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RRB Nr. 413/2016

Schweizerische Gesundheitsstiftung RADIX, Beitragsberechtigung, Erneuerung

11 da matg 2016German6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Mai 2016

413. Schweizerische Gesundheitsstiftung RADIX

Erwägungen

(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 49 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG, LS 810.1) sorgt der Kanton dafür, dass die Schülerinnen und Schüler der Volks-, Mittel- und Berufsfachschulen dazu angeleitet werden, ihre Gesundheit zu fördern und Erkrankungen zu verhüten. Er sorgt für die entsprechende Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte und stellt dafür Lehrmittel bereit (Abs. 2). Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention; er kann Massnahmen Dritter bis zu 100% subventionieren (§ 46 Abs. 1 und 2 GesG). Über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren beschliesst der Regierungsrat (§ 4 Staats- beitragsgesetz, LS 132.2). Die Schweizerische Gesundheitsstiftung RADIX (vormals Schweize- rische Stiftung für Gesundheitserziehung) wurde 1972 vom damaligen Vor- steher des Instituts für Sozial- und Präventivmedizin (ISPM) der Uni- versität Zürich, Prof. Dr. Meinrad Schär, gegründet. Sie bezweckt, dass Einzelpersonen, Gruppen, Organisatoren und Behörden auf kommuna- ler und regionaler Ebene die Gesundheitsförderung als wichtige Aufgabe wahrnehmen und entsprechende Massnahmen treffen. Zu ihren Aufgaben gehört es, fachliche Inhalte und wissenschaftliche Erkenntnisse der Sozial- und Präventivmedizin in didaktisch geeigneter Form in Broschüren, In- formations- und Schulmaterialien zu vermitteln. Die Stiftung RADIX ist heute eine anerkannte Organisation zur Gesundheitsförderung und Prävention des Kantons Zürich. Sie arbeitet eng mit dem Institut für Epi- demiologie, Biostatistik und Prävention (EBPI) der Universität Zürich (vormals ISPM) zusammen, namentlich mit dem kantonalen Beauftrag- ten für Gesundheitsförderung. RADIX ist schwergewichtig in den Feldern Gemeinden, Sucht und Schule tätig. Im Auftrag des EBPI betreibt sie seit 2001 die kantonale Do- kumentationsstelle «InfoDoc Suchtprävention». Diese arbeitet mit den anderen kantonsweit tätigen Fachstellen für Suchtprävention sowie den regionalen Suchtpräventionsstellen zusammen. Zu den Dienstleistungen der Stiftung gehören unter anderem eine Internetplattform für Jugend- liche zur Stärkung der Gesundheitskompetenz, die Entwicklung und Um- setzung gemeindeorientierter Präventionsprojekte, ein Kompetenzzent- rum für die Prävention und Therapie von Spielsucht und anderen Verhal- tenssüchten, die Weiterbildung und Beratung von Fachpersonen sowie

die Vermittlung von Publikationen und Medien zu Gesundheitsthemen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang insbesondere das Konzept zur Prävention und Behandlung von Glücksspielsucht, das RADIX im Auf- trag und in Zusammenarbeit mit dem EBPI 2011 erstellt hat. Auf der Grundlage dieses Konzeptes betreibt RADIX seit 2011 im Auftrag des EBPI das Zentrum für Spielsucht und andere Verhaltenssüchte. Aufgabe dieses Zentrums ist die Prävention und Behandlung von Glücksspiel- sucht, insbesondere Lotteriespielsucht. Der Gemeindepräsidentenverband Kanton Zürich und die kantonale Kinder- und Jugendförderung «okaj Zürich» haben 2013 in Zusammen- arbeit mit RADIX das Projekt «Profil gewaltfrei – Prävention von Jugend- gewalt in der Gemeinde» gestartet. Profil gewaltfrei wird zurzeit in Heng- gart, Pfäffikon und Rümlang getestet. Diese drei Pilotgemeinden werden bis 2016 mit professioneller Unterstützung Massnahmen der Gewaltprä- vention umsetzen. Neben diesen kantonalen Aktivitäten zieht der Kan- ton Zürich Nutzen daraus, dass RADIX verschiedene nationale Initiati- ven vom Hauptsitz in Zürich aus begleitet. Dazu gehören unter anderem das Alkohol- und Tabakpräventionsprogramm «Die Gemeinden han- deln!» sowie das Programm «Früherkennung und Frühintervention bei Sucht, Gewalt und sozialer Ausgrenzung». Beide Programme führt RA- DIX im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Für das Tätigkeitsfeld Schule ist das Netzwerk Gesundheitsfördernder Schulen hervorzuheben. RADIX betreut im Auftrag des BAG dieses Netzwerk mit über 1800 Schulen. Die Stiftung stellt für diese unter ande- rem Informations- und Schulungsmaterialien in didaktisch geeigneter Form zur Verfügung. Aus dem Kanton Zürich nehmen 91 Schulen der Volksschule und 14 Schulen der Sekundarstufe II am Netzwerk teil. Mit der Internetplattform «feel-ok.ch» bietet RADIX Jugendlichen Zugang zu Themen der Sucht- und Gewaltprävention sowie der Gesundheits- förderung. Die Plattform ist für die Verwendung im Unterricht konzi- piert; Lehrkräfte erhalten darüber Zugang zu didaktischem Material, das zusammen mit besonderen Arbeitsblättern zur Gestaltung von Lek- tionen eingesetzt werden kann. «Purzelbaum für mehr Bewegung und gesunde Ernährung» ist auf der Kindergartenstufe angesiedelt. RADIX fördert dieses Projekt und bietet in der praktischen Umsetzung Unter- stützung. Aus dem Kanton Zürich haben bisher 158 Kindergärten das Projekt umgesetzt. Weitere Programme zielen auf die Förderung psy- chischer Gesundheit an Schulen (Programm MindMatters) oder die Gesundheit von Lehrpersonen (S-Tool für Schulen – Stressbarometer).

Die Finanzierung der Stiftung RADIX erfolgt grösstenteils durch Leis- tungsaufträge und einzelne Spenden. Auf kantonaler Ebene bestehen fol- gende Vereinbarungen bzw. Zusprachen: – Leistungsvertrag zwischen EBPI und RADIX betreffend «InfoDoc Suchtprävention» vom 20. November 2012 (Abgeltung zugunsten RA- DIX 2015: Fr. 110 000) – Leistungsvertrag zwischen EBPI und RADIX betreffend Prävention und Behandlung von Glücksspielsucht, insbesondere Lotteriespiel- sucht, vom 20. September 2013 (Fr. 590 000). – Verfügung der Finanzdirektion vom 21. Juni 2013 (Lotteriefonds) be- treffend Pilotprogramm zur gemeindeorientierten Prävention von Ge- walt und anderem Problemverhalten bei jungen Männern im Kanton Zürich (Fr. 163 800). – Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 4. November 2015 (Lotterie- spielsuchtfonds) betreffend Kampagne «Prävention Glücksspielsucht» (Fr. 42 000). Bis 1989 war die Stiftung unentgeltlich in den Räumlichkeiten des EBPI untergebracht, mit der Möglichkeit, die Infrastruktur mitzubenüt- zen. Im Rahmen der Verlegung des Instituts wurden die Raum- und In- frastrukturkosten von jährlich Fr. 125 000 (Raummiete mit Nebenkosten, Telefonspesen, Reprokosten und Büromaterial; Preisbasis 1989), die zu- vor über die Rechnung der Universität Zürich liefen, neu der Stiftung be- lastet. Mit Beschluss Nr. 2817/1989 sprach der Regierungsrat der RADIX erst- mals eine entsprechende jährliche Unterstützung zu. Mit RRB Nr. 1492/ 2007 wurden die Kosten von Fr. 135 000 für die genannten Positionen be- willigt; die Beitragsberechtigung wurde bis 30. September 2015 befristet. Im Zusammenhang mit deren Erneuerung ersucht RADIX um eine An- passung der Subvention an die tatsächlichen Aufwendungen und bean- tragt eine Unterstützung von Fr. 140 000 jährlich. Angesichts der finanziellen Situation des Kantons ist eine Erhöhung der Subvention nicht möglich; an der bisherigen Subvention ist deshalb unverändert festzuhalten. Diese ist zur direkten Förderung von Projek- ten im Schulfeld einzusetzen. Im Rahmen der Erneuerung der Beitrags- berechtigung ab 2020 ist die Förderung von Projekten im Schulfeld aus- zuweisen. Die jährlich wiederkehrende Subvention von Fr. 135 000 ist im KEF 2016–2019 eingestellt und geht zulasten der Leistungsgruppe Nr. 7000, Bil- dungsverwaltung. Über die Ausgabe entscheidet die Bildungsdirektion (§ 39 lit. b Finanzcontrollingverordnung, LS 611.2).

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung RADIX wird mit Wirkung ab 1. Januar 2016 erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2019. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis spätestens 31. Dezember 2018 einzureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Stiftung RADIX, Pfingstweidstrasse 10, 8005 Zü- rich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi