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Decision

RRB Nr. 401/2018

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Mönchaltorf, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

16 da matg 2018German2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Mai 2018

401. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Mönchaltorf)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat kons- titutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz vom 20. April 2015). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Mönchaltorf ha- ben anlässlich der Urnenabstimmung vom 4. März 2018 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Mönchaltorf beschlos- sen. Die Gemeindeordnung enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz vom 20. April 2015. Auf den Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeinde- ordnung der Politischen Gemeinde Mönchaltorf aufgehoben.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Mönchal- torf am 4. März 2018 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Mönchaltorf, Esslingerstrasse 2, 8617 Mönchaltorf, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli