RRB Nr. 413/2018
Anfrage Peter Preisig, Hinwil, betreffend Submissionen und Ausschreibungen, Beantwortung
16 da matg 2018German5 min
Source zh.ch
Anfrage Peter Preisig, Hinwil, betreffend Submissionen und Ausschreibungen, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 54/2018
Sitzung vom 16. Mai 2018
413. Anfrage (Submissionen und Ausschreibungen) Kantonsrat Peter Preisig, Hinwil, hat am 26. Februar 2018 folgende An frage eingereicht: Aktuell zeichnet sich die Tendenz ab, dass diverse öffentliche Betriebe Arbeiten ausschreiben, welche früher freihändig vergeben wurden. Ak tuell sind dies Winterdienste schweizweit bei den SBB, Abfallsammeltou ren oder Personaldienstleistungen, welche von Temporärbüros geleistet werden, bei Entsorgung und Recycling (ERZ) der Stadt Zürich und viele weitere (siehe www.simap.ch). In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Wie wird im Kanton Zürich gewährleistet und kontrolliert, welche Auf träge als Einheit ausgeschrieben werden müssen und welche eigen händig vergeben werden?
2. Bitte zeigen Sie am Beispiel des Winterdienstes, der an private Unter nehmen vergeben wird, auf, wie die gängige Praxis ist.
3. In welchem Umfang bewältigen die kantonalen Arbeitskräfte den Win terdienst? Welche Ergänzungen werden durch private Unternehmen oder Personaldienstleister erbracht? Bitte die beiden Anteile erläutern.
4. Welche Direktion vergibt die Winterdienstaufträge an private Unter nehmen und in welchem Umfang (in Franken)? Wie viel zusätzliches Personal wird von Personaldienstleistern eingemietet?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Peter Preisig, Hinwil, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die öffentliche Ausschreibung von Aufträgen ist aufgrund der gesetz lichen Vorschriften zwingend. Vorbehalten bleiben die gesetzlich vor gesehenen Ausnahmen. Nicht ausgeschrieben werden müssen Aufträge, welche die Schwellenwerte nicht erreichen oder die einen Ausnahme tatbestand gemäss § 10 der Submissionsverordnung (SVO, LS 720.11) erfüllen.
Aufträge dürfen nicht aufgeteilt werden, um die Anwendung der Vergabebestimmungen zu umgehen (§ 2 Abs. 2 SVO). Die Vergabestelle entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob ein Auftrag im Sinne von § 2 Abs. 2 SVO vorliegt oder ob eine Aufteilung und damit gege benenfalls ein niederstufigeres Verfahren zulässig ist. Mit Beschwerde können diesbezügliche Rechtsverletzungen beim Verwaltungsgericht gelten gemacht werden (Art. 15 f. Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, LS 720.1). Dementsprechend wird z. B. im Tiefbauamt (TBA) bei Vergaben ab Fr. 25 000 bzw. Fr. 50 000 bei Bauleistungen die Wahl des Verfahrens und danach die Erteilung des Zuschlags in einem elektronischen Workflow von der Projektleiterin oder vom Projektleiter erfasst, von der zuständi gen Abteilungsleiterin oder vom zuständigen Abteilungsleiter und dem Stab geprüft und vom Kantonsingenieur genehmigt. Erfasst werden die Vergabesumme, das anwendbare Verfahren, die Gewichtung der Zu schlagskriterien und die Begründung für freihändige Vergaben nach § 10 SVO. Der Winterdienst war bisher von dieser Regelung ausgenom men, was inzwischen korrigiert wurde. Das TBA beschäftigt seit 2016 einen Einkäufer mit Industrieerfah rung, dessen Aufgabe es ist, dem TBA zu besseren Konditionen und einer effizienteren Auftragsabwicklung bei Beschaffungen zu verhelfen. Dabei werden grundsätzlich zulässige Einzelbeschaffungen in grössere Lose zusammengefasst und öffentlich ausgeschrieben oder in freihän digen Verfahren auf dem Verhandlungsweg bessere Konditionen ange strebt. Zu Frage 2: Die Aufgabe des Winterdienstes ist die Aufrechterhaltung der Ver kehrssicherheit und der Leistungsfähigkeit der Strassen bei winterlichen Verhältnissen. Für den Winterdienst geeignet sind insbesondere zwei- oder dreiachsige Lastwagen, die schnell für den Winterdienst umgerüstet werden können. Der Bestand an geeigneten Fahrzeugen bei den priva ten Fuhrhaltern sinkt stetig zugunsten von vier- und fünfachsigen Fahr zeugen, die im normalen Transportdienst effizienter sind. Im Gegensatz zu früher wird auf den Hoch- und Tiefbaustellen im Winter durchge arbeitet und es werden entsprechend Transportleistungen benötigt. Die Fahrzeuge stehen deshalb nicht mehr für den Winterdienst zur Verfügung. Die Suche nach geeigneten Unternehmungen gestaltet sich aus diesen Gründen zunehmend schwierig. Weil die Aufgebotszeiten für den Winter dienst mit einer halben Stunde sehr kurz sind, kommen zudem nur Unternehmungen infrage, die einen Betriebsstandort im Einsatzgebiet oder ganz in der Nähe haben. Diese kurze Aufgebotszeit ist wegen der
nur eingeschränkten Vorhersehbarkeit von Winterdienstereignissen und aus Sicherheitsgründen zwingend notwendig. Für die Nationalstrassen sind zudem die Richtlinien des Bundesamtes für Strassen als Leistungs besteller einzuhalten. Der Winterdienst wird heute zu den Tarifen des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes (ASTAG) direkt an private Unternehmen ver geben, zusätzlich erhalten die Unternehmen eine Pauschalentschädigung für das Vorhalten von Fahrzeugen und Fahrerinnen und Fahrern. Schnee pflüge, Salzstreuer und die Anbauvorrichtungen werden vom TBA ge stellt. Diese Vergabepraxis hat sich in der Vergangenheit bewährt und nie Anlass zu Beschwerden von Unternehmen oder des ASTAG gegeben. In Zukunft sollen allerdings nach Möglichkeit mehrjährige Rahmen verträge für den Winterdienst öffentlich ausgeschrieben werden. Aufgrund der notwendigen Vorlaufzeit und bestehender Verträge ist dies erstmals für den Winter 2019/2020 möglich. Zu Frage 3: Für den Winterdienst werden 242 Fahrzeuge mit Schneepflügen ein gesetzt. Davon werden 122 oder gut die Hälfte von privaten Transport unternehmungen gestellt. Die privaten Unternehmen stellen Fahrzeuge und Fahrerinnen und Fahrer. Das TBA vergibt keine Aufträge für den manuellen Winterdienst. Dementsprechend bestehen auch keine Verträ ge mit Personaldienstleistern. Mit vielen Gemeinden bestehen Verein barungen über den Winterdienst auf Trottoirs und Bushaltestellen an Kantonsstrassen. Wie die Gemeinden diese Aufträge abwickeln, ist ihnen freigestellt. Zu Frage 4: Aufträge für den Winterdienst werden in der kantonalen Verwaltung einzig durch das TBA für Staats- und Nationalstrassen vergeben, weshalb sich die Beantwortung der vorliegenden Frage auf Angaben des TBA beschränkt.
Das TBA hat 2017 für den Winterdienst Fr. 21 700 000 aufgewendet. Die Ausgaben können wie folgt aufgeschlüsselt werden: Ausgaben TBA Winterdienst 2017 Staatsstrassen (ohne Städte Gebietseinheit VII Total (in Franken) Zürich und Winterthur) (Nationalstrassenunterhalt) TBA Fahrzeuge/Ausrüstung 3 600 000 1 700 000 5 300 000 TBA Personalkosten 3 000 000 900 000 3 900 000 Private Unternehmen 6 400 000 1 200 000 7 600 000 Gemeinden 1 600 000 1 600 000 Salz 2 400 000 900 000 3 300 000 Total 17 000 000 4 700 000 21 700 000 Die Entschädigungen an private Transportunternehmungen für den Winterdienst betrugen 2017 somit Fr. 7 600 000.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs rates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli