RRB Nr. 397/2015
Römisch-katholische Körperschaft, Kirchenordnung, Änderung, Genehmigung
29 d’avrigl 2015German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. April 2015
397. Kirchenordnung Römisch-katholische Körperschaft
Erwägungen
(Genehmigung Teilrevision) Die Kirchenordnungen der kantonalen kirchlichen Körperschaften be- dürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Kirchenordnungen auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen (vgl. § 6 Abs. 3 Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 [KiG; LS 180.1]). Die Kirchenordnungen und ihre Änderungen sind zu geneh- migen, wenn sie sich als rechtmässig erweisen. Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung. Die Kirchenordnungen und ihre Änderungen werden mithin erst nach ihrer Genehmigung wirk- sam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt. Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft beschloss am 4. Dezember 2014 eine Teilrevision der Kirchenordnung. Dieser Beschluss wurde am 12. Dezember 2014 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Referen- dumsfrist lief am 10. Februar 2015 unbenützt ab. Mit Eingabe vom 1. April 2015 ersucht der Synodalrat um Genehmigung der Änderung. Die Änderung besteht in der Einfügung einer neuen Bestimmung. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Finanzkontrolle des Kantons Zü- rich die Zentralkasse der Römisch-katholischen Körperschaft prüft und darüber dem Synodalrat und der Synode schriftlich Bericht erstattet und dass die Synode eine andere Revisionsstelle wählt, wenn die Finanz- kontrolle diese Aufgabe nicht übernimmt. Diese Änderung soll auf den 1. November 2015 in Kraft treten. Die beschlossene Änderung gibt keinen Anlass zu rechtlichen Bean- standungen und ist deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von der Synode der Römisch-katholischen Körperschaft am 4. Dezember 2014 beschlossene Änderung der Kirchenordnung wird ge- nehmigt.
II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
III. Mitteilung an den Synodalrat der Römisch-katholischen Körper- schaft, Hirschengraben 66, 8001 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi