RRB Nr. 365/2026
PFAS-Höchstgehalte in Lebensmitteln, Weisung 2026, Konsultation
1 d’avrigl 2026German5 min
Source zh.ch
PFAS-Höchstgehalte in Lebensmitteln, Weisung 2026, Konsultation
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. April 2026
365. PFAS-Höchstgehalte in Lebensmitteln, Weisung 2026
Erwägungen
(Konsultation) Mit Schreiben vom 9. März 2026 eröffnete das Bundesamt für Lebens- mittelsicherheit und Veterinärwesen bei den Kantonen ein Konsulta- tionsverfahren zum Vorgehen bei Überschreitung der PFAS-Höch- stgehalte in Lebensmitteln. Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) sind eine Gruppe von über 10 000 langlebigen Chemikalien, die schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Um- welt haben können. Um die Gesundheit der Konsumentinnen und Kon- sumenten zu schützen, wurden in der Verordnung des EDI über Höchst- gehalte für Kontaminanten (VHK, SR 817.022.15) Höchstgehalte für PFAS in Lebensmitteln festgelegt. Seit dem 31. Juli 2024 gelten in der Schweiz PFAS-Höchstgehalte für Fleisch, Fisch und Eier. Der Vollzug des Lebensmittelrechts durch die Kantone steht vor der Herausforde- rung, Massnahmen zur Sicherstellung einer rechtskonformen Lebens- mittelproduktion einheitlich umzusetzen. Gestützt auf Art. 42 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.0) sowie die Konkretisierung in Art. 12 der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.042) wurde eine Weisung zur Koordination des Vollzugs erarbeitet. Ziel der vorliegenden Weisung ist es, einen einheitlichen Vollzug der festgelegten Höchstgehalte in Lebens- mitteln sicherzustellen. Die Weisung klärt das Vorgehen des Vollzugs vom Primärproduktionsbetrieb bis Handel gemäss Lebensmittelrecht für Fleisch, Eier und Fisch. Neben der Harmonisierung des Vollzugs hilft die Weisung den Kantonen, das weitere Vorgehen zu definieren. Mit der Weisung wird kein neues Recht geschaffen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion und der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Vete- rinärwesen, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word- Version an lme@blv.admin.ch): Mit Schreiben vom 9. März 2026 haben Sie uns eingeladen, zur Wei- sung zum Vollzug der Höchstgehalte für per- und polyfluorierte Alkyl- substanzen (PFAS) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:
Wir begrüssen das Vorgehen, mit dieser Weisung die Zuständigkeiten im Vollzug zu klären. Diese Thematik ist für die Schweiz gesamtheitlich zu beurteilen und anzugehen. Neben den Interessen des Gesundheits- und Konsumentenschutzes müssen dabei auch jene der Landwirtschaft und der Lebensmittelbranche berücksichtigt werden. Allerdings stellen wir fest, dass die Landwirtschaft zurzeit über kein entsprechendes, ad- äquates Selbstkontrollkonzept im Sinne des Bundesgesetzes über Le- bensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817.0) verfügt. Auch hat der Bundesrat in den einschlägigen Vorgaben keine Einzelheiten geregelt. Es genügt unserer Ansicht nach nicht, einzig die Betriebe mit Art. 4 der Verordnung über die Primärproduktion (VPrP; SR 916.020) auf ihre Verpflichtungen hinzuweisen. Landwirtschaftliche Betriebe, die sich in einem Verdachtsgebiet befinden, wissen heute nicht, wie sie sich rechtskonform zu verhalten haben, da für sie die PFAS-Problematik grundlegend neu ist und sie folglich auf intensive Unterstützung der kantonalen landwirtschaftlichen Beratung angewiesen sind. Wir bean- tragen deshalb, dass die Beanspruchung von Beratung bzw. Unterstüt- zung bei der Ursachensuche ebenfalls als Massnahme anerkannt wird. Die vorliegende Weisung klärt lediglich einen begrenzten Teil der Gesamtthematik PFAS. Vieles geht über den Geltungsbereich der Le- bensmittelgesetzgebung hinaus. Gleichzeitig bleiben zentrale Vollzugs- fragen offen, welche die Umsetzbarkeit der Weisung betreffen. Es sind rasch weitere, national koordinierte Anstrengungen erforderlich. In der PFAS-Thematik braucht es eine ganzheitliche, interdisziplinäre Betrach- tung. Dazu zählt über die Lebensmittelsicherheit hinaus auch die Be- trachtung der Belastung der Umwelt durch PFAS, insbesondere der Umweltkompartimente Boden sowie der ober- und unterirdischen Ge- wässer. Gegenwärtig laufen viele Projekte zeitgleich. Der Bund soll die Koordination sicherstellen, damit rasch ein Gesamtpaket erstellt wird, in dem Selbstkontrolle, amtliche Kontrollen, lebensmittelrechtliche Massnahmen und landwirtschaftliche Begleitmassnahmen aufeinander abgestimmt sind. Die vorliegende Weisung äussert sich nicht dazu, wie mit Tieren auf betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben aus lebens- mittelrechtlicher Sicht umzugehen ist. Anstatt direkt in die Lebens- mittelkette zu gelangen, könnten sie weiterhin auf dem Hof gehalten oder weiterverstellt werden. Es sind weder Auflagen zur Deklaration noch zum Tierverkehr vorgesehen. In der Weisung sollte geregelt werden, dass Daten aus einem freiwil- ligen Monitoring mit nicht amtlich erhobenen Proben nicht für Vollzugs- tätigkeiten verwendet werden dürfen. Weiter ist in der Weisung die Kostenfrage zu klären. Gemäss dem Verursacherprinzip plädieren wir dafür, dass die aufgrund dieser Weisung entstehenden Kosten nicht von den Betrieben zu tragen sind. Dazu zählen insbesondere Kosten für
Analysen sowie Ertragsausfälle. Zudem sollte in der Weisung eine Frist für die Mängelbehebung festgelegt werden. Die Behebung einer PFAS- Kontamination erfordert Zeit. Aus agronomischer Sicht ist eine Frist von einem Jahr (Anbaujahr) sinnvoll, insbesondere wenn betriebseigenes Futter betroffen ist. Betreffend das Produktions- oder Schlachtverbot nach Art. 35 Abs. 2 LMG ist zu hinterfragen, ob dies als erste Massnahme verhältnismässig ist, insbesondere auch unter dem Aspekt der mutmasslich langjährigen Exposition. Mit Art. 35 Abs. 1 LMG in Verbindung mit Art. 6 Bst. b und c VPrP stehen den Vollzugsbehörden mildere Massnahmen zur Verfügung, um Betriebe zur Kooperation zu verpflichten. Die PFAS-Belastung in der Umwelt, insbesondere im Boden und damit potenziell auch in Lebensmitteln der Primärproduktion, stellt zwar ein bedeutendes Problem dar. Die vorgesehene halbjährliche Über- mittlung der Lagebeurteilung bringt aber keinen Mehrwert und bindet unnötige administrative Ressourcen. Eine jährliche Lagebeurteilung der Kantone zuhanden des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erachten wir daher als ausreichend. Aufgrund der Tatsache, dass noch keine wissenschaftlich erhärteten Erkenntnisse zu Wirkungszusammenhängen und Grenzwerten vorlie- gen, empfehlen wir eine rasche Überarbeitung der Weisung, sobald neue Erkenntnisse und praktische Erfahrungen dies erfordern.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli