RRB Nr. 408/2009
Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Hofstetten, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
18 da mars 2009German2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Hofstetten, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. März 2009
408. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Hofstetten)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Hofstetten ha- ben am 30. November 2008 an der Urne einer Totalrevision der Gemein- deordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Neuregelung der finanziellen Befugnisse der Gemeindeorgane, die An- passungen an das Gesetz über die politischen Rechte, an die Kantons- verfassung und insbesondere an die neue Volksschulgesetzgebung. Die Änderungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Hofstet- ten am 30. November 2008 beschlossene Gemeindeordnung wird ge- nehmigt.
II. Mitteilung an die Primarschulpflege Hofstetten, 8354 Hofstetten, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, an die Direk- tion der Justiz und des Innern und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi