Lexipedia

Decision

RRB Nr. 416/2019

Pelzdeklarationsverordnung, Änderung, Schreiben an das EDI

24 d’avrigl 2019German5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. April 2019

416. Änderung der Pelzdeklarationsverordnung (Vernehmlassung)

Erwägungen

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 8. Februar 2019 das Vernehmlassungsverfahren zur geplanten Änderung der Ver- ordnung vom 7. Dezember 2012 über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung, SR 944.022) eröffnet. Die Revision erfolgt vor dem Hintergrund, dass der Bundesrat bereits im Bericht «Pelzdeklarationspflicht» vom 23. Mai 2018 in Erfüllung der Pos- tulate 14.4286 Bruderer Wyss «Einfuhr und Verkauf von tierquälerisch erzeugten Pelzprodukten verhindern» und 14.4270 Hess «Pelzmarkt für einheimische Produkte stärken» ausgeführt hatte, dass aufgrund der bis- herigen Erfahrungen bei der Umsetzung der Pelzdeklarationsverord- nung und aufgrund der Evaluationsergebnisse Anpassungen der Pelz- deklarationsverordnung geplant seien. Die vorliegende Änderung um- fasst insbesondere folgende Punkte: – Pflicht zur Deklaration von Echtpelz: Neu soll die Deklaration «Echt- pelz» (im Gegensatz zu Kunstpelz) gut sichtbar und leicht leserlich erfolgen. – Stehen keine verlässlichen Informationen über die Herkunft und Ge- winnungsart der Pelze und Pelzprodukte zur Verfügung, soll neu die Angabe «Herkunft unbekannt» angebracht werden. – Neue Begrifflichkeiten bezüglich der Gewinnungsart: Die Deklara- tion «Käfighaltung mit Naturböden» soll gestrichen, «Rudelhaltung» und «Herdenhaltung» sollen durch den Begriff «Gruppenhaltung» er- setzt und für Kaninchen sollen neue Gewinnungsarten bzw. Deklara- tionen eingeführt werden (Boxen mit Einstreu und Buchten mit Ein- streu). Kontrollorgan ist weiterhin das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, weshalb die Vorlage keine finanziellen und perso- nellen Auswirkungen auf den Kanton und die Gemeinden haben wird. Die beantragte Deklarationspflicht von Echtpelz stellt zwar eine zusätz- liche administrative Belastung für die Unternehmen dar. Immerhin dürfte die Deklarationspflicht aber nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung füh- ren, weil sie für alle Verkaufskanäle gilt (einschliesslich Online-Shops). Die durch die Deklaration ausgelösten Preiszuschläge dürften zudem gering ausfallen und eine Überwälzung auf die Konsumentinnen und Konsu- menten dürfte möglich sein.

Die zuständigen Bundesbehörden sind der Ansicht, dass der vorlie- gende Verordnungsentwurf mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar ist, insbesondere mit dem Allgemeinen Zoll- und Han- delsabkommen (GATT, SR 0.632.21), dem Übereinkommen über tech- nische Handelshemmnisse (TBT-Abkommen, SR 0.632.231.41) sowie dem Freihandelsabkommen mit der EU (SR 0.632.401) und anderen Ver- tragspartnern. Während die neue Deklarationspflicht von Echtpelz zu begrüssen ist, überzeugen weder die neue Deklarationsmöglichkeit «Herkunft unbe- kannt» noch die neuen Gewinnungsarten vollends. Entsprechend ist es angezeigt, diesbezüglich Vorbehalte und Anregungen gegenüber dem EDI zu äussern.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Ab- teilung Internationales, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassungen@blv. admin.ch): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den ge- planten Änderungen der Pelzdeklarationsverordnung und äussern uns wie folgt: Zu Art. 4 Abs. 4 Wir erachten es als unbefriedigend, dass bei fehlendem Herkunfts- und Gewinnungsnachweis «Herkunft unbekannt» deklariert werden kann. Die Rückverfolgbarkeit ist in solchen Fällen nicht gegeben und somit ist unmöglich feststellbar, ob das Fell unter tierschutzwidrigen Umständen gewonnen wurde. Deshalb müsste konsequenterweise ein Verbot solcher nicht deklarierbarer Produkte erlassen werden. Zu Art. 5 Antrag 1: Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinär- wesen sei zu verpflichten, aussagekräftige Hinweise und Definitionen (z. B. Platzverhältnisse) zu den einzelnen Gewinnungsarten auszuarbei- ten, die online leicht auffindbar (z. B. mit QR-Code auf der Etikette) und mit den im EU-Ausland anwendbaren Standards vergleichbar sind.

Die Deklarationspflicht sollte für die Konsumentinnen und Konsu- menten verständlich und möglichst aussagekräftig ausgestaltet sein, da- mit sie wirksam ist. Dies trifft auf die vorliegende Regelung nur teilweise zu. So erlaubt eine Deklaration wie z. B. «Boxenhaltung mit Einstreu» mangels weitergehender Angaben (z. B. bezüglich Fläche) der Konsumen- tin bzw. dem Konsumenten keine Beurteilung der Qualität der Tierhal- tung. Antrag 2: Es sei ein neuer Abs. 2 Bst. c zu formulieren mit «Schweizer Jagd» als Gewinnungsart von Pelzen oder Pelzprodukten. Pelze und Pelzprodukte von einheimischen Wildtieren werden in der Schweiz und im Kanton Zürich grossmehrheitlich im Rahmen der Jagd gewonnen. Dabei werden mitunter (gerade im Siedlungsgebiet aus Sicher- heitsgründen) auch Fallen eingesetzt. Im Gegensatz zu den im Ausland verwendeten Fallen ist in der Schweiz bundesrechtlich einzig die Falle zum Lebendfang gestattet, die zudem täglich überprüft werden muss. Das Erlegen der Tiere erfolgt durch einen gezielten Fangschuss. Diese Pelzgewinnungsmethode entspricht den Anforderungen des Tierschutz- gesetzes (SR 455). Zukünftig wären derartig gewonnene Pelze gemäss Art. 5 Abs. 3 als unklare Gewinnungsmethoden (Fallenjagd, Jagd ohne Fallen, Gruppen- haltung oder Käfighaltung mit Gitterböden) zu deklarieren, da sie nicht eindeutig einer anderen Gewinnungsart zugeordnet werden können. Be- kanntlich sind gerade die so deklarierten Pelze besonders verdächtig, mittels tierquälerischer Methoden gewonnen worden zu sein. Dement- sprechend sind sie für sensibilisierte Konsumentinnen und Konsumen- ten wenig attraktiv. Die Bezeichnung «Fallenjagd» ist in diesem Zusam- menhang irreführend, weil die Konsumentin oder der Konsument unter Fallenjagd die tierschutzrelevanten Tellerfallen, Schlingenfallen, Schlag- fallen usw. vermuten muss, die alle in der Schweiz verboten sind. In seiner Antwort zum Postulat 14.4286 Bruderer Wyss «Einfuhr und Verkauf von tierquälerisch erzeugten Pelzprodukten verhindern» stellt der Bundesrat klar, dass er die tierquälerische Pelzproduktion verurtei- le und er mitunter aus diesem Grund die Pelzdeklarationsverordnung erlassen habe. In diesem Sinn ist es wünschenswert und im Sinn der Pos- tulate Bruderer Wyss und 14.4270 Hess «Pelzmarkt für einheimische Pro- dukte stärken», dass die aus Schweizer Jagd stammenden Pelze und Pelz- produkte künftig eine eigene Bezeichnung der Gewinnungsart erhalten.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Gesund- heitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli