RRB Nr. 388/2024
Änderung des Geoinformationsgesetzes, Leitungskataster Schweiz, Vernehmlassung
10 d’avrigl 2024German6 min
Source zh.ch
Änderung des Geoinformationsgesetzes, Leitungskataster Schweiz, Vernehmlassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. April 2024
388. Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster
Erwägungen
Schweiz (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 eröffnete das Eidgenössische Departe- ment für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport das Vernehm- lassungsverfahren zur Einführung eines Leitungskatasters Schweiz. Zur Vernehmlassung stehen Änderungen des Geoinformationsgesetzes (SR 510.62). Mit der Teilrevision des Geoinformationsgesetzes sollen die gesetz- lichen Grundlagen für die Einführung des Leitungskatasters Schweiz (LKCH) geschaffen werden. Zudem soll für Netzeigentümerinnen und -eigentümer eine Pflicht zur räumlichen digitalen Dokumentation des Leitungsnetzes eingeführt werden. Auf Gesetzesstufe geregelt sind ins- besondere Zweck und Inhalt, die Zuständigkeiten (namentlich die Rol- len von Bund und Kantonen), die Pflicht zur Datenlieferung sowie die Sicherheit. Dazu kommen weitere Anpassungen des Gesetzes, beispiels- weise neue Legaldefinitionen sowie Regelungen zur Finanzierung und zur Evaluation. Die Detailregelungen zum Leitungskataster Schweiz werden – wie schon beim Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums- beschränkungen – durch den Bundesrat in einer Verordnung zu regeln sein. Die grundsätzliche Stossrichtung des LKCH ist zu begrüssen. Insbe- sondere die Verfügbarmachung der Leitungsinformationen und die Ver- pflichtung der Netzeigentümerinnen und -eigentümer zur Dokumenta- tion ihrer Leitungen nach einheitlichem Datenmodell (Branchennorm) ist wichtig. Rund die Hälfte der Kantone, darunter auch der Kanton Zürich, ver- fügt bereits über ein kantonales Leitungskatasterportal. Eine Bundes- lösung ist nicht sinnvoll. Zudem fehlt dem Bund die verfassungsrecht- liche Grundlage für die Führung eigener Kataster. Die Vorlage ist daher in ihrer Gesamtheit abzulehnen. Es ist die Umsetzung des in Kapitel 1.3 des erläuternden Berichts beschriebenen Organisationsmodells «Kan- tonal» zu verlangen. Das Organisationsmodell «Kantonal» bringt zahl- reiche Vereinfachungen für die Nutzerinnen und Nutzer, die Kantone und die Netzeigentümerinnen und Netzeigentümer mit sich. Dies auch deshalb, weil kantonale Portale gemäss Gesetzesentwurf unabhängig vom Bund weiterhin möglich sein sollen und der Verzicht auf einen kan- tonalen Leitungskataster meist ein Rückschritt bedeuten würde. Dazu
können auch Kosten bei den Kantonen und den Netzeigentümerinnen und -eigentümern eingespart werden, wenn nur ein kantonaler Leitungs- kataster betrieben und beliefert werden muss. Das Organisationsmodell «Kantonal» hebt der Bund selbst im Bericht und bei anderer Gelegen- heit am Beispiel des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe- schränkungen als sehr erfolgreich hervor.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern (einschliesslich des Fragebo- gens; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an rechts- dienst@swisstopo.ch): Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 haben Sie uns eingeladen, zur Än- derung des Geoinformationsgesetzes, Einführung eines Leitungskatas- ters Schweiz, Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Die grundsätzliche Stossrichtung des Leitungskatasters Schweiz (LKCH) wird begrüsst. Insbesondere die Verfügbarmachung der Lei- tungsinformationen und die Verpflichtung der Netzeigentümerinnen und -eigentümer zur Dokumentation ihrer Leitungen nach einheitlichem Datenmodell (Branchennorm) erachten wir als wichtig. Gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen lehnen wir die Vorlage in ihrer Gesamt- heit aber dennoch ab. Während der grundsätzliche Bedarf und die Begründung zur Verfüg- barkeit von Leitungsinformationen in der Vernehmlassungsvorlage klar dargelegt sind und von uns unterstützt werden, bleibt die Notwendigkeit einer Bundesaufgabe für dieses Anliegen unklar und erschliesst sich uns nicht. Rund die Hälfte der Kantone, darunter auch der Kanton Zürich, verfügt bereits über kantonale Leitungskatasterportale. Die Informatio- nen sind daher für Planungs-, Orientierungs- und Koordinationsaufga- ben der Behörden und weiterer Stellen bereits heute verfügbar. Dabei werden die kantonalen Verhältnisse bestens berücksichtigt, was auch den zentralen und dezentralen Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung zugutekommt. Letztlich bauen auch diese lokal. Es wäre daher ausrei- chend, die Kantone zu verpflichten, einen Leitungskataster zu betreiben und sich darauf zu beschränken, den zentralen Zugang zu gewährleisten und sich auf einige technische Vorgaben zu beschränken. Für weiterge- hende Tätigkeiten fehlt dem Bund auch die verfassungsrechtliche Grund- lage. Art. 75a Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101) erlaubt dem Bund
nur Vorschriften über die Harmonisierung amtlicher Informationen, die Grund und Boden betreffen, nicht aber die Führung eigener Kataster. Entsprechend beantragen wir die Umsetzung des in Kapitel 1.3 des er- läuternden Berichts beschriebenen Organisationsmodells «Kantonal». Das Organisationsmodell «Kantonal» bringt zahlreiche Vereinfachun- gen für die Nutzerinnen und Nutzer, die Kantone sowie die Netzeigen- tümerinnen und -eigentümer mit sich. Dies auch deshalb, weil kantonale Portale gemäss Gesetzesentwurf unabhängig vom Bund weiterhin mög- lich sein sollen und der Verzicht auf einen kantonalen Leitungskataster meist ein Rückschritt bedeuten würde. Dazu können auch Kosten bei den Kantonen und den Netzeigentümerinnen und -eigentümern eingespart werden, wenn nur ein kantonaler Leitungskataster betrieben und belie- fert werden muss. Das Organisationsmodell «Kantonal» hebt der Bund selbst im Bericht und bei anderer Gelegenheit am Beispiel des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) als sehr erfolgreich hervor. Es bleibt unklar, weshalb dieses Organisations- modell im Fall des Leitungskatasters verworfen wird. Die vorgesehene Zugangsberechtigungsstufe B und deren Umsetzung wird begrüsst, auch wenn dies mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Der Verzicht eines umfassenden Zugangs auf blosse Registrierung hin und die Möglichkeit der Kantone, den Zugang auf ihrem Gebiet für bestimmte Nutzerinnen und Nutzer zu sperren, sind wichtig. Der im erläuternden Bericht zu Art. 39a E-GeoIG ausgewiesene Res- sourcenbedarf ist für uns nicht nachvollziehbar. Zudem entsteht der Ein- druck, dass sich der Bund lediglich auf die Mitfinanzierung der Kosten für Organisation und Datenaustausch beschränkt. Zumindest die Mehr- kosten gegenüber den bereits vorhandenen kantonalen Katastern müss- ten zusätzlich mitfinanziert werden. Wir haben zudem grosse Bedenken, dass bezüglich flächendeckender Daten und Qualität Anforderungen gestellt werden, welche wir bzw. die Netzeigentümerinnen und -eigentümer heute nicht und in Zukunft nur mit grossem Aufwand erfüllen können. Es ist davon auszugehen, dass diese Vorgaben bei uns zu einem wesentlichen Mehraufwand bei der Kontrolle und Durchsetzung der Ersterhebung bei den Werkeigentü- merinnen und -eigentümern führen, und es muss sichergestellt werden, dass der Zusatzaufwand entsprechend eingeplant und vom Bund abge- golten wird. Weiter überlässt es der Bund den Netzeigentümerinnen und -eigentü- mern, die Kosten für die Dokumentation ihrer Leitungen gemäss Vor- gaben des Bundes selbst zu tragen. Die erwarteten Aufwendungen wer- den in Kapitel 5 des erläuternden Berichts schlichtweg ignoriert und blei- ben unerwähnt. In Bezug auf private Leitungen will der Bund die Rege-
lung der Finanzierung den Kantonen überlassen, womit auch dafür keine Bundesgelder zur Verfügung gestellt werden. Auf das Erheben der Lei- tungen auf privatem Grund sollte daher verzichtet werden, zumal der Nutzen dieser Informationen marginal wäre. Für weitergehende Bemerkungen verweisen wir auf den beiliegenden Fragebogen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli