RRB Nr. 40/2012
Opernhaus Zürich AG, Leistungsvereinbarung
18 da schaner 2012German5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Januar 2012
40. Kulturförderung, Opernhaus Zürich AG (Leistungsvereinbarung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Gestützt auf § 3 Abs. 1 des Opernhausgesetzes (OpHG) vom 15. Feb- ruar 2010, das am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist (ABl 2010, 310 und 879), hat der Regierungsrat mit der Opernhaus Zürich AG (Opern- haus) einen Grundlagenvertrag abgeschlossen (RRB Nr. 138/2011), der vom Kantonsrat genehmigt wurde (Vorlage 4769). Gemäss § 3 Abs. 2 OpHG schliesst der Regierungsrat mit dem Opern- haus zudem eine Leistungsvereinbarung ab, in der die gegenseitig zu er- bringenden Leistungen festzulegen sind. Der Verwaltungsrat des Opernhauses hat an seiner Sitzung vom 1. Dezember 2011 bzw. mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Januar 2012 der vorliegenden Leistungsvereinbarung zugestimmt.
2. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen der Leistungsvereinbarung Zu Abschnitt A: Die Kernaufgaben des Opernhauses werden unter Verweisung auf § 1 OpHG und Art. 2 des Grundlagenvertrages fest- gelegt. Zu Abschnitt B: Die bereits in § 1 OpHG und in Art. 2 Abs. 1 des Grundlagenvertrages erwähnte Qualität der Darbietungen des Opern- hauses wird dahingehend konkretisiert, dass dieses bestrebt ist, bei jeder Vorstellung eine möglichst hochwertige szenische und musikalische Qualität zu erzielen (Art. 2 Abs. 1). Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Grund- lagenvertrages bietet das Opernhaus ein abwechslungsreiches Opern- repertoire an, das insbesondere auch die zeitgenössische Musik be- rücksichtigt. Dementsprechend soll das Opernhaus mindestens eine zeitgenössische Oper pro Spielzeit aufführen und alle zwei Jahre einen Kompositionsauftrag für eine Oper oder Kinderoper erteilen (Art. 2 Abs. 2 und 3). In Art. 3 wird auf der Grundlage der actori-Studie (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat zum Postulat KR-Nr. 10/2007 betreffend Opernhaus der Zukunft, Vorlage 4550), in der die bestehenden Strukturen des Opernhauses analysiert, mögliche Entwicklungsvarianten erarbeitet und in künstlerischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht bewertet wurden, eine Verminderung der Zahl der Neuproduktionen (Oper und Ballett) auf 10 bis 14 vor-
gesehen (Abs. 1). Zudem wird die Höchstzahl der Vorstellungen auf 270, wovon mindestens 200 auf der Hauptbühne stattfinden, festgelegt (Abs. 2). In Abs. 3 werden die angestrebte Auslastung von 74% und die Eigenwirtschaftlichkeit von 30% bis 35% festgeschrieben. Gemäss Art. 4 Abs. 1 ist das Opernhaus bestrebt, durch eine entsprechende Preisge- staltung sein Angebot einer breiten Bevölkerungsschicht zugänglich zu machen. Insbesondere stellt es mindestens 30 000 Karten pro Spielzeit zu besonders günstigen Eintrittspreisen (Fr. 15 bis Fr. 75) bereit, wobei es mindestens 20 Volksvorstellungen programmiert. Darüber hinaus bietet es in Zusammenarbeit mit den zuständigen Schulbehörden Schü- lerinnen und Schülern Karten für geeignete reguläre Vorstellungen bzw. geschlossene Kindervorstellungen zu reduzierten Preisen an (Art. 5) und produziert weiterhin eine Kinderoper pro Spielzeit mit mindestens acht Vorstellungen zu reduzierten Preisen (Art. 6). In Art. 7 wird die Ver- mittlungsarbeit dahingehend geregelt, dass das Opernhaus mindestens 150 kostenlose Werkeinführungen sowie mindestens 200 Führungen durch das Haus pro Spielzeit anbietet (Abs. 1) und die Vermittlungs- arbeit an Kinder und Jugendliche verstärkt (Abs. 2). Der bewährte Auf- tritt des Opernhauses in Winterthur soll beibehalten werden; in Art. 8 wird festgehalten, dass das Opernhaus mindestens drei Vorstellungen pro Spielzeit im Theater Winterthur aufführt, sofern dieses die Vorstel- lungen im bisherigen Umfang unterstützt. Zu Abschnitt C: In Art. 9 werden die Modalitäten der Berechnung und der ratenweisen Auszahlung des vom Kantonsrat bewilligten Kos- tenbeitrages festgelegt. Insbesondere werden die Teuerung auf den Sachkosten und die Erhöhung der Personalkosten (Art. 4 Abs. 2 lit. d und e des Grundlagenvertrages) aus Praktikabilitätsgründen auf der Grundlage der kalendarischen Jahresrechnung des Vorvorjahres er- mittelt (Abs. 3). Gemäss § 4 Abs. 3 OpHG leistet der Kanton für den Unterhalt der Liegenschaft und der technischen Infrastruktur (wert- erhaltende Massnahmen) einen Kostenanteil von jährlich 2% des Gebäudeversicherungswertes. Diese Bestimmung wird in dem Sinne konkretisiert, dass die Prämienrechnung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich des Vorjahres die Grundlage für die Bemessung dar- stellt (Art. 10). In Art. 11 werden die wesentlichen Modalitäten der von der Baudirektion gemäss § 4 Abs. 4 OpHG zu erbringenden, für das Opernhaus unentgeltlichen Beratungs- und Planungsdienstleistungen geregelt (Abs. 1 bis 3). Über weitere Einzelheiten zum Vorgehen bei Bauvorhaben schliessen das Opernhaus, die Direktion der Justiz und des Innern und die Baudirektion eine separate Vereinbarung ab (Abs. 4). Zu Abschnitt D: In Art. 12 werden die Termine für die Einreichung des kalendarischen Leistungs- und Finanzplans, des Gesuchs um Zu- sprechung des Kostenbeitrages und der Jahresrechnung samt Erläu-
terungsbericht festgelegt. Um die Überprüfung der Betriebsführung des Opernhauses durch den Kanton sicherzustellen, sind weiterhin auch die saisonale Planung und Rechnungslegung einzufordern (Art. 13 Abs. 1 und 2). Zudem soll das Opernhaus einen Bericht über die Einhaltung der in den Abschnitten B und E genannten Vorgaben vorlegen (Abs. 3). Zu Abschnitt E: Das Opernhaus leitet den im Kostenanteil für Besol- dungsanpassungen enthaltenen Betrag vollumfänglich an das Personal weiter (Art. 14). Zudem nimmt es bei der Festlegung des Spielplans Rücksicht auf die Belastbarkeit des Personals (Art. 15) und gewährleis- tet zwischen den Spielzeiten eine probefreie Zeit von mindestens vier Wochen (Art. 16). Zu Abschnitt F: Die Leistungsvereinbarung soll gleichzeitig mit dem Opernhausgesetz und dem Grundlagenvertrag am 1. Januar 2012 in Kraft treten (Art. 17). Gemäss § 3 Abs. 2 OpHG ist die Leistungsverein- barung unter Wahrung der betrieblichen Kontinuität des Opernhauses jährlich anpassbar. Änderungen sollen deshalb bis spätestens 30. Juni beantragt und bis spätestens 31. Dezember vereinbart werden (Art. 18 Abs. 1). Eine Kündigung der Leistungsvereinbarung ist gemäss Art. 18 Abs. 2 nur bei gleichzeitiger Kündigung des Grundlagenvertrages mög- lich.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Leistungsvereinbarung mit der Opernhaus Zürich AG in der Fassung vom 11. Januar 2012 wird zugestimmt.
II. Mitteilung an das Präsidium und die Direktion der Opernhaus Zürich AG, Falkenstrasse 1, 8008 Zürich, die Abgeordneten des Regie- rungsrates im Verwaltungsrat der Opernhaus Zürich AG (5, Zustellung durch die Direktion der Justiz und des Innern) sowie an die Finanz- direktion, die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi