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Decision

RRB Nr. 371/2026

Volksabstimmung vom 14. Juni 2026, Abstimmungszeitung, Genehmigung

1 d’avrigl 2026German2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. April 2026

371. Kantonale Volksabstimmung vom 14. Juni 2026, Abstimmungszeitung, Genehmigung Mit Beschluss Nr. 105/2026 hat der Regierungsrat die Volksabstimmung über folgende Vorlagen auf Sonntag, 14. Juni 2026, angeordnet:

Erwägungen

1. Verfassung des Kantons Zürich (Änderung vom 15. September 2025; Vertretung von Kantonsratsmitgliedern) (ABl 2025-09-26)

2. Kantonale Volksinitiative «Wohneigentum wieder ermöglichen (Wohneigentums-Initiative)» (ABl 2023-09-08)

3. A. Kantonale Volksinitiative für mehr günstige und gemeinnützige Wohnungen («Wohnungsinitiative») (ABl 2023-04-21) B. Gegenvorschlag des Kantonsrates vom 17. November 2025 (ABl 2025-11-21)

4. A. Kantonale Volksinitiative «Bezahlbare Wohnungen schützen. Leerkündigungen stoppen (Wohnschutz-Initiative)» (ABl 2023-08-18) B. Gegenvorschlag des Kantonsrates vom 17. November 2025 (ABl 2025-11-21)

5. Kantonale Volksinitiative «Stopp Prämien-Schock: Für eine automa- tische Entlastung bei den Krankenkassenprämien» (ABl 2023-09-01) Die Staatskanzlei hat mit den vom Regierungsrat beschlossenen Be- leuchtenden Berichten (RRB Nrn. 214/2026, 221/2026, 222/2026, 223/2026 und 172/2026) die Abstimmungszeitung zusammengestellt. Zur Vorlage 1 wurde die von der Geschäftsleitung des Kantonsrates verfasste Minder- heitsmeinung hinzugefügt. Zur Vorlage 2 wurden die Stellungnahme des Initiativkomitees sowie die von der Geschäftsleitung des Kantonsrates verfasste Minderheitsmeinung hinzugefügt. Zu den Vorlagen 3 und 4 wurden die Stellungnahmen der Initiativkomitees (3 A und 4 A) sowie die von der Geschäftsleitung des Kantonsrates verfassten Minderheits- meinungen (3 A, 3 B, 4 A und 4 B) hinzugefügt. Zur Vorlage 5 wurden die Stellungnahme des Initiativkomitees sowie die von der Geschäfts- leitung des Kantonsrates verfasste Minderheitsmeinung hinzugefügt. Die zur Abstimmung gelangenden Rechtsänderungen sind in der se- paraten Gesetzesbeilage enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Abstimmungszeitung für die kantonale Volksabstimmung vom 14. Juni 2026 wird genehmigt.

II. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Abstimmungszeitung im Amtsblatt.

III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Direk- tion der Justiz und des Innern, die Finanzdirektion, die Volkswirtschafts- direktion und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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