RRB Nr. 421/2026
Richtlinien für die Durchführung der Regulierungsfolgenabschätzung, Neuerlass
15 d’avrigl 2026German7 min
Source zh.ch
Richtlinien für die Durchführung der Regulierungsfolgenabschätzung, Neuerlass
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. April 2026
421. Richtlinien für die Durchführung der Regulierungsfolgenabschätzung (Neuerlass)
Erwägungen
1. Ausgangslage Am 27. Oktober 2025 hat der Kantonsrat das Standortförderungs- und Unternehmensentlastungsgesetz (SFUEG, ABl 2025-11-07) erlassen. Mit dem SFUEG wird u. a. die Unternehmensentlastung neu geregelt und das bisherige Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 5. Januar 2009 (EntlG, LS 930.1) aufgehoben. Die Inkraftsetzung des SFUEG und die Aufhebung des EntlG erfolgen auf den 1. Juli 2026 (vgl. RRB Nr. 420/2026). Mit dem Erlass des SFUEG wurde zudem die parlamentarische Initiative KR-Nr. 66/2021 betreffend Verbesserung der gesetzlichen Grundlage für die Unternehmensentlastung umgesetzt. Mit der neu konzipierten Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) sollen die erwarteten Auswirkungen eines geplanten Erlasses auf Unternehmen sowie auf den Wirtschaftsstandort Zürich aufgezeigt und dadurch die Entscheidungsgrundlage für die politischen Entscheidungsträgerinnen und -träger verbessert werden. Zudem kann die RFA bei frühzeitiger Durchführung im Rechtsetzungsverfahren aus wirtschaftlicher Perspek- tive zu einer Optimierung der Erlasse beitragen. Neu führt bei einem Rechtsetzungsvorhaben nicht mehr die fachlich zuständige Direktion die RFA durch, sondern die für die Unternehmens- entlastung zuständige Volkswirtschaftsdirektion (§ 6 Abs. 3 SFUEG). Die fachlich zuständige Direktion hat jedoch bei der Durchführung der RFA mitzuwirken. Mit den vorliegenden Richtlinien werden die Zustän- digkeiten und die Zusammenarbeit zwischen der fachlich zuständigen Direktion und der Volkswirtschaftsdirektion bzw. der RFA-Prozess fest- gelegt (§ 6 Abs. 5 SFUEG).
2. Geltungsbereich Aufgrund des beschränkten Beurteilungsspielraums des Kantons sowie der Tatsache, dass im Rahmen des Erlasses des Bundesrechts be- reits eine Regulierungsfolgenabschätzung vorgenommen wurde, ist bei kantonalen Erlassen, die ausschliesslich den Vollzug von Bundesrecht regeln, keine RFA erforderlich (§ 6 Abs. 1 SFUEG). Ebenso ist bei Erlassen selbstständiger kantonaler Anstalten sowie der obersten kantonalen Gerichte keine RFA im Sinne dieser Richtlinien durchzuführen, da diese Organisationen nicht den Weisungsbefugnissen des Regierungsrates unterstehen. Die gesetzlichen Vorgaben zur Aus-
gestaltung dienstleistungsorientierter und effizienter Vollzugsprozesse (§ 7 SFUEG) finden jedoch sinngemäss auch auf selbstständige öffent- Amt für Wirtschaft lich-rechtliche Anstalten Anwendung. Sie werden über den Erlass dieser Richtlinien entsprechend informiert.
3. Richtlinien Der RFA-Prozess ist in folgende drei Phasen gegliedert: 2. Durchführung 3. Integration in
1. Vorprüfung Regulierungsfolgen- Vernehmlassungs- abschätzung vorlage/Antrag
3.1 Vorprüfung Wird ein Rechtsetzungsprojekt geplant, prüft die federführende Ver- waltungsstelle (die fachlich zuständige Direktion oder die Staatskanzlei) im Rahmen der Vorprüfung, ob durch den Erlass Auswirkungen auf Unternehmen zu erwarten sind und damit eine RFA erforderlich ist. Die Fachstelle Unternehmensentlastung im Amt für Wirtschaft (Fach- stelle) stellt hierzu ein elektronisches Formular zur Verfügung. Im HER- MES-Szenario «Rechtsetzung» ist die RFA als Verfahrensschritt bereits enthalten. Die RFA zielt darauf ab, die erwarteten Auswirkungen einer Regu- lierung auf Unternehmen transparent zu machen und dabei auch die indirekten Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort aufzuzeigen (§ 6 Abs. 2 SFUEG). Zur Vereinfachung des verwaltungsinternen Verfah- rens wird die Vorprüfung auf die Prüfung der Auswirkungen auf die Unternehmen beschränkt und die Prüfung der indirekten Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort im Rahmen der RFA vorgenommen. Unabhängig vom Ergebnis der Vorprüfung, ob eine RFA erforderlich ist, übermittelt die federführende Verwaltungsstelle das ausgefüllte For- mular an die Fachstelle. Bei Fragen zur Vorprüfung kann die Fachstelle beratend beigezogen werden. Mit der Übermittlung des ausgefüllten Formulars an die Fachstelle ist die Vorprüfung grundsätzlich abgeschlossen. Der Entscheid über die Notwendigkeit einer Durchführung der RFA liegt bei der federführen- den Verwaltungsstelle. Die Fachstelle gibt in der Regel keine Rückmel- dung, kann jedoch bei Unklarheiten bezüglich des Entscheids klärende Rückfragen stellen.
3.2 Durchführung der RFA Ergibt die Vorprüfung, dass der geplante Erlass Auswirkungen auf Unternehmen hat, führt die Fachstelle unter Mitwirkung der federfüh- renden Verwaltungsstelle die RFA durch. Dazu steht die Fachstelle im direkten Austausch mit der federführenden Verwaltungsstelle. Sie kann
insbesondere gemeinsame Sitzungen einberufen, die erforderlichen In- formationen mittels Fragebogen einholen und den Vorentwurf einver- langen. Bei Bedarf kann die Fachstelle für die Erarbeitung der RFA externe Sachverständige beiziehen (§ 6 Abs. 5 SFUEG).
3.3 Integration in Vernehmlassungsvorlage sowie Anträge Das Amt für Wirtschaft übermittelt die Ergebnisse der RFA an die betroffene Direktion oder die Staatskanzlei. Diese integriert den Text mit den Ergebnissen in die Vernehmlassungsvorlage sowie in die An- träge an den Regierungsrat bzw. an den Kantonsrat (§ 6 Abs. 4 SFUEG). Wurde keine RFA durchgeführt, legt die Direktion bzw. die Staats- kanzlei die entsprechenden Gründe dar. Die Fachstelle stellt hierzu ein Formulierungsbeispiel zur Verfügung, das mit einer projektspezifischen Begründung ergänzt werden kann. Wird die Vorlage nach der Durchführung der RFA abgeändert und hat dies Auswirkungen auf die im Rahmen der RFA gemachten Aus- sagen, ist die Fachstelle zu informieren und die RFA anzupassen.
3.4 Zeitliche Abstimmung von Rechtsetzungsverfahren und RFA-Prozess Der RFA-Prozess verläuft parallel zum Rechtsetzungsverfahren. Die Vorprüfung zur RFA soll möglichst frühzeitig erfolgen, idealerweise bereits in der Konzeptphase eines Rechtsetzungsvorhabens, spätestens jedoch vor der Durchführung einer Vernehmlassung (vgl. § 6 Abs. 3 SFUEG). Die Erarbeitung der RFA durch die Fachstelle erfolgt somit parallel zur Erarbeitung des Vernehmlassungsentwurfs und des erläuternden Berichts durch die federführende Verwaltungsstelle. Die Fachstelle er- stellt die RFA in der Regel innert fünf Wochen, nachdem sie die hierzu erforderlichen Informationen von der federführenden Verwaltungsstelle erhalten hat (vgl. Ziff. 3.2). Wird eine Vorlage nach der Vernehmlassung geändert und wirken sich die Änderungen auf die RFA2aus, ist Amt diese an- für Wirtschaft
zupassen. Die Anpassung erfolgt parallel zur Prüfung der Vorlage durch den Gesetzgebungsdienst und die Redaktionskommission. Rechtsetzungsverfahren
Vernehmlassungsentwurf, erläuternder Bericht, Antrag an Konzept Regierungsratsantrag, Vernehmlassung Regierungsrat Eröffnung bzw. Kantonsrat Vernehmlassung
RFA-Prozess
Regulierungs- Regulierungs- Vorabklärung folgenabschätzung folgenabschätzung
4. Finanzielle und personelle Auswirkungen Die Vorprüfung zur RFA erfolgt weiterhin dezentral durch die feder- führende Verwaltungsstelle. Die Durchführung der RFA wird jedoch neu der Volkswirtschaftsdirektion übertragen, wobei die federführende Verwaltungsstelle eine Mitwirkungspflicht hat (§ 6 Abs. 3 SFUEG). Dies führt zu einer teilweisen Verschiebung des Aufwands und zu einem Mehraufwand in der Volkswirtschaftsdirektion. Dieser wird derzeit als eher gering eingeschätzt. Deshalb soll vorerst auf die Schaffung neuer Stellen verzichtet und der Mehraufwand mit den bestehenden personellen Mitteln bewältigt werden. Sollte sich zeigen, dass der interne Aufwand die heutigen personellen Mittel übersteigt, sind zusätzliche personelle Mittel zu beantragen. Für den Beizug externer Mittel, die auch regulierungsspezifisches Fachwissen einbringen können, wird die Fachstelle mit einem Budget von jährlich Fr. 100 000 ausgestattet. Die entsprechenden Ausgaben wer- den von der Volkswirtschaftsdirektion bewilligt.
5. Inkraftsetzung Die Richtlinien werden – zusammen mit dem SFUEG – auf den 1. Juli 2026 in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die Richtlinien des Regierungsrates für die Durchführung der Regulierungsfolgeabschätzung und für die Prüfung des geltenden Rechts vom 26. Oktober 2011. Der neue RFA- Prozess findet Anwendung auf alle Vorlagen, deren Vernehmlassung ab dem 1. Oktober 2026 eröffnet wird.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Es werden Richtlinien für die Durchführung der Regulierungsfol- genabschätzung erlassen.
II. Die Richtlinien treten am 1. Juli 2026 in Kraft. Die Richtlinien des Regierungsrates für die Durchführung der Regulierungsfolgeabschät- zung und für die Prüfung des geltenden Rechts vom 26. Oktober 2011 werden auf dieses Datum aufgehoben.
III. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, die selbststän- digen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts sowie die obersten kantonalen Gerichte über den Erlass dieser Richtlinien in Kenntnis zu setzen.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, je unter Beilage der Richtlinien.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli