RRB Nr. 380/2021
Polizeigesetz PolG, Änderung vom 9. März 2020, Nennung der Nationalität bei Polizeimeldungen, Inkraftsetzung
14 d’avrigl 2021German2 min
Source zh.ch
Polizeigesetz PolG, Änderung vom 9. März 2020, Nennung der Nationalität bei Polizeimeldungen, Inkraftsetzung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. April 2021
380. Polizeigesetz (Änderung vom 9. März 2020; Nennung der
Erwägungen
Nationalität bei Polizeimeldungen) (Inkraftsetzung) Der Kantonsrat hat am 9. März 2020 die kantonale Volksinitiative «Bei Polizeimeldungen sind die Nationalitäten anzugeben» abgelehnt und dazu einen Gegenvorschlag beschlossen, der eine Änderung des Polizeigeset- zes (PolG, LS 550.1) umfasst (Vorlage 5543). Mit Beschluss vom 31. März 2021 stellte der Regierungsrat fest, dass die Stimmberechtigten in der Volksabstimmung vom 7. März 2021 die genannte Volksinitiative rechts- kräftig abgelehnt und den Gegenvorschlag des Kantonsrates angenommen haben (RRB Nr. 321/2021; ABl 2021-04-09). Da keine ausführenden Re- gelungen notwendig sind, kann die beschlossene Änderung des PolG auf den 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 9. März 2020 des Polizeigesetzes (Nennung der Nationalität bei Polizeimeldungen) wird auf den 1. Juli 2021 in Kraft ge- setzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung er- neut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentli- chung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amts- blatt sowie von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli