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RRB Nr. 390/2022

Standortförderungsgesetz, Normkonzept, Auftrag

9 da mars 2022German22 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. März 2022

390. Standortförderungsgesetz, Normkonzept, Auftrag

Erwägungen

1. Ausgangslage Der Kanton Zürich ist ein erfolgreicher und wettbewerbsfähiger Wirtschafts- und Innovationsstandort sowie ein attraktiver Arbeits- und Wohnkanton. Er bietet nicht nur gute Rahmenbedingungen für Unter- nehmen und eine hohe Lebensqualität für die Bevölkerung, er verfügt auch über eine leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur mit internationa- ler Vernetzung, verhältnismässig liberale Arbeitsmarktregeln, eine im internationalen Vergleich moderate Steuerbelastung, viele gut ausgebil- dete bis hoch qualifizierte Arbeitskräfte sowie Bildungs- und Forschungs- institutionen mit internationalem Ruf. Auch das hohe Sicherheitsniveau und die stabilen politischen und gesellschaftlichen Strukturen, die hoch- stehende Gesundheitsversorgung und ein leistungsfähiges staatliches Schulsystem sind zentrale Faktoren für eine hohe Lebensqualität und wichtige Standortvorteile. Um im internationalen Standortwettbewerb als Wirtschafts- und In- novationsstandort attraktiv zu sein bzw. zu bleiben, ist eine aktive und nachhaltige Pflege und Weiterentwicklung des Standorts von zentraler Bedeutung. Attraktive Standortfaktoren sind sowohl für bereits hier an- sässige Unternehmen als auch für ansiedlungswillige Unternehmen zen- tral. Vor dem Hintergrund von aktuellen politischen Entwicklungen wie der zunehmenden Blockbildung zwischen dem Westen und China, den Diskussionen um die OECD-Steuerreform und dem Nichtzustande- kommen des Institutionellen Rahmenabkommens mit der Europäischen Union bleiben die Herausforderungen im internationalen Standortwett- bewerb indessen gross. Hinzu kommt die Digitalisierung als Megatrend. Die Wirtschaft ist gefordert, sich weiterzuentwickeln und sich den stän- digen Marktgegebenheiten anzupassen. Der Innovation kommt dabei eine entscheidende Rolle zu. Der Erhalt und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschafts- und Innovationsstandorts ist Ziel der Standortförderung des Kantons. Die Standortförderung umfasst verschiedene Massnahmen, die dieser Zielsetzung dienen. Dies umfasst insbesondere die Förderung von attrak- tiven Rahmenbedingungen. Auch muss die hohe Attraktivität des Wirt- schaftsraums Zürich als Unternehmensstandort im In- und Ausland aktiv kommuniziert und vermarktet werden. Daneben erbringt der Kanton Leistungen im Interesse der Standortförderung wie beispielsweise die Vernetzung der Akteurinnen und Akteure am Standort Zürich.

2. Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für die kantonale Standortförderung Die Aufgaben und Leistungen des Kantons Zürich im Bereich der Standortförderung sind unbestritten. Sie stützen sich auf den Verfassungs- auftrag gemäss Art. 107 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101), wo- nach Kanton und Gemeinden für die Schaffung günstiger Rahmenbe- dingungen für eine vielseitige, wettbewerbsfähige, soziale und freiheitli- che Wirtschaft sorgen. Zudem sieht Art. 8 KV die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche, kulturelle, soziale und öko- logische Innovation durch Kanton und Gemeinden vor. In der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR, LS 172.11) sind Pflege, Stärkung und Vermarktung des Wirtschaftsstandorts Kanton Zürich als Aufgaben dem Zuständigkeitsbereich der Volkswirtschafts- direktion zugewiesen (vgl. Anhang 1 lit. D Ziff. 8 VOG RR). Wahrgenom- men werden diese Aufgaben seit jeher durch die zuständige Organisa- tionseinheit im Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA). Deren Tätigkei- ten beruhen auf der politisch-strategischen Planung des Regierungsrates (vgl. Richtlinien der Regierungspolitik 2019–2023) und auf einzelnen Be- schlüssen, Verpflichtungskrediten bzw. Ausgabenbewilligungen der je- weils zuständigen Organe. In Umsetzung des allgemeinen Legalitätsprinzips verlangt die Kan- tonsverfassung, dass alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts in der Form des Gesetzes erlassen werden (Art. 38 Abs. 1 KV). Dazu zählen unter anderem die wesentlichen Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Behörden, den Zweck, die Art und den Umfang staat- licher Leistungen sowie die dauernden oder wiederkehrenden Aufgaben des Kantons (Art. 38 Abs. 1 lit. c, e und f KV). Die Organisationseinheit Standortförderung im AWA erbringt verschiedene Leistungen im Inte- resse der Standortförderung oder lässt diese im Auftrag des Kantons durch Dritte erbringen. Aufgrund der zunehmenden Verschärfung des Standortwettbewerbs und der damit verbundenen grösseren Bedeutung der Standortförderung handelt es sich dabei um eine wesentliche staat- liche Aufgabe, und die Leistungen, die Standortförderungszwecken die- nen, sind in den Grundzügen in einem formellen Gesetz zu regeln. Damit wird nicht nur das allgemeine verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip um- gesetzt, sondern auch die gemäss § 35 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Con- trolling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) erforderliche rechtssatzmäs- sige Grundlage für die Ausgaben der Standortförderung geschaffen. Mit Beschluss Nr. 900/2020 beauftragte der Regierungsrat die Volks- wirtschaftsdirektion, die gesetzlichen Grundlagen der Standortentwick- lung zu überprüfen und dem Regierungsrat einen Vorschlag zur Stärkung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Kantons Zürich zu unter- breiten.

3. Grundlagen der Standortförderung in Bund und Kantonen

3.1 Allgemeines Sowohl der Bund als auch die Kantone übernehmen Aufgaben im Be- reich der Standortförderung. Die Instrumente und Massnahmen der Standortförderung werden koordiniert und sind grundsätzlich komple- mentär aufeinander abgestimmt. Während sich der Bund mehrheitlich auf übergeordnete bzw. regionenübergreifende Aufgaben (z. B. Export- und Tourismusförderung, Regionalpolitik) konzentriert, haben kantonale Standortförderungsaktivitäten regionale oder funktionale Schwerpunkte mit Bezug zu spezifischen Standortqualitäten ihres Wirtschaftsraums.

3.2 Bund Die Standortförderungsaktivitäten des Bundes stützen sich auf ver- schiedene verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen. In unter- schiedlichen Strategien und Mehrjahresprogrammen setzt der Bundesrat bereichsspezifische Schwerpunkte. Im Sinne einer umfassenden Gesamt- schau legt er dem Parlament mit seiner Botschaft zur Standortförderung jeweils für vier Jahre konkrete Ziele und Massnahmen der Standortför- derung vor und beantragt die entsprechenden Finanzierungsbeschlüsse (vgl. Botschaft zur Standortförderung 2020–2023 vom 20. Februar 2019, BBl 2019 2365).

3.3 Andere Kantone Ausser Zürich verfügen heute alle Kantone über Standort- oder Wirt- schaftsförderungsgesetze. Diese sind verschieden aufgebaut und unter- scheiden sich auch in Bezug auf die Regelungsdichte. Sie enthalten in der Regel grundlegende Aussagen zu den Zielen, Aufgaben und Instrumen- ten im Rahmen der Standortförderung sowie zur Organisation und zur Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen oder privaten Institutionen. Zudem enthalten die meisten kantonalen Gesetze Bestimmungen über die Ausrichtung von Beiträgen und die Finanzierung der Standortförde- rung: Von der Bereitstellung der Mittel über das ordentliche Budget über gesetzlich vorgesehene Rahmenkredite für bestimmte Zwecke bis hin zu Fondslösungen finden sich in den kantonalen Gesetzen unterschied- liche Finanzierungsinstrumente, die teilweise auch miteinander kombi- niert werden. So verfügt der Kanton Basel-Stadt beispielsweise über einen mit allgemeinen Staatsmitteln geäufneten Standortförderungsfonds mit umfangreichen Kompetenzen des Regierungsrates. Der Kanton Basel- Landschaft sieht für spezielle Förderungs- und Unterstützungsmassnah- men im Sinne der Standortattraktivität befristete Rahmenausgabenbe- willigungen vor. Der Kanton Schwyz leistet im Rahmen des Voranschlags Beiträge und Zinsverbilligungen. Verschiedene Kantone verfügen ausser-

dem über spezifische Innovationsförderungsgesetze oder untergeordnete Erlasse, die besonders die Innovationsförderung regeln (z. B. Aargau, Bern, Graubünden). Im Kanton Zug ermächtigt der Kantonsrat den Re- gierungsrat durch einen Beschluss zu jährlichen Ausgaben für die Inno- vationsförderung.

3.4 Kanton Zürich Der Regierungsrat verfolgt eine auf die Stärkung der Standortattrak- tivität des Kantons ausgerichtete Politik. Die Ziele der kantonalen Stand- ortförderung kommen in den Richtlinien zur Regierungspolitik 2019– 2023 zum Ausdruck, wo der attraktive und wettbewerbsfähige Wirtschafts- standort mit hoher Lebensqualität als langfristiges Ziel und die Schaffung zeitgemässer Rahmenbedingungen für Staat, Gesellschaft und Wirtschaft im Kontext der Digitalisierung und die Unterstützung des Innovations- parks Zürich (IPZ) zur Förderung einer breit diversifizierten Wirtschaft als Legislaturziele verankert sind (vgl. Richtlinien der Regierungspolitik 2019–2023, LFZ 8.1 und RRZ 8a und 8b). Im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) sind die Auf- gaben Standortpflege, Standortentwicklung, Standortpromotion, Aussen- wirtschaftsbeziehungen und Unternehmensentlastung abgebildet. Zudem ist die Begleitung des IPZ in Dübendorf zugunsten des Innovationsstand- orts Zürich dort als Aufgabe verankert. Von den im KEF festgesetzten Aufgaben der Standortförderung ist heute die Unternehmensentlastung bereits gesetzlich geregelt. Das Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 5. Januar 2009 (EntlG, LS 930.1) verpflichtet den Kanton Zürich, die administrative Belastung von Unternehmen gering zu halten und für rasche und einfache Behördenverfahren zu sorgen. Im Weiteren ergeben sich verschiedene Aufgaben und Zwecke der kan- tonalen Standortförderung aus einzelnen Beschlüssen des Kantonsrates bzw. des Regierungsrates. Für das internationale Standortmarketing und die Standortpromotion etwa bewilligt der Kantonsrat seit dem Grün- dungsjahr 1999 kantonale Beiträge an die Stiftung Greater Zurich Area Standortmarketing (letztmals mit Vorlage 5539 für den Zeitraum 2020– 2023). Zudem unterstützt der Kanton die weltweite Vermarktung der Tourismusregion Zürich mit jährlichen Beiträgen an den Verein Zürich Tourismus (vgl. letztmals RRB Nr. 387/2020 für die Jahre 2021–2024). Mit Beschluss Nr. 836/2011 hat der Regierungsrat das Konzept für ein In- tegriertes Standort- und Destinationsmarketing (ISDM) genehmigt, in dessen Rahmen er sich in verschiedenen Projekten zusammen mit dem Verein Zürich Tourismus und der Stadt Zürich für die Positionierung der Marke Zürich engagiert. Bezüglich der Aussenwirtschaftsbeziehungen hat der Regierungsrat am 6. Oktober 2021 die überarbeiteten Richtlinien zur Pflege der internationalen Beziehungen des Kantons Zürich festge- setzt und dabei bestätigt, dass die Volkswirtschaftsdirektion weiterhin

für die Führung der Länder- und Themenliste (bisher «Länderliste») zu- ständig ist, in der die Schwerpunktregionen und Schwerpunktthemen auf- geführt sind, die in erster Linie aus wirtschaftlichen Aspekten für den Kanton Zürich von partnerschaftlichem Interesse sind (RRB Nr. 1116/ 2021).

4. Gegenstand des Standortförderungsgesetzes Im Standortförderungsgesetz sollen in erster Linie der Zweck, die Auf- gaben und Instrumente der kantonalen Standortförderung sowie die Zu- sammenarbeit zwischen verschiedenen Akteurinnen und Akteuren ge- setzlich verankert werden. Auch werden mit dem Standortförderungs- gesetz die notwendigen Rechtsgrundlagen für Staatsbeiträge und Leis- tungsaufträge an öffentliche oder private Organisationen geschaffen, die Standortförderungsaufgaben erfüllen bzw. Tätigkeiten im Interesse der Standortförderung wahrnehmen. Durch den Charakter der Stand- ortförderung als zukunftsorientierte und gestaltende Aufgabe müssen zweckmässige Massnahmen zeit- und situationsabhängig ausgestaltet werden können. Aus diesem Grund wird das Standortförderungsgesetz von Zielnormen geprägt sein und so den Rahmen für konkrete Massnah- men und Instrumente vorgeben. Indem das Standortförderungsgesetz die Zwecke und Ziele, die Aufgaben und die Leistungen der Standort- förderung generell-abstrakt regelt, ist es ein Bekenntnis des Gesetzgebers zur Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandorts Zürich und verschafft der vollziehenden Verwaltungseinheit und ihren Kooperationspartnerin- nen und -partnern die nötige Legitimierung und Planungssicherheit für eine kohärente und nachhaltige Standortförderung.

5. Grundzüge der Regelung 5.1 Struktur

1. Allgemeine Bestimmungen – Zweck – Ziele – Zusammenarbeit

2. Aufgaben – Bestandespflege – Standortmarketing – Wirtschaftliche Aussenbeziehungen – Innovationsförderung – Standortentwicklung 3. Instrumente und Leistungen 4. Schlussbestimmungen

5.2 Inhaltliche Eckpunkte Soweit sich die normativen Inhalte des geplanten Erlasses nicht bereits aus der vorstehend dargestellten Gesetzesstruktur ergeben, sind zu den einzelnen Regelungsgegenständen folgende Erläuterungen angezeigt:

5.2.1 Zweck und Ziele der Standortförderung Die Standortförderung dient dem Zweck, die Leistungs- und Wettbe- werbsfähigkeit des Wirtschafts- und Innovationsstandorts zu erhalten und zu stärken, um den Wohlstand der Bevölkerung zu sichern. Sie ist dabei einer ökologischen, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Ent- wicklung verpflichtet (Art. 6 Abs. 2 KV). Die Aufgaben und Leistungen, die im Rahmen des Standortförde- rungsgesetzes erfüllt bzw. erbracht werden, dienen insbesondere – dem Erhalt und der Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedin- gungen und der Standortattraktivität des Kantons, – der Vermarktung der Stärken des Standorts, – dem Erhalt und der Stärkung der Standortzufriedenheit der Unter- nehmen, – der Förderung von Innovation. Der Kanton arbeitet mit dem Bund, anderen Kantonen, den Gemein- den und den regionalen Standortförderungsorganisationen, den Wirt- schaftsverbänden, Tourismusorganisationen und weiteren öffentlich- rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Organisationen zu- sammen.

5.2.2 Aufgaben Bestandespflege Eine wichtige Aufgabe im Rahmen der Standortförderung ist die Pflege der ansässigen Unternehmen. Ziel der Bestandespflege ist es, den Unter- nehmen durch optimale Einbettung in nutzenstiftende Netzwerke einen Mehrwert zu bieten, um deren Entwicklung und damit zugleich die zu- kunftsfähige Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandorts zu ermögli- chen und sie am Standort Zürich zu halten. Dadurch bleiben die Wirt- schaftskraft des Standorts und damit Arbeitsplätze erhalten. Eine hohe Branchenvielfalt stärkt zudem auch die Krisenresistenz des Standorts. Zum Zweck der Bestandespflege betreibt der Kanton eine Anlaufstelle für Unternehmen für Fragen und Anliegen an Verwaltung und Politik ent- lang des gesamten Unternehmenslebenszyklus. Durch geeignete Formate wie Unternehmensbesuche oder Anlässe wird der Dialog von Unterneh- men untereinander wie auch zwischen Wirtschaft, Wissenschaft sowie Politik, Verwaltung und Bevölkerung gefördert. Der Kanton arbeitet ausserdem mit den Standortförderungsorganisationen in den Regionen und Gemeinden zusammen. Dadurch werden zwischen den regionalen

Akteurinnen und Akteuren, die in intensivem Kontakt zu den lokalen Unternehmen stehen, und dem Kanton Synergien geschaffen und der Viel- falt des Wirtschaftsstandorts Rechnung getragen. Standortmarketing und Ansiedlungen Um im globalen Standortwettbewerb bestehen zu können, muss sich der Kanton Zürich mit seinen starken Standortfaktoren positionieren. Das Standortmarketing umfasst die Bekanntmachung des Standorts vor- wiegend im Ausland (Standortpromotion) und die Unterstützung und Be- gleitung von ansiedlungswilligen Unternehmen. Die Standortpromotion wird zu einem grossen Teil durch die Stiftung Greater Zurich Area (GZA) für die Mitgliedskantone und durch die Standortpromotionsorganisa- tion des Bundes, Switzerland Global Enterprise (S-GE), für die Schweiz wahrgenommen. Unternehmen, die sich neu ansiedeln, schaffen nicht nur Arbeitsplätze, sondern bringen auch Aufträge für das lokale Gewerbe und zusätzliche Steuereinnahmen. Diese direkten und indirekten Mittelzuflüsse ermög- lichen wiederum die Finanzierung von Infrastruktur, Bildung und der sozialen Netze, was die Attraktivität des Kantons Zürich als Wirtschafts- standort langfristig sichert. Ergeben sich aus den Aktivitäten der Stand- ortpromotion im Ausland ansiedlungsinteressierte Unternehmen, so unterstützt und begleitet der Kanton die Unternehmen bei der Ansied- lung. Er arbeitet dabei eng mit der GZA und mit den Standortförderungs- organisationen in den Regionen zusammen. Dazu gehört je nach Bedürf- nis die Koordination in den Bereichen Arbeitsbewilligungen, Steuern, Vernetzung mit Forschungs- und Wissenschaftsinstitutionen, Standort- bzw. Flächensuche oder Unternehmensgründung in Zürich. Auch der Verein Zürich Tourismus vermarktet den Wissens-, Kongress- und Tourismusstandort Zürich. Im Rahmen des ISDM findet zudem eine regelmässige Zusammenarbeit des Kantons mit der Stadt Zürich und Zü- rich Tourismus unter Einbindung von Partnerinnen und Partnern aus Wirtschaft, Bildung, Forschung, Akademie und Kultur zur Image- und Netzwerkförderung des Standorts Zürich statt. Wesentliches Aushänge- schild des ISDM ist die Veranstaltungsreihe «Zürich meets …», mit der die Region Zürich im Ausland beworben wird. In den Bereich der Standortpromotion fällt auch die Aufbereitung von Studien, Publikationen oder Webangeboten, die den Standort Zürich und seine Stärken sichtbar machen. Wirtschaftliche Aussenbeziehungen Die Beziehungspflege und Vernetzung über die Kantons- und Landes- grenzen hinaus sind ein fester Bestandteil der Arbeit von Regierungsrat und Verwaltung. Aufgaben im Rahmen der Standortförderung sind da- bei der Aufbau und die Pflege von wirtschaftlichen Aussenbeziehungen

zu ausländischen Regierungen, Behörden und privaten Institutionen. Der Austausch und die Zusammenarbeit mit in Wirtschafts- und Innova- tionsthemen führenden Standorten soll gefördert werden, um Innovatio- nen am eigenen Standort weiterzubringen und globale Kooperationen und Zugang zu neuem Wissen sowie zu Kapital-, Absatz- und Talent- märkten zu schaffen. Ein weiteres Ziel der wirtschaftlichen Aussenbe- ziehungen ist es, mittels politischer Kontakte Ansiedlungen im Kanton Zürich zu unterstützen. Im Rahmen der Standortförderung werden zu diesem Zweck unter anderem Delegationsreisen ins Ausland oder Emp- fänge von ausländischen Delegationen organisiert oder auch Netzwerk- anlässe für die Wirtschaft unterstützt. Ziel ist es, den Zürcher Unterneh- men die Expansion in Zielmärkte im Ausland durch Information und Ver- netzung zu erleichtern. Zur Pflege des Netzwerks, das ihn bei dieser Auf- gabe unterstützt, ist der Kanton Mitglied in Handelskammern von strategisch relevanten Märkten. Innovationsförderung Innovationen sind entscheidend für den zukünftigen Erfolg von Unter- nehmen. Megatrends wie Gesundheit, neue Mobilität, Nachhaltigkeit mit Klimaschutz und Kreislaufwirtschaft oder Cybersicherheit werden die Wirtschaft von morgen prägen. Deshalb sind Innovation und technolo- gischer Fortschritt die wichtigsten Motoren für Wachstum und Wohlstand. Zürich steht für höchste Forschungs- und Technologiekompetenz und bringt somit ideale Voraussetzungen mit, um als Innovationsstandort zu überzeugen. Schlüsseltechnologien wie künstliche Intelligenz, Biotech- nologie oder Blockchain beschäftigen sämtliche Branchen. Bereits im Rahmen der kantonalen Umsetzung der Steuervorlage 17 hat der Regie- rungsrat mit der Einführung des Zusatzabzugs für Forschungs- und Ent- wicklungsaufwand sowie mit der Einführung der Patentbox ein Schwer- gewicht auf die Stärkung des Innovationsplatzes Zürich gelegt (Vorlage 5495). Innovationen entstehen immer weniger isoliert in einzelnen Unter- nehmen, sondern in Netzwerken von Marktteilnehmenden entlang der Wertschöpfungsketten und branchenübergreifend. Die kürzer werden- den Produktzyklen, der Kostendruck und die steigende Anzahl an Markt- teilnehmenden erhöhen die Relevanz dieser sogenannten Open Innova- tion. Der Kanton fördert deshalb insbesondere die Vernetzung und Zu- sammenarbeit in solchen Innovationsökosystemen und das branchen- übergreifende Lernen. Er erleichtert den Akteurinnen und Akteuren den Zugang zum relevanten Innovationsökosystem und vermittelt, vernetzt, unterstützt und initiiert Vorhaben mit dem Ziel, dass die Akteurinnen und Akteure die Standortvorteile bestmöglich zugunsten ihrer heutigen und zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit nutzen können. Darüber hinaus macht er Zürich als Innovationsstandort sichtbar.

Innovations- und Technologieparks, in denen Forschungsinstitutionen und Unternehmen an gemeinsamen Projekten arbeiten können, sind eben- falls ein zentraler Faktor, damit innovative Projekte in der Zusammen- arbeit von Forschung und Unternehmen oder auch von Unternehmen untereinander, entstehen können. Entwicklungsprojekte im Bereich E- Mobilität benötigen zum Beispiel Teststrecken, Innovation im Life-Scien- ces-Bereich benötigt Laborplatz. Zwar ist die Bereitstellung von Inno- vationsinfrastruktur keine Staatsaufgabe. Dennoch kann der Staat im Sinne seines ganzheitlichen und langfristigen Interesses hier mit geziel- ten Beiträgen (z. B. mit Anschubfinanzierungen oder Investitionsbeiträ- gen) dafür sorgen, dass entsprechende Innovationsinfrastruktur zustande kommt, die es Unternehmen und ihren Forschungs- und Entwicklungs- partnern erlaubt, ihre Innovationsprojekte voranzutreiben. Mit dem IPZ entsteht in Dübendorf ein Innovationsraum mit grossen Flächenkapazitäten und Zugang zu einem Flugfeld und zu aviatischen Infrastrukturen. Zentrale Erfolgsfaktoren des IPZ aus Sicht des Kan- tons sind seine Grösse, die es erlaubt, eine kritische Masse an ähnlichen Forschungsaktivitäten zu beherbergen und den gesamten Prozess von der Erforschung über das Testing und das Prototyping bis zum Engineering am gleichen Ort stattfinden zu lassen. Hier können Unternehmen im direkten Austausch mit der Wissenschaft Innovationen entwickeln. Im IPZ wird ein Angebot an unterschiedlichen Testinfrastrukturen zur Ver- fügung stehen. Geradezu einzigartig ist der Zugang zu einem Flugfeld, das Forschungs- und Testflüge für die Mobilität in der Luft ermöglicht. Der Innovationspark auf dem Flugplatzareal von Dübendorf eignet sich deshalb für alle Innovationsthemen, die diese Erfolgsfaktoren benötigen wie Autonome Systeme, neue Mobilität, Aviatik und Advanced Manu- facturing & Materials. Im Sinne eines Innovationsökosystems können sich aber auch Unternehmen und Vorhaben aus anderen Branchen am Hub ansiedeln. Weitere Elemente der Innovationsförderung sind die Unterstützung des Wissens- und Technologietransfers und der Support für Start-ups durch Information und Beratung. Gemäss der Definition des Kantona- len Steueramtes sind Start-ups Kapitalgesellschaften mit einem innova- tiven, üblicherweise technologiegetriebenen und skalierbaren Geschäfts- modell. Zum Wissens- und Technologietransfer kann auch die Unterstüt- zung von Initiativen oder Pilotprojekten zur Praxiserprobung von neuen Technologien gehören. Standortentwicklung Die standortpolitischen Rahmenbedingungen werden durch die Poli- tik gesetzt. Daneben beeinflusst eine Vielzahl von Standortfaktoren, die nicht direkt von der Politik beeinflusst werden, den Standortentscheid von Unternehmen. Ziel der Standortentwicklung ist es, die Standortfakto-

ren langfristig im nationalen und internationalen Vergleich attraktiv zu halten. Dies ist eine Querschnittaufgabe über die Direktionen des Re- gierungsrates hinweg, da verschiedene Akteurinnen und Akteure inner- halb der Verwaltung wie auch ausserhalb direkt oder indirekt Standort- faktoren gestalten. Der Kanton arbeitet im Rahmen der Standortförde- rung mit sämtlichen Akteurinnen und Akteuren zusammen und über- nimmt bei Bedarf koordinierende Aufgaben. Im Rahmen der Standortentwicklung beobachtet der Kanton die Ent- wicklung des Standorts Zürich in Bezug auf die Standortfaktoren und setzt sie in einen Zusammenhang mit bestehenden und erwarteten Trends. Daraus können sich Impulse für die Weiterentwicklung des Standorts zuhanden der Politik ergeben. Dies geschieht in Zukunft mittels einer regelmässigen Berichterstattung zur Situation des Standorts Zürich.

5.2.3 Instrumente und Leistungen Zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Erreichung der übergeord- neten Ziele der Standortförderung kann der Kanton auf verschiedene In­ strumente zurückgreifen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Informa- tion, Kommunikation und Beratung sowie der Vernetzung und der För- derung der Zusammenarbeit der für den Wirtschaftsstandort relevanten Akteurinnen und Akteure. Diese Leistungen erbringt der Kanton selbst oder er arbeitet dazu mit Partnern wie beispielsweise der Stiftung Grea- ter Zurich Area Standortmarketing, dem Verein Zürich Tourismus, den regionalen Standortförderungsorganisationen, den Gemeinden oder auch mit Verbänden zusammen. Zur Ermöglichung einer sinnvollen Zusammenarbeit mit privatrecht- lichen Organisationen und Institutionen kann der Kanton zudem im Sinne der Ziele der Standortförderung Mitgliedschaften eingehen und Einsitz in entsprechenden Gremien nehmen. Ausserdem kann er Vor- haben und Tätigkeiten unterstützen, die den Zielen des Gesetzes dienen.

6. Finanzierung der Standortförderung Die Ausgaben im Rahmen der Standortförderung werden aus den all- gemeinen Budgetmitteln finanziert und nach den Vorschriften des CRG vom jeweils zuständigen Organ bewilligt. Auf die gesetzliche Veranke- rung von speziellen Finanzierungsinstrumenten wird verzichtet. Über neue einmalige Ausgaben bis 4 Mio. Franken sowie über neue wiederkeh- rende Ausgaben bis jährlich Fr. 400 000 beschliesst demnach (seit dem 1. Januar 2022) der Regierungsrat, über höhere Ausgaben der Kantons- rat in der Form des Verpflichtungskredits (§ 36 CRG).

Zwar wurden auch andere Finanzierungsvarianten wie z. B. die Bin- dung bestimmter Ausgaben, die gesetzliche Verankerung von Rahmen- krediten für bestimmte Zwecke sowie die Errichtung eines Fonds mit zweckgebundenen Staatsmitteln gemäss § 31 CRG geprüft. Diese würden den Kanton stärker binden und seinen Handlungsspielraum einschrän- ken. Zudem können bei der gewählten Lösung die zuständigen Organe im Rahmen ihrer Ausgabenbewilligungskompetenzen gezielt über kon- krete Einzelvorhaben oder Programme entscheiden. Damit lässt sich die Finanzierung der Standortförderungsmassnahmen hinreichend sichern, auch ohne dass Fonds, Rahmenkredite oder gebundene Ausgaben ge- setzlich verankert werden. Um den legitimen Bedürfnissen nach Planungs- sicherheit und Stabilität von Institutionen, die für die Erfüllung bestimm- ter Aufgaben jährliche Beiträge erhalten (z. B. die GZA) angemessen Rechnung zu tragen, soll künftig aber im Einzelfall geprüft werden, ob die jährlichen Beiträge für längstens acht Jahre bewilligt werden. Angesichts der Tatsache, dass zahlreiche Staaten in den letzten Jah- ren umfangreiche Programme zur Unterstützung von Start-ups lanciert haben, prüft der Bund gemäss dem Bericht «Wissens- und Technologie- transfer: Beschleunigung der Wissensnutzung aus der Forschung im Start­ up-Ökosystem» vom 25. August 2021, inwiefern durch einen Innovations- fonds der Risikokapitalmarkt in der Schweiz erweitert und damit die Wachstumschancen innovativer Unternehmen verbessert werden könn- ten. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der hohen Komplexität solcher Finanzierungsinstrumente wird einstweilen auf diese verzichtet. Die Entwicklungen werden aber weiter aufmerksam verfolgt.

7. Besondere Fragestellungen

7.1 Unternehmensentlastung Die Unternehmensentlastung ist eine Aufgabe des Kantons im Rah- men der Standortförderung. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Kantons sind im EntlG geregelt. Da der Unternehmensentlastung im Rahmen der kantonalen Standortförderung eine zentrale Bedeutung zukommt, soll geprüft werden, ob das EntlG in das Standortförderungs- gesetz integriert werden soll.

7.2 Neue Regionalpolitik des Bundes Die Neue Regionalpolitik (NRP) ist ein Förderprogramm des Bundes zur wirtschaftlichen Stärkung der Berggebiete, der weiteren ländlichen Räume und der Grenzregionen. Im Rahmen der NRP werden Projekte realisiert, welche die Standortattraktivität erhöhen, Innovation fördern und Wertschöpfung erbringen. In einem für jeweils vier Jahre gültigen Umsetzungsprogramm legt der Kanton gemeinsam mit den regionalen

Geschäftsstellen die Entwicklungsschwerpunkte sowie die entsprechen- den Inhalte und Ziele fest. An der Finanzierung des Umsetzungspro- gramms beteiligt sich der Kanton mindestens im gleichen Ausmass wie der Bund (Äquivalenzbeitrag). Weil die im Zusammenhang mit der NRP bewilligten Beiträge ebenfalls den Zielen der Standortförderung dienen, wird dafür im vorliegenden Gesetz die Rechtsgrundlage geschaffen.

7.3 Tourismus Der Kanton unterstützt verschiedene Promotionsaktivitäten von Tou- rismus-Dachorganisationen (z. B. Verein Zürich Tourismus) mit über- betrieblicher Wirkung. Diese Möglichkeit soll im Gesetz abgebildet wer- den. Ob und inwieweit der Kanton darüber hinaus weitergehende Mass- nahmen zur Stärkung des Tourismus vorsehen soll, ist im Verlauf der weiteren Arbeiten zu prüfen.

7.4 Innovationspark Zürich Mit Beschluss Nr. 915/2021 hat der Regierungsrat den Synthesebe- richt zur Weiterentwicklung des Flugplatzareals Dübendorf verabschie- det. Der Bericht formuliert eine Vision, ein räumliches Zielbild und die weitere kantonale Umsetzungsplanung. Diese sieht vor, dass der Kanton mittels Teilrevision des kantonalen Richtplans einerseits die raumplane- rischen Grundlagen für die Gebietsentwicklung Flugplatz Dübendorf schafft und anderseits finanzielle Mittel für den Aufbau des Innovations- parks sowie für die Erarbeitung der Grundlagen für den Aufbau und Be- trieb eines Zivilflugplatzes bereitstellt. Hierfür sind verschiedene Kan- tonsratsbeschlüsse erforderlich (Richtplanteilrevision, Verpflichtungskre- dit Innovationspark, Planungskredit Aviatik); die entsprechenden Vorla- gen sollen im ersten Quartal 2022 dem Kantonsrat unterbreitet werden. Da es sich bei der Errichtung des Innovationsparks Zürich um ein ge- samthaft zu betrachtendes Vorhaben handelt, sind die dafür notwendi- gen finanziellen Mittel im Rahmen eines einzigen Verpflichtungskredits vom Kantonsrat zu bewilligen. Mit der Bewilligung des referendumsfä- higen Objektkredits des Kantonsrates (Vorlage 5502) werden einerseits die notwendigen finanziellen Mittel bewilligt und anderseits wird die erforderliche Rechtsgrundlage für die Ausgaben zugunsten des Innova- tionsparks im Sinne von § 35 Abs. 2 CRG geschaffen. Dieser Weg erscheint mit Bezug auf die Initialisierung und die Erstellung des Innovationsparks zielführend. Der Innovationspark wird jedoch in Zukunft zusammen mit anderen Infrastrukturen zur Innovationsförderung ein wichtiges Ele- ment der Standortförderung sein. Entsprechend den bisherigen Bekun- dungen soll der Innovationspark keine staatliche Aufgabe werden, d. h., er soll vom Kanton weder errichtet noch betrieben werden. Der Kanton soll jedoch die Möglichkeit haben, den Innovationspark bzw. die darin

vorgesehenen Tätigkeiten als Teil der Standortförderung zu unterstüt- zen. In diesem Umfang soll der Innovationspark Eingang in das Gesetz finden. Die Arbeiten am Standortförderungsgesetz werden unabhängig von der Weiterentwicklung des Flugplatzareals Dübendorf und von der Errichtung des Innovationsparks vorangetrieben. Sollte sich im weiteren Prozess betreffend den Innovationspark zusätzlicher gesetzgeberischer Regelungsbedarf ergeben, wird die Aufnahme entsprechender Bestim- mungen in das Standortförderungsgesetz geprüft.

7.5 Krisenintervention Im Zusammenhang mit der Coronapandemie und den damit verbun- denen Hilfsmassnahmen für die Wirtschaft (Covid-19-Härtefallprogamm) stellt sich die Frage, ob mit dem Standortförderungsgesetz eine gesetzli- che Grundlage für Massnahmen der schnellen wirtschaftlichen Hilfe in künftigen Krisenlagen zu schaffen sei. Diese Frage wird im Verlauf der weiteren Arbeiten geprüft.

8. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzes Mit dem neuen Gesetz werden im Wesentlichen die bestehenden Auf- gaben der Standortförderung gesetzlich verankert. Es entstehen damit gegenüber heute keine direkten Mehrkosten. Der Regierungsrat und der Kantonsrat entscheiden im Rahmen der Finanzplanung und des jährli- chen Budgets über den geplanten Aufwand.

9. Zeitplan Die Volkswirtschaftsdirektion ist zu beauftragen, dem Regierungsrat gestützt auf das Normkonzept einen Entwurf für ein Standortförderungs- gesetz zu unterbreiten. Der Gesetzesentwurf soll bis zum 2. Quartal 2022 ausgearbeitet werden. Im zweiten und dritten Quartal 2022 wird dazu ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen sein. Der überarbeitete Ge- setzesentwurf soll Ende 2022 vorliegen, sodass ihn der Regierungsrat im ersten Quartal 2023 dem Kantonsrat unterbreiten kann.

10. Öffentlichkeit Mit vorliegendem Beschluss wird ein interner Meinungsbildungspro- zess eingeleitet. Demnach rechtfertigt es sich, diesen Beschluss bis zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens nicht zu veröffentlichen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Dem Normkonzept für ein Standortförderungsgesetz wird zuge- stimmt.

II. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat einen Entwurf zu einem Standortförderungsgesetz im Sinne des Norm- konzepts zu unterbreiten.

III. Dieser Beschluss ist bis zur Eröffnung des Vernehmlassungsver- fahrens nicht öffentlich.

IV. Mitteilung an die Baudirektion sowie an die Volkswirtschaftsdirek- tion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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