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Decision

RRB Nr. 404/2018

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Marthalen, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

16 da matg 2018German4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Mai 2018

404. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Marthalen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemein- deordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz vom 20. April 2015 [GG]). Allfällige Mängel werden durch die Ge- nehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Marthalen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. November 2017 die Totalre- vision der Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt nach der Genehmigung durch den Regierungs- rat in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeinde- gesetz vom 20. April 2015. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Marthalen aufgehoben.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 23 Ziff. 5 GO regelt, dass die Schulpflege für den Erlass und die Änderung von Bestimmungen über die Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte zuständig ist. Dabei wird auf Art. 22 GO verwie- sen. Art. 22 GO enthält jedoch Ausführungen zu den Wahl- und Anstel- lungsbefugnissen der Schulpflege, wohingegen Art. 21 GO die Aufgaben- übertragung an Gemeindeangestellte regelt. Bei der Verweisung auf Art. 22 GO handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Be- hebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Erset- zung von «Art. 22 GO» durch «Art. 21 GO»). Entsprechend ist der Ge- meindevorstand zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. b) Art. 33 Abs. 5 GO sieht Folgendes vor: «Als Prüfstelle kann auch die Rechnungsprüfungskommission vorgesehen werden, sofern diese die Anforderungen an die Fachkunde, Unabhängigkeit und den Leumund erfüllt.» Art. 33 Abs. 4 GO regelt, dass die Schulpflege und die Rechnungs- prüfungskommission (RPK) mit übereinstimmenden Beschlüssen die Prüfstelle bestimmen. § 144 Abs. 2 GG sieht vor, dass die Gemeinden in der Gemeindeordnung die RPK als Prüfstelle bezeichnen können, wenn diese die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Fachkunde erfüllt. Soll die RPK als Prüfstelle tätig sein, so ist dies ausdrücklich in der Ge-

meindeordnung zu regeln. Da Art. 33 Abs. 5 GO als «Kann-Vorschrift» formuliert ist, genügt die Bestimmung dieser Anforderung nicht. Die Be- stimmung der RPK als Prüfstelle durch übereinstimmenden Beschluss der Schulpflege und der RPK ist nicht zulässig. Sodann ist aus Art. 33 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 4 GO nicht klar bestimmbar, wel- cher Regelung der Vorzug zu geben ist. Art. 33 Abs. 5 GO ist daher von der Genehmigung auszunehmen. c) Der Gemeindevorstand der Primarschulgemeinde Marthalen ist ver- pflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbeschluss über die nicht vorbehalt- lose Genehmigung der Gemeindeordnung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Martha- len am 26. November 2017 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Erwägung 3 und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.

II. Art. 33 Abs. 5 GO wird von der Genehmigung ausgenommen.

III. Der Gemeindevorstand der Primarschulgemeinde Marthalen wird verpflichtet, in Art. 23 Ziff. 5 GO die redaktionelle Änderung gemäss Erwägung 3a vorzunehmen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Primarschulpflege Marthalen, Maiegass 21, 8460 Marthalen (ES), den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach, 8450 Andelfingen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli