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RRB Nr. 369/2015

Gemeindewesen, Zweckverband ARA Ellikon an der Thur, neue Statuten, teilweise Genehmigung

15 d’avrigl 2015German5 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband ARA Ellikon an der Thur, neue Statuten, teilweise Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. April 2015

369. Gemeindewesen (Zweckverband ARA Ellikon an der Thur)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes (GG) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Ge- mäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Bertschikon, Dinhard, Ellikon a. d. Th., Rickenbach und Wiesendangen bilden seit 1972 zusammen mit der thur- gauischen Munizipalgemeinde Frauenfeld und der thurgauischen Orts- gemeinde Kefikon bzw. seit 1999 mit den Politischen Gemeinden Frauen- feld und Gachnang des Kantons Thurgau einen Zweckverband mit dem Namen «Zweckverband ARA Ellikon an der Thur» (RRB Nrn. 5444/ 1972, 799/1999, 1218/2012). Ein Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich regelt das anwendbare Recht, die zu- ständige Aufsicht und die Rechtspflege. Für die Besorgung der Verbands- angelegenheiten sind, soweit nichts anderes vereinbart, die gemeinde- rechtlichen Vorschriften des Kantons Zürich massgebend (Art. 3 Abs. 2 des Staatsvertrags; GS V, 362). Aufgrund des Zusammenschlusses der Poli- tischen Gemeinden Bertschikon und Wiesendangen zur fusionierten Ge- meinde Wiesendangen, des Beitritts der Gemeinde Uesslingen-Buch des Kantons Thurgau sowie weiterer notwendiger Anpassungen der Statuten sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Zwischen dem 23. September 2013 und dem 17. Juni 2014 haben die sieben Verbandsgemeinden den neuen Sta- tuten zugestimmt. Der Bezirksrat Winterthur und das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau haben bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingereicht wurden. Die Neue- rungen umfassen neben der Aktualisierung der Aufzählung der Verbands- gemeinden und der Regelung des fakultativen Referendums insbeson- dere die Änderung der Anzahl der Delegierten, die sich neu nach dem Kostenverteiler der Betriebskosten richtet.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 der totalrevidierten Statuten sieht – wie schon Art. 15 Abs. 1 Ziff. 1 der mittlerweile ausser Kraft gesetzten Statuten vom 1. Oktober 2013 (vgl. RRB Nr. 1218/2012) – vor, dass den Gemeindever- sammlungen der Verbandsgemeinden die Beschlussfassung über die Än- derungen der Statuten zusteht. Diese Zuständigkeitsregelung ist Aus- fluss der in Art. 93 KV geregelten Demokratisierung der Zweckverbände, mit der die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten in den Verbands- gemeinden gestärkt werden sollen. Gemäss Art. 7 lit. c der Statuten von 1972 (vgl. RRB Nrn. 799/1999, 2223/1989 und 5444/1972) fielen die Be- schlussfassung und Änderung der Zweckverbandsstatuten demgegen- über in die Kompetenz der zuständigen Organe der Verbandsgemeinden. In Übereinstimmung mit dieser Regelung und dem Organisationsrecht des Kantons Thurgau erfolgte die Beschlussfassung über die Statuten- änderungen in den Politischen Gemeinden Frauenfeld und Gachnang des Kantons Thurgau bis anhin nicht durch die Gemeindeversammlungen, sondern jeweils durch die Gemeindevorsteherschaften (Stadtrat Frauen- feld und Gemeinderat Gachnang). Gemäss der Stellungnahme dieser bei- den Verbandsgemeinden sollte – in Fortführung der bisherigen Praxis – auch im Rahmen der vorliegenden Statutenrevision an dieser Zuständig- keitsordnung für die Verbandsgemeinden des Kantons Thurgau festge- halten werden, obwohl für die Änderungen von Zweckverbandsstatuten gemäss Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 der totalrevidierten Statuten eine Beschlussfassung ausnahmslos durch die Gemeindeversammlun- gen vorgesehen ist. Im Interesse der Rechtssicherheit sind die Zustän- digkeiten für die Beschlussfassung bei Statutenänderungen deshalb zu bereinigen, damit die in der Praxis gelebte Zuständigkeitsordnung mit derjenigen in den Statuten wieder übereinstimmt. Die Zuständigkeits- ordnung von Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 der totalrevidierten Statuten ist des- halb so anzupassen, dass die nach den jeweiligen Gemeindeordnungen zuständigen Organe der einzelnen Verbandsgemeinden für die Änderung der Zweckverbandsstatuten zuständig sind. Andernfalls müsste der Re- gierungsrat die Zuständigkeitsordnung inskünftig nach dem Wortlaut der Bestimmung auslegen. Eine solche Anpassung erweist sich als mit dem Staatsvertrag vereinbar. Der Zweckverband ist folglich zu verpflich- ten, Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 der totalrevidierten Statuten im Rahmen der nächsten Statutenrevision entsprechend anzupassen. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbandes ARA Ellikon an der Thur wer- den im Sinne der Erwägung 3 und unter Vorbehalt von Dispositiv II ge- nehmigt.

II. Der Zweckverband wird verpflichtet, Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 der Statu- ten anlässlich der nächsten Statutenrevision gemäss Ziff. 3a der Erwägun- gen anzupassen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an – den Regierungsrat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, Postfach, 8510 Frauenfeld (E), – die Betriebskommission des Zweckverbands ARA Ellikon an der Thur, Andelfingerstrasse 3, 8548 Ellikon an der Thur (ES), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden des Bezirks Winterthur – Dinhard, Gemeinderatskanzlei, Welsikerstrasse 4, 8474 Dinhard, – Ellikon a. d. Th., Gemeindekanzlei, Andelfingerstrasse 3, 8548 Ellikon an der Thur, – Rickenbach, Gemeinderatskanzlei, Hauptstrasse 9, 8545 Rickenbach, – Wiesendangen, Gemeindeverwaltung, Schulstrasse 20, 8542 Wiesendangen, – die Gemeinde- bzw. Stadträte der Politischen Gemeinden des Kantons Thurgau – Frauenfeld, Stadtkanzlei, Rathausplatz 4, 8500 Frauenfeld, – Gachnang, Neues Schloss, Islikonerstrasse 7, 8547 Gachnang, – Uesslingen-Buch, Schaffhauserstrasse 12, 8524 Uesslingen-Buch,

– den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi