesetzten Pauschale für die Kurse der allgemeinen Weiterbildung wurde die VFin BBG auf den 1. Januar 2017 geändert und die Pauschale pro Teilnehmerin und Teilnehmer und Lek- tion auf Fr. 7 gesenkt (RRB Nr. 352/2016). Die nachstehenden Beträge für 2015 und 2016 wurden gestützt auf die Angebotsdeklaration für das Jahr 2015 – unter Berücksichtigung der Kürzung der Lektionenpauschale von Fr. 16 auf Fr. 7 – ermittelt. Im Rah- men der Jahresvereinbarung wird die jeweilige höchste Anzahl der sub- ventionierten Teilnehmerlektionen festgelegt. Für 2015 und 2016 wird jeweils eine Höchstzahl von 63 100 Teilnehmerlektionen festgelegt. So- weit die Stiftung ECAP nachweisen kann, dass die so ermittelten Beträge für 2015 und 2016 weniger als die 75% der anrechenbaren Aufwendun- gen abgelten, kann sie entsprechende zusätzliche Subventionen beantra- gen. Hingegen ist der auf der Grundlage einer Lektionenpauschale von Fr. 7 errechnete Staatsbeitrag zu kürzen, wenn sich im Rahmen der Ab- rechnung zeigt, dass er 75% der anrechenbaren Aufwendungen über- steigt. Als anrechenbare Aufwendungen im Sinne von § 37 Abs. 1 EG BBG gelten die für das Bildungsangebot notwendigen betrieblichen Aufwen- dungen wie Personal-, Sach-, Dienstleistungs- und Raumkosten, kalkula- torische Zinsen, Abschreibungen und Rückstellungen sowie die Kosten für Anschaffungen, bauliche Massnahmen und deren Folgekosten. An- rechenbar sind höchstens die Kosten, die dem Kanton für gleiche oder vergleichbare Angebote entstehen (§ 3 VFin BBG).

Die Höhe der Pauschale für die Angebote der höheren Berufsbildung liegt im Rahmen der interkantonalen Erfahrungswerte und ist sachge- recht. Diese Ausgaben liegen gestützt auf § 39 lit. d und Anhang 2 der Fi- nanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 in der Kompetenz der Bil- dungsdirektion bzw. gestützt auf die Verfügung der Bildungsdirektion vom 7. Januar 2015 in der Kompetenz des Mittelschul- und Berufsbil- dungsamtes (MBA): Allgemeine Weiterbildung Höhere Berufsbildung Total von der Bildungsdirektion vom MBA zu bewilligen (in Franken) zu bewilligen 2015 441 700 61 000 502 700 2016 441 700 61 000 502 700 Total 883 400 122 000 1 005 400 Staatsbeiträge sind zweckgebunden (§ 12 Staatsbeitragsgesetz). Bei einer Einstellung der Subventionierung eines Angebotes sind verblei- bende Rückstellungen dem Kanton zurückzubezahlen. Zudem können Beiträge zurückgefordert werden, wenn sie zweckwidrig verwendet oder durch falsche Tatsachen oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen er- wirkt wurden (§ 13 VFin BBG). Da sowohl die Beiträge für die allgemeine Weiterbildung als auch für die Vorbereitungskurse BP/HFP auf Ende 2016 eingestellt werden, han- delt es sich vorliegend um eine einmalige Ausgabe. Die Finanzierung der Kosten der als beitragsberechtigt anerkannten Angebote der Stiftung ECAP ist befristet bis Ende 2016 und erfolgt zu- lasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, PSP 7395B-43.002. Es handelt sich um eine gebundene Ausgabe gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes, da § 37 Abs. 1 lit. a und c EG BBG bzw. §§ 5b und 5e VFin BBG sowohl Subventionszweck als auch Höchstsatz festlegen. Die Beiträge sind im Budget 2016 sowie im Kon- solidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2016–2019 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Stiftung ECAP (Ente per la formazione, la riqualificazione pro- fessionale e la ricerca) wird vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 als beitragsberechtigt anerkannt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit als möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Stiftung ECAP, Neugasse 116, 8005 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi