RRB Nr. 371/2016
Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Zell, Ermächtigung
20 d’avrigl 2016German3 min
Source zh.ch
Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Zell, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. April 2016
371. Ordnungsbussen im Strassenverkehr (Gemeinde Zell)
Erwägungen
Mit Protokollauszug vom 17. März 2016 beantragt der Gemeinderat Zell dem Regierungsrat, die Gemeinde zum Vollzug des Ordnungsbussenge- setzes vom 24. Juni 1970 (OBG) zu ermächtigen. Der Regierungsrat ist für die Bezeichnung der mit dieser Aufgabe zu betrauenden Gemeinden und für die Festlegung der nötigen Anforderun- gen zuständig (Art. 4 Abs. 1 OBG, § 170 GOG). Der Regierungsrat hat die Erteilung der Ermächtigung zur Erhebung von Ordnungsbussen an folgende Bedingungen geknüpft (RRB Nrn. 4218/ 1972 und 981/1973): Die ersuchende Gemeinde darf nur entsprechend geschulte Mitarbeitende der Polizei und Hilfskräfte des Polizeivollzugs- dienstes oder Angehörige privater Sicherheitsdienste einsetzen. Das ein- gesetzte Personal hat die im einschlägigen Reglement der Sicherheits- direktion vom 31. August 2013 vorgesehene Ausbildung und Prüfung ab- zulegen, sofern keine anerkannte Polizeiausbildung absolviert wurde. Zu beachten ist sodann, dass Gemeindepolizeifunktionärinnen und -funktio- näre im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ahndung aller Ordnungs- bussentatbestände, Hilfskräfte im Polizeivollzug und private Sicherheits- dienste hingegen nur für solche im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr, Zufussgehenden und Benützenden fahrzeugähnlicher Geräte eingesetzt werden dürfen. Im Weiteren hat die Gemeinde die Ordnungs- bussenverfahren in eigener Regie durchzuführen. Sie hat insbesondere die nötige Verwaltungsorganisation für die Halternachforschungen, das Rechnungswesen und die Überwachung der Bedenkfristen zu schaffen und dafür Gewähr zu bieten, dass erforderlichenfalls das ordentliche Über- tretungsstrafverfahren mit Verzeigung eingeleitet wird. Schliesslich ha- ben Personen, die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzt wer- den, eine Dienstuniform zu tragen (Art. 4 Abs. 2 OBG). Der Gemeinde Zell kann die Ermächtigung zum Vollzug des Ordnungs- bussengesetzes unter den genannten Voraussetzungen erteilt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gemeinde Zell wird ab 1. Juni 2016 zum Vollzug des Ordnungs- bussengesetzes vom 24. Juni 1970 und der dazugehörenden Verordnung vom 4. März 1996 auf ihrem Gemeindegebiet ermächtigt.
II. Die Gemeinde hat für alle Personen, die hierfür eingesetzt werden, eine Bewilligung der Kantonspolizei Zürich einzuholen. Sie trifft die er- forderlichen organisatorischen Massnahmen zur Durchführung der Ord- nungsbussenverfahren im Sinne der Erwägungen.
III. Das eingesetzte Personal muss eine Dienstuniform tragen.
IV. Der Gemeinderat Zell wird eingeladen, die Ordnungsbussenfor- mulare mit der Überschrift «Gemeinde Zell» in Text, Format und Farbe gleich wie diejenigen der Kantonspolizei Zürich zu gestalten.
V. Mitteilung an den Gemeinderat Zell, Spiegelacker 5, 8486 Rikon, das Statthalteramt Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi