RRB Nr. 409/2010
Zürcher Spitalliste 2001, Änderung
24 da mars 2010German5 min
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. März 2010
409. Zürcher Spitalliste 2001 (Änderung)
Die Zürcher Spitalliste wurde erstmals im Juni 1997 durch den Regie- rungsrat festgelegt und auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt (RRB Nr. 1347/1997). Sie wurde in der Zwischenzeit verschiedentlich ange- passt (RRB Nrn. 1103/2001, 1363/2002, 747/2003, 1358/2003, 537/2005, 1730/2005, 72/2007, 1487/2007, 15/2008 und 2111/2009). Die gewichtigste Anpassung erfolgte 2001, weshalb die Liste in der Folge als Spitalliste 2001 bezeichnet wurde. Seit ihrer erstmaligen Festsetzung ist die Zürcher Spitalliste zweigeteilt und gliedert sich in eine Liste A und B. Die Spitalliste A enthält alle Institutionen mit Zulassung zur stationären Akutversorgung von Patien- tinnen und Patienten in der allgemeinen Abteilung zulasten der obli- gatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Die Vergabe von Leis- tungsaufträgen an Spitäler erfolgt in diesem Bereich bei ausgewiesenem Bedarf und ist verknüpft mit der Beteiligung dieser Spitäler an der statio- nären Versorgung von Patientinnen und Patienten der Allgemeinabtei- lung und von Notfallpatientinnen und -patienten (Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG). Die Spitalliste B umfasst die Leistungserbringer mit Zulassung zur stationären medizinischen Akutversorgung von Patientinnen und Patienten der halbprivaten und privaten Abteilungen zwecks Abrech- nung des Grundversicherungsanteils über die OKP. Im Bereich dieses privaten Angebotes der privaten und der öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler gilt der freie Wettbewerb. Es besteht keine Planungspflicht. Den Kantonen kommt lediglich die Aufgabe zu, für gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen der im eigenen Kanton gelegenen Institutionen zu sorgen. In die Spitalliste B werden deshalb auf Antrag sämtliche Anbieter von stationären Leistungen im Privatversicherungs- bereich mit Standort im Kanton Zürich aufgenommen, sofern die Dienst- leistungs- und Infrastrukturvoraussetzungen im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. a bis c KVG erfüllt sind. Damit können die Leistungen im Privat- versicherungsbereich teilweise zulasten der obligatorischen Kranken- versicherung erbracht bzw. abgerechnet werden. Mit der am 21. Dezember 2007 von den eidgenössischen Räten ver- abschiedeten Teilrevision des KVG im Bereich der Spitalfinanzierung werden auch Bestimmungen über die Spitalplanung und die Zulassung der Leistungserbringer teilweise geändert. Diese Änderungen erfordern eine Neukonfiguration der Zürcher Spitalliste. In Zukunft wird zudem keine zweigeteilte, sondern nur noch eine integrale Spitalliste zulässig
sein. Diese hat jene Leistungen sicherzustellen, die für die stationäre Versorgung der kantonalen Wohnbevölkerung erforderlich sind. Dabei wird inskünftig unter den folgenden drei Typen von Spitälern unter- schieden: a) Listenspitäler und Listengeburtshäuser mit staatlichem Leistungs- auftrag und gesetzlichem Anspruch gegenüber dem Versicherer und dem Kanton auf Vergütung gemäss KVG, b) Vertragsspitäler und Vertragsgeburtshäuser ohne staatlichen Leis- tungsauftrag, die gestützt auf einen Vertrag mit einem oder mehreren Krankenversicherern einen Beitrag aus der OKP erhalten, c) Spitäler mit einer gesundheitspolizeilichen Betriebsbewilligung, aber ohne Anspruch auf Vergütung gemäss KVG (= Spitäler ohne KVG- Bezug). Der Kanton Zürich plant, die geltende Spitalliste über eine neue Spitalplanung 2012 durch eine neu zu konfigurierende Spitalliste auf den 1. Januar 2012 abzulösen (RRB Nr. 1040/2008). Bis zu diesem Zeit- punkt gilt das bisherige System der zweigeteilten Spitalliste unverändert weiter. Vor diesem Hintergrund ist für den gemäss nachstehenden Er- wägungen betroffenen Leistungserbringer festzuhalten, dass mit dessen Neuaufnahme auf die Spitalliste B kein Anspruch auf Aufnahme in die Zürcher Spitalliste 2012 besteht und somit auch keine Besitzstands- garantie geltend gemacht werden kann. Ein Gesuch um Teilnahme an der Evaluation für die Zürcher Spitalliste 2012 ist bei der Gesundheits- direktion einzureichen. Die von der Augencenter AG mit Sitz in Zürich betriebene Augen- klinik Vidaxis beantragte mit Schreiben vom 29. Dezember 2009, sie sei in die Spitalliste B aufzunehmen. Sie ist auf Behandlungen im Bereich Ophthalmologie spezialisiert. Die Behandlungen werden in der Regel ambulant durchgeführt. Mit dem Bezug neuer Räumlichkeiten an der Hardturmstrasse 133 in Zürich kann die Klinik neu auch stationäre Patientinnen und Patienten behandeln. Bei älteren Patientinnen und Patienten oder solchen mit Begleiterkrankungen kann es medizinisch notwendig sein, dass diese nach einem Eingriff über Nacht medizinisch überwacht werden müssen und dass somit ein stationärer Aufenthalt notwendig wird. Mit Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 20. No- vember 2009 wurde der Augencenter AG die gesundheitspolizeiliche Be- willigung zum Betrieb eines Spitals mit dem Namen Vidaxis mit sechs Betten erteilt. Mit der gesundheitspolizeilichen Bewilligung sind die Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzungen an ein Spital und somit auch die Voraussetzungen für die Aufnahme auf die Spitalliste B erfüllt, weshalb die von der Augencenter AG betriebene Augenklinik Vidaxis in Zürich in die Spitalliste B aufzunehmen ist.
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von der Augencenter AG betriebene Augenklink Vidaxis an der Hardturmstrasse 133, Zürich, wird in die Zürcher Spitalliste B auf- genommen.
II. Die geänderte Liste trägt die Bezeichnung Zürcher Spitalliste 2001 (mit letztmaliger Änderung vom 24. März 2010, gültig ab 1. März 2010).
III. Gegen Dispositiv I dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel ange- rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
IV. Dispositiv I–III und die Zürcher Spitalliste 2001 (mit letztmaliger Änderung vom 24. März 2010, gültig ab 1. März 2010) werden im Amts- blatt des Kantons Zürich veröffentlicht.
V. Mitteilung unter Beilage der geänderten Zürcher Spitalliste an die Vidaxis, Augencenter AG, Hardturmstrasse 133, 8005 Zürich (E), santé- suisse Zürich-Schaffhausen, Lagerstrasse 107, Postfach 2018, 8021 Zü- rich (E), den Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK), Wageren- strasse 45, 8610 Uster, die Zürcher Privatkliniken (ZUP), c/o Privat- klinik Bethanien, Toblerstrasse 51, 8044 Zürich, die Ärztegesellschaft des Kantons Zürich, Freiestrasse 138, 8032 Zürich, sowie an die Ge- sundheitsdirektion des Kantons Zürich.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi