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RRB Nr. 400/2020

Gesetz über die EB Zürich, kantonale Schule für Berufsbildung, Vernehmlassung, Ermächtigung

22 d’avrigl 2020German4 min

Source zh.ch

Gesetz über die EB Zürich, kantonale Schule für Berufsbildung, Vernehmlassung, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. April 2020

400. Gesetz über die EB Zürich, kantonale Schule für Berufsbildung (Ermächtigung zur Vernehmlassung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Am 2. September 2019 überwies der Kantonsrat dem Regierungsrat die Motion KR-Nr. 188/2016 betreffend Mehr Freiheit für die Erwachsenen- bildung Zürich, womit der Regierungsrat beauftragt wird, dem Kantons- rat eine Vorlage zur Verselbstständigung der kantonalen Berufsschule für Weiterbildung (EB Zürich) vorzulegen. Die EB Zürich – seit Dezember 2019 mit dem Namenszusatz «kanto- nale Schule für Berufsbildung» – ist eine kantonale Berufsfachschule ge- mäss § 10 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufs- bildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31), die in der Vergangen- heit Kurse in den Bereichen allgemeine und berufsorientierte Weiterbil- dung sowie Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner angeboten hat. Gemäss § 43 Abs. 1 EG BBG erheben der Kanton und Dritte für von ihnen bzw. in ihrem Auftrag durchgeführte Bildungsangebote der allge- meinen und berufsorientierten Weiterbildung Schul- oder Kursgelder im Rahmen von § 43 Abs. 2 EG BBG. § 15 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (LS 413.312) sieht weiter vor, dass die von den Bildungseinrichtungen er- hobenen Gebühren kostendeckend sein müssen. Diese Bestimmungen traten am 1. Januar 2011 in Kraft und zwangen zahlreiche Bildungsinstitu- tionen dazu, die Kursgebühren für ihre Weiterbildungsangebote zu er- höhen. Kantonale Schulen wie die EB Zürich sind bei der Ausgestaltung der Löhne der Lehrpersonen an die Vorgaben des kantonalen Personalrechts gebunden und verfügen in dieser Hinsicht nur über einen eingeschränk- ten Spielraum. Entsprechend sind sie im Bereich der Weiterbildung in Konkurrenz zu privaten Anbietenden nur bedingt wettbewerbsfähig, wenn sie kostendeckende Kursgelder erheben müssen. Dieser Umstand traf die EB Zürich besonders, da sie im Gegensatz zu anderen kantona- len Berufsfachschulen ausschliesslich im Weiterbildungsbereich tätig war. Aufgrund der notwendigen Erhöhung der Kursgelder brach die Nach-

frage nach vielen Weiterbildungsangeboten der EB Zürich ein, sodass zahlreiche Kurse nicht mehr durchgeführt werden konnten. In der Folge mussten in grösserem Umfang Stellen abgebaut werden. Vor diesem Hintergrund leitete die EB Zürich 2014 einen Strategie- entwicklungsprozess ein. Das Projekt «EB Futura» fand im Herbst 2019 mit der Vorlage einer neuen Strategie seinen Abschluss. Die neue EB Zü- rich zieht sich weitgehend aus dem Markt für Weiterbildungen zurück und konzentriert sich in Zukunft im Sinne eines Nischenanbieters auf die vier Geschäftsfelder «Beruf‌liche Zukunft», «Grundkompetenzen», «Digi- tales Lernen» und «Berufsbildungsprofis». Die neu ausgerichtete EB Zü- rich erbringt zu einem grossen Teil Dienstleistungen für den Kanton Zü- rich. Damit unterscheidet sich das Geschäftsmodell grundsätzlich von der Situation im Jahr 2016, die zur Motion KR-Nr. 188/2016 führte. Im Rah- men der Vernehmlassung ist deshalb nochmals die Grundsatzfrage zur Verselbstständigung zu stellen.

B. Vernehmlassungsvorlage Die Motion äussert sich nicht dazu, in welcher Form die Verselbststän- digung erfolgen soll. In Betracht kommen entweder eine Privatisierung oder die Schaffung einer selbstständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Eine Privatisierung ist nicht zielführend, da die EB Zürich einerseits nur sehr eingeschränkt am offenen Markt tätig ist und den grössten Teil der Aufträge durch den Kanton Zürich erhalten wird und anderseits mit genügend Eigenkapital ausgestattet werden müsste. Aus diesem Grund wird die Überführung der EB Zürich in eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts vorgeschlagen.

C. Regulierungsfolgeabschätzung Der vorliegende Gesetzesentwurf begründet keine administrativen Belastungen für Unternehmen im Sinne des Gesetzes zur administrati- ven Entlastung der Unternehmen vom 5. Januar 2009 (LS 930.1).

D. Kosten Zurzeit beträgt der Nettoaufwand der EB Zürich jährlich rund 5 Mio. Franken. Eine wesentliche Veränderung ist aufgrund der Verselbststän- digung nicht zu erwarten.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, zum Entwurf des Gesetzes über die EB Zürich, kantonale Schule für Berufsbildung, eine Vernehm- lassung durchzuführen.

II. Mitteilung an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli