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RRB Nr. 389/2022

Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste, Schreiben an das UVEK

9 da mars 2022German3 min

Source zh.ch

Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste, Schreiben an das UVEK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. März 2022

389. Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 hat das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation den Entwurf der Änderung der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV, SR 784.101.1) in die Vernehmlassung gegeben. Am 1. Januar 2021 ist die Änderung von Art. 48a des Fernmeldege- setzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) in Kraft getreten. Sie räumt dem Bundesrat erweiterte Kompetenzen im Bereich der Sicherheit von Informationen und von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten ein. Bis anhin regelte der Bundesrat gestützt auf die frühere Fassung von Art. 48a FMG einzig die Meldung von Störungen im Betrieb von Fern- meldenetzen und -diensten (vgl. auch Art. 96 Abs. 1 FDV). Der vorlie- gende Entwurf zur Änderung der FDV soll nun diese Bestimmungen durch eine erste Reihe von Massnahmen ergänzen. Damit sollen die un- befugte Manipulation von Fernmeldeanlagen durch fernmeldetechnische Übertragungen bekämpft und ein hohes Sicherheitsniveau beim Be- trieb von Mobilfunknetzen der neusten Generation (5G-Netze) sicher- gestellt werden. In einer zweiten Etappe soll unter anderem die Gewähr- leistung der Stromversorgung der Mobilfunknetze im Mittelpunkt stehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an tp-secretariat@bakom.admin.ch): Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 haben Sie uns den Entwurf der Änderung der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV, SR 784.101.1) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Grundsätzlich begrüssen wir die vorgeschlagenen Änderungen der FDV. Wir erachten eine Beschränkung des Geltungsbereichs der Art. 96e– 96g auf die fünfte Mobilfunkgeneration (vgl. Art. 96d E-FDV) allerdings als nicht sachgerecht. Aufgrund der Tatsache, dass die dritte und vierte Mobilfunkgeneration sowie WiFi Hotspots von den Mobilfunkbetrei- bern neben 5G für die nächsten Jahre weiterhin betrieben werden, soll- ten die genannten Artikel technologieneutral Anwendung finden.

Soweit der zentralen Rolle der Sicherheit von Netzen und Diensten in der Verordnung damit Rechnung getragen wird, dass Mobilfunkkon- zessionäre ihre Netzwerkbetriebszentren (Network Operations Centres) und ihre Sicherheitsbetriebszentren (Security Operations Centres) in der Schweiz, im Europäischen Wirtschaftsraum oder im Vereinigten Kö- nigreich betreiben müssen, erscheint uns dies unter sicherheitspolitischen Überlegungen verständlich. Gemäss Art. 96b E-FDV betreiben schliesslich Anbieterinnen von Internetzugängen eine spezialisierte Stelle, die Meldungen über unbe- fugte Manipulationen von Fernmeldeanlagen durch fernmeldetechnische Übertragungen entgegennimmt. Sie leiten innert angemessener Frist geeignete Abwehrmassnahmen ein. Um dieser Regelung Nachachtung zu verschaffen, erachten wir eine genauere Bestimmung der Frist als wünschenswert.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli