RRB Nr. 380/2017
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Revision, Schreiben an das EDI
26 d’avrigl 2017German7 min
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Revision, Schreiben an das EDI
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. April 2017
380. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
Erwägungen
rechts, Revision (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) das Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) eröffnet. Das ATSG enthält Regelungen, die mit Ausnahme der beruflichen Vor- sorge grundsätzlich für alle Sozialversicherungszweige gelten. Seit sei- nem Inkrafttreten ist das Gesetz mehrfach stellenweise revidiert wor- den. Hingegen erfolgte keine umfassende Revision. Nachdem sich die Revisionsanliegen aus Parlament, Rechtsprechung, Vollzug und Wissen- schaft in den letzten Jahren verdichtet haben, erachtet der Bundesrat eine erste eigenständige ATSG-Revision nunmehr für notwendig. Mit der unterbreiteten Vorlage zur Revision des ATSG verbunden sind Anpas- sungen in den verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen. Die vorgesehene Revision umfasst zunächst drei Massnahmen zur Miss- brauchsbekämpfung. So sollen Geldleistungen bei ungerechtfertigtem Nichtantritt des Straf- oder Massnahmenvollzugs sistiert werden können. Ebenso sollen die Abläufe bei der Bekämpfung des Versicherungsmiss- brauchs verbessert werden. Weiter ist vorgesehen, unter Berücksichti- gung eines Entscheides des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte vom 18. Oktober 2016 im ATSG eine klare gesetzliche Grundlage auf Bundesebene zu schaffen, damit Sozialversicherungen bei einem Miss- brauchsverdacht weiter Observationen durchführen können. Ein weiterer Revisionsteil besteht in der Optimierung des bestehen- den Systems. So soll eine neue Regelung zur Kostenpflicht der kantona- len sozialversicherungsrechtlichen Gerichtsverfahren eingeführt werden. Damit wird es für alle dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungen möglich sein, den Parteien Gerichtskosten für Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Dies ist heute einzig im Bereich der Invalidenversiche- rung der Fall. Der Bundesrat gibt zu diesem Punkt zwei Varianten in die Vernehmlassung. Gemäss der Variante 1 soll die Kostenpflicht bei Leis- tungsstreitigkeiten nur bestehen, wenn das Spezialgesetz es vorsieht. Mit der Variante 2 würden bei allen Beschwerdeverfahren zur Gewährung oder Verweigerung von Leistungen und bei Streitigkeiten über Beiträge Gerichtskosten eingeführt werden.
Schliesslich sollen mit der Revision die Systeme der sozialen Sicher- heit der Schweiz und der Europäischen Union besser koordiniert werden. Dazu dienen beispielsweise Bestimmungen zum elektronischen Daten- austausch. Zudem soll die bisherige Praxis, nach welcher die Sozialver- sicherungsabkommen nicht dem fakultativen Referendum unterstehen, mit der Einführung einer Delegationsnorm an die Bundesversammlung in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen ausdrücklich verankert werden. Gemäss erläuterndem Bericht (S. 19) bringt die vorgesehene Kosten- pflicht im kantonalen Sozialversicherungsverfahren den Kantonen zu- sätzliche Einnahmen. Gleichzeitig wird im Bericht festgehalten, dass die Erhebung dieser Verfahrenskosten einen grösseren finanziellen Aufwand verursacht. Auch müsse mit mehr Gesuchen um unentgeltliche Rechts- pflege gerechnet werden. Gesamthaft könne davon ausgegangen werden, dass Aufwand und Ertrag etwa ausgeglichen sein würden. Bei den übri- gen Revisionspunkten wird mit keinen Auswirkungen auf den Kanton und die Gemeinden gerechnet. Die vorgeschlagene Revision ist grundsätzlich zu unterstützen. Zu be- grüssen sind die Schaffung einer klaren gesetzlichen Grundlage auf Bun- desebene für Observationen sowie die weiteren vorgeschlagenen Mass- nahmen zur Missbrauchsbekämpfung. Mit diesen Massnahmen soll ver- mieden werden, dass versicherte Personen Leistungen beziehen, auf die sie eigentlich keinen Anspruch haben. Ebenso zu begrüssen ist die vorge- sehene Schaffung des Regressrechts für die vom Kanton seit 2013 zu leis- tenden Beiträge von 20% an der Kostenvergütung für stationäre Behand- lungen. Hinsichtlich der neuen Regelung zur Kostenpflicht der kantonalen sozialversicherungsrechtlichen Gerichtsverfahren ist die differenzierte Lösung gemäss Variante 1 vorzuziehen. Es erscheint sinnvoll und zweck- mässig, für jede Sozialversicherung einzeln zu entschieden, ob eine Kos- tenpflicht eingeführt werden soll. Auch ist davon auszugehen, dass die Variante 1 einen geringeren administrativen Aufwand zur Folge hat. Ab- zulehnen ist hingegen die bei beiden Varianten vorgesehene Befreiung der Sozialversicherungen von einer Kostenpflicht. Die vorgesehenen Massnahmen zur besseren Koordination zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Schweiz und der Europäischen Union sowie die Einführung einer Delegationsnorm an die Bundesver- sammlung zur Genehmigung von internationalen Verträgen mit einfachem Bundesbeschluss sind als angemessen und zeitgemäss zu beurteilen. Zur Stellungnahme eingeladen wurden auch der Datenschutzbeauf- tragte und das Sozialversicherungsgericht.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an Bereich.Recht@bsv. admin.ch): Wir danken Ihnen für die mit Schreiben vom 23. Februar 2017 einge- räumte Gelegenheit, zur Revision des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) Stellung zu neh- men. Wir unterstützen die vorgeschlagene Revision grundsätzlich und brin- gen folgende Anträge und Bemerkungen an:
1. Observation (Art. 43a ATSG) Zu begrüssen sind die Schaffung einer klaren gesetzlichen Grundlage auf Bundesebene für die Observation in Art. 43a ATSG und die weite- ren vorgeschlagenen Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung. Mit ihnen soll vermieden werden, dass versicherte Personen Leistungen beziehen, auf die sie eigentlich keinen Anspruch haben. Die Massnahmen stärken damit die Glaubwürdigkeit des Sozialversicherungssystems. Auf Anre- gung des zur Stellungnahme eingeladenen Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich beantragen wir hinsichtlich der Observation gemäss Art. 43a ATSG nachfolgende Anpassung: – Bei Abs. 4, wonach Versicherungsträger Spezialistinnen und Spezia- listen mit der Observation beauftragen können, ist die Ergänzung im erläuternden Bericht (S. 10 f.), dass diese Personen der gleichen Sorg- falts- und Schweigepflicht wie die Versicherer unterstehen, in den Ge- setzestext einzufügen.
2. Regressrecht (Art. 14 bis Abs. 2 IVG) Begrüsst wird auch die in Art. 14bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) vorgese- hene Schaffung eines Regressrechts für die vom Kanton seit 2013 zu leis- tenden Beiträge von 20% an der Kostenvergütung für stationäre Behand- lungen. Allerdings ist gleichzeitig mit der im vorliegenden Zusammen- hang vorgesehenen Änderung vom 18. März 1994 von Art. 82 Bst. a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) eine entsprechende Regelung auch im IVG zu verankern. Gemäss dieser Be- stimmung haben die Versicherer in Abweichung von Art. 33 ATSG den zu- ständigen Behörden auf Anfrage kostenlos die notwendigen Auskünfte
und Unterlagen für die Ausübung des Regressrechts zu geben. Nur mit einer solchen Regelung kann die praktische Umsetzung des Regresses sichergestellt werden. Ebenso beantragen wir, dass im Zusammenhang mit der Mitfinanzierung der stationären Spitalbehandlungen durch die Kantone im ATSG festgehalten wird, dass die Kantone, soweit die Sozial- versicherungsgesetzgebung eine Zahlungspflicht der öffentlichen Hand (Kanton und/oder Gemeinden) vorsieht, den Versicherern gleichzustel- len sind. Damit könnte insbesondere im Zusammenhang mit den Koor- dinationsregeln (wie z. B. Reihenfolge der Übernahme von Leistungen durch einzelne Versicherer oder Regeln zum Rückgriff) Klarheit geschaf- fen werden.
3. Kostenregelung (Art. 61 ATSG) Bei der neuen Regelung zur Kostenpflicht der kantonalen sozialver- sicherungsrechtlichen Gerichtsverfahren in Art. 61 ATSG bevorzugen wir die differenzierte Lösung gemäss Variante 1. Wir erachten es als sinnvoll und zweckmässig, dass für jede Sozialversicherung einzeln entschieden wird, ob eine Kostenpflicht eingeführt werden soll. Eine solche Lösung bietet die Möglichkeit, die Besonderheiten der jeweiligen Sozialversiche- rung vertieft zu klären und diesen Rechnung zu tragen. Auch ist davon auszugehen, dass die Variante 1 einen geringeren administrativen Auf- wand zur Folge hat. Auf Anregung des zur Stellungnahme eingeladenen Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich beantragen wir zudem nachfolgende Anpassung: – Auf den bei beiden Varianten von Art. 61 ATSG vorgesehenen Bst. fter, wonach den Sozialversicherungsträgern keine Kosten auferlegt wer- den, ist zu verzichten. Die Neuregelung und die damit verbundene Ungleichbehandlung der Parteien werden im erläuternden Bericht (S. 13) mit der Bestimmung von Art. 66 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (SR 173.110) begründet, wonach Bund, Kantonen, Gemeinden und mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen keine Gerichtskosten auferlegt werden dür- fen. Diese Begründung erscheint aber vor dem Hintergrund der bun- desgerichtlichen Praxis nicht stichhaltig. Gemäss dieser Rechtsprechung werden den Versicherern Kosten auferlegt, wenn sie in Leistungs- und Beitragsstreitigkeiten in ihren Vermögensinteressen betroffen seien. Zudem würde die vorgesehene Befreiung der Sozialversicherungen zu deren finanzieller Entlastung zulasten der Kantone führen.
4. Koordination Die vorgesehenen Massnahmen zur besseren Koordination zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Schweiz und der Europäischen Union sowie die Einführung einer Delegationsnorm an die Bundesver- sammlung zur Genehmigung von internationalen Verträgen mit einfa- chem Bundesbeschluss sind angemessen und zeitgemäss.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi