Anfrage Roger Bartholdi und Roland Scheck, Zürich, betreffend „SchummelEinwanderer“ aus der EU, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 59/2013
Sitzung vom 17. April 2013
428. Anfrage («Schummel-Einwanderer» aus der EU) Die Kantonsräte Roger Bartholdi und Roland Scheck, Zürich, haben am 18. Februar 2013 folgende Anfrage eingereicht: Aufgrund der Personenfreizügigkeit ist es relativ einfach, von einem EU-Land zur Arbeit in die Schweiz und den Kanton Zürich zu gelangen. Für Bürgerinnen und Bürger der EU 17/EFTA-Staaten (u. a. Deutsch- land, Frankreich, Österreich, Italien, Spanien und Portugal) gilt seit dem 17. Juni 2007 die volle Personenfreizügigkeit. Im Falle einer übermässi- gen Zuwanderung von Arbeitskräften aus der EU-17 (mehr als 10% des Durchschnitts der drei vorangegangenen Jahre) kann die Schweiz bis spätestens 31. Mai 2014 wieder Kontingente einführen (Ventilklausel). Die Aufenthaltsbewilligung der Angehörigen von EU/EFTA-Mitglied- staaten hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren; sie wird erteilt, wenn der EU-/EFTA-Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf min- destens 365 Tage befristeten Anstellung erbringt. Die Aufenthaltsbewil- ligung wird um fünf Jahre verlängert, wenn der Ausländer die Voraus- setzungen dafür erfüllt. Bei der ersten Verlängerung kann sie aber auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die betreffende Person seit über zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist. Personen ohne Erwerbstätigkeit aus allen EU/EFTA-Staaten haben Anspruch auf die Bewilligung B EU/EFTA ohne Erwerbstätigkeit, wenn sie genügend finanzielle Mittel sowie eine ausreichende Kranken- und Unfallversiche- rung nachweisen können. Gemäss Medienberichten gibt es in der Praxis aber Einwanderer, die zwar Arbeitsverträge vorlegen, jedoch diese Arbeit gar nie ausüben wol- len und sich nur eine Aufenthaltsbewilligung erschleichen wollen. Mit der erschlichenen Bewilligung ist der Zugang für das Schweizer Sozial- system offen (u. a. Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe). In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Be- antwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie hoch ist die Zuwanderung aus den EU-EFTA-Staaten in den letz- ten fünf Jahren in den Kanton Zürich (nach Kalenderjahr aufgelistet)?
2. Wie vielen Personen wurden in dieser Zeit eine B-Bewilligung erteilt (nach Kalenderjahr aufgelistet)?
3. Welche Massnahmen ergreift der Kanton Zürich gegen Scheinarbeits- verträge bzw. Gefälligkeitsarbeitsverträge?
4. Wie viele solcher Missbräuche wurden in den letzten 5 Jahren im Kan- ton Zürich erkannt?
5. Falls keine Statistik darüber geführt wird, ist es vorgesehen, zukünftig diese Zahlen zu erheben? Falls nein, weshalb nicht?
6. Werden vom Migrationsamt Lohn-, AHV-, und IV-Abrechnungen überprüft? Falls nein, weshalb nicht?
7. Wie hoch schätzt der Regierungsrat das Missbrauchspotenzial diesbe- züglich ein?
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Roger Bartholdi und Roland Scheck, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Zuwanderung EU/EFTA 2007 22 027 2008 24 654 2009 18 754 2010 18 772 2011 21 703 2012 20 979 (Quelle: BFM Statistikdienst)
Zu Frage 2: Erteilte B-Bewilligungen EU/EFTA 2007 17 846 2008 22 242 2009 16 840 2010 17 301 2011 20 415 2012 19 463 (Quelle: BFM Statistikdienst)
Zu Fragen 3 und 6: Das Migrationsamt des Kantons Zürich klärt verdächtige Fälle bereits heute konsequent ab. Im Rahmen der Gesuchsprüfung kontrolliert das Migrationsamt die Arbeitsverträge. Bei Verdacht auf einen Gefälligkeits- vertrag werden Lohn-, AHV- und IV-Abrechnungen überprüft. Bei Be- darf wird die jeweilige Einwohnerkontrolle in die Untersuchungen ein- gebunden. Zudem sind die Sozialbehörden gehalten, beim Bezug von Sozialhilfe die Fälle zu prüfen und bei Verdacht auf einen Gefälligkeits-
vertrag dies dem Migrationsamt zu melden. Die Rechtmässigkeit weiter- führender Untersuchungen ist im Rahmen des Freizügigkeitsrechts jedoch als zweifelhaft zu betrachten (vgl. Art. 6 Abs. 3 Anhang I Frei- zügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999, FZA; SR 0.142.112.681). Zu Fragen 4 und 5: In den letzten fünf Jahren wurden nur Einzelfälle festgestellt. Eine statistische Erfassung drängt sich daher auch künftig nicht auf. Zu Frage 7: Das Missbrauchspotenzial wird als gering eingeschätzt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates, an die Sicherheitsdirektion sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi