RRB Nr. 40/2022
Tierseuchenverordnung, Änderung, Schreiben an das EDI
12 da schaner 2022German5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Januar 2022
40. Änderung der Tierseuchenverordnung (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 hat das Eidgenössische Departement des Innern eine Vernehmlassung zur Änderung der Tierseuchenverord- nung vom 27. Juni 1995 (TSV, SR 916.401) eröffnet. In der TSV werden die hochansteckenden und die anderen Seuchen bezeichnet und die ent- sprechenden Bekämpfungsmassnahmen sowie die Entschädigung der Tierhalterinnen und Tierhalter geregelt. Mit der vorliegenden Änderung soll die TSV an das neue Tiergesund- heitsrecht der Europäischen Union angeglichen werden, das am 21. April 2021 in Kraft getreten ist (Verordnung [EU] 2016/429). Ziel ist, den ge- meinsamen Veterinärraum zwischen der Schweiz und der Europäischen Union aufrechtzuerhalten, Handelshemmnisse zu vermeiden und den hohen Stand der Tiergesundheit in der Schweiz zu halten. Konkret sollen verschiedene Tierseuchen neu in die TSV aufgenommen, einer anderen Kategorie zugeordnet oder aus der TSV entfernt werden. Zudem sollen die Massnahmen beim Ausbruch einer hochansteckenden Seuche ver- schärft werden. Weiter soll die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bei einem Ausbruch der Afrikanischen oder der Klassischen Schweine- pest bei Wildschweinen den Zugang zum Wald einschränken oder ver- bieten können. Auf den 1. Januar 2021 wurde im Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG, SR 916.40) neu ein nationales Überwachungsprogramm zum schwei- zerischen Tierbestand eingeführt (Art. 57 Abs. 3 Bst. c in Verbindung mit Abs. 4 sowie Art. 57a TSG). In der TSV soll nun die Abgeltung der Kan- tone für die ihnen aus diesem Programm entstehenden Kosten konkre- tisiert werden. Schliesslich sollen verschiedene Aktualisierungen auf- grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie notwendige redak- tionelle Präzisierungen in der TSV vorgenommen werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (einschliesslich Vernehmlassungsformular; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassungen@blv.admin.ch sowie gever@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 haben Sie die Vernehmlassung zur Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV, SR 916. 401) eröffnet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Mit der geplanten Änderung der Tierseuchenverordnung (E-TSV) soll die Schweizerische Gesetzgebung an das neue Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union (Verordnung [EU] 2016/429) angeglichen werden, das am 21. April 2021 in Kraft getreten ist. Wir begrüssen die Änderungen grundsätzlich. Es gilt, die rechtliche Einheitlichkeit im gemeinsamen Veterinärraum zwischen der Schweiz und der Europäischen Union auf- rechtzuerhalten, Handelshemmnisse zu vermeiden und den hohen Stand der Tiergesundheit in der Schweiz zu wahren. Verschiedene Änderungsvorschläge sind jedoch zu überdenken. Grund- sätzlich sollen Anpassungen in der TSV an das neue Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union so erfolgen, dass sie in das Normengefüge der schweizerischen Tierseuchengesetzgebung passen. Dabei soll auf Än- derungen verzichtet werden, die ohne Grund vom europäischen Tier- gesundheitsrecht abweichen. Ausserdem regen wir an, die Normen zur Tierverkehrskontrolle über die verschiedenen Tierarten zu vereinheit- lichen. Insgesamt erachten wir eine Totalrevision der TSV in absehbarer Zeit für unausweichlich, da die TSV durch die zahlreichen Nachträge verschiedentlich zu Unklarheiten und damit zu unnötigem Mehrauf- wand beim Vollzug führt. Gemäss der unterbreiteten Vorlage sollen der Tierseuchenkatalog der TSV mit neuen Erregern ergänzt und dort bereits genannte Erreger in eine andere Klasse der Bekämpfung umgeteilt werden (vgl. Art. 2–5 E- TSV). Das führt zu Abweichungen gegenüber der Klassifizierung ge- mäss europäischem Recht (vgl. Art. 5 ff. Verordnung [EU] 2016/429). Wir erkennen dafür keinen nachvollziehbaren Grund und regen deshalb an, die Einteilung oder Umteilung der Erreger in eine Klasse zu überprü- fen. Wo Spielraum gegenüber der europäischen Regelung besteht, sollten die konkreten Bedürfnisse der jeweiligen Branche (z. B. Aquakulturen)
beachtet und bei der Ausgestaltung des Vollzugs deren Anforderungen angemessen berücksichtigt werden. Dabei sollte unter Wahrung der Ex- portfähigkeit von Tieren und tierischen Produkten sorgfältig abgewogen werden, wie weit eine Angleichung an das europäische Tiergesundheits- recht notwendig ist. Weiter führt die vorgesehene Verschärfung der Massnahmen bei allen hochansteckenden Tierseuchen zu grossen Herausforderungen im Voll- zug (z. B. allgemein nötige Anordnung der verschärften Sperre bei Seu- chenausbruch, vgl. Art. 84 ff. E-TSV). Diese allgemeine Verschärfung halten wir nicht für angemessen, da die Schweiz im Vergleich zur Euro- päischen Union insgesamt andere Betriebsstrukturen hat. Für eine im Einzelfall den Risiken angemessene Umsetzung sollte der Kantonstier- ärztin oder dem Kantonstierarzt als Leiterin bzw. Leiter des kantonalen Vollzugs die rechtliche Kompetenz zu Ausnahmen unter sichernden Bedingungen eingeräumt werden. Zusätzliche Massnahmen bei der Bekämpfung von hochansteckenden Tierseuchen, wie das Einrichten von Pufferzonen um die Überwachungs- zone herum (vgl. Art. 88a E-TSV), halten wir nicht für zweckmässig, da sie die Sicherheit nicht verbessern. Wir anerkennen, dass das Einrich- ten von Pufferzonen für bestimmte Tierseuchen möglich sein muss, so im Bereich der Afrikanischen Schweinepest, damit Gleichwertigkeit zum neuen Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union besteht. Wir regen deshalb an, eine entsprechende Bestimmung zum Einrichten von Puffer- zonen im Abschnitt Afrikanische und Klassische Schweinepest (Art. 116 ff. TSV) einzufügen. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Bemerkungen im beiliegenden Formular «Vernehmlassung zur Änderung der Tierseuchenverordnung».
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Gesund- heitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli