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RRB Nr. 397/2013

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Adlikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

10 d’avrigl 2013German2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Adlikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. April 2013

397. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Adlikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Adlikon stimmten am 23. September 2012 an der Urne einer Totalrevision der Gemeinde- ordnung (GO) zu. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die An- passungen an die Kantonsverfassung, an das Gesetz über die politischen Rechte und die Volksschulgesetzgebung sowie die Erhöhung der Finanz- kompetenzen. Die Bestimmungen geben mit Ausnahme von Art. 21 Ziff. 3 GO zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

3. Gemäss Art. 21 Ziff. 3 GO ist die Schulpflege zuständig für neue Aus- gaben im Rahmen des Voranschlags und der Spezialbeschlüsse der Ge- meindeversammlung und/oder der Urnenabstimmungen. Die Bestim- mung enthält keine Betragslimiten für Beschlüsse über im Voranschlag enthaltene Ausgaben. Die Bestimmung ist als Ausgabenbewilligungs- kompetenz dahingehend auszulegen, dass die gleichen Betragslimiten gelten wie für Beschlüsse über im Voranschlag nicht enthaltene Ausga- ben (Art. 21 Ziff. 4 GO).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Adlikon am 23. September 2012 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen

Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Schulpflege der Primarschulgemeinde Adlikon, Rebbergstrasse 1, 8452 Adlikon (ES), den Bezirksrat Andelfingen, Schloss- gasse 14, 8450 Andelfingen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direk- tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli