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Decision

RRB Nr. 43/2023

Kantonsspital Winterthur, Änderung Spitalstatut, Genehmigung

11 da schaner 2023German4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Januar 2023

43. Kantonsspital Winterthur (Änderung Spitalstatut; Genehmigung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Gemäss § 10 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Kantonsspital Win- terthur (KSWG; LS 813.16) erlässt der Spitalrat das Spitalstatut. Nach § 8 Ziff. 8 lit. a KSWG untersteht das Statut der Genehmigung durch den Regierungsrat. Mit Eingabe vom 29. September 2022 teilte der Präsident des Spital- rates mit, dass der Spitalrat das Spitalstatut (KSW-Statut; LS 813.161) am 14. Juli 2022 geändert habe, und ersuchte um Genehmigung der Ände- rungen durch den Regierungsrat. Die Überprüfung der zu ändernden Bestimmungen durch den Regie- rungsrat erfolgt wegen der Autonomie des KSW als selbstständige öffent- lich-rechtliche Anstalt mit Zurückhaltung. Im Vordergrund steht die Frage der Übereinstimmung des Statuts mit dem übergeordneten Recht. Der Regierungsrat behält sich aber auch eine Prüfung einzelner Bestim- mungen unter politischen Gesichtspunkten vor. Da das KSW-Statut ge- mäss § 6 Abs. 2 lit. b des Publikationsgesetzes (LS 170.5) in der Offiziellen Gesetzessammlung zu veröffentlichen ist, hat es zudem in formaler und sprachlicher Hinsicht den Richtlinien der Rechtsetzung des Regierungs- rates vom 21. Dezember 2005 zu genügen, weshalb es mit dem Gesetzge- bungsdienst und der Redaktionskommission des Regierungsrates redak- tionell bereinigt wurde.

2. Ziele und Umsetzung Das Kantonsspital Winterthur (KSW) ist in den letzten 20 Jahren stark gewachsen – die Zahl der behandelten Patientinnen und Patienten, der Fachgebiete und der Mitarbeitenden hat sich verdoppelt und wird weiter steigen. Die Bevölkerung in der Region Winterthur wächst und wird älter. Alternde Menschen leiden oft an verschiedenen Krankheiten zugleich, was mehr Spitalaufenthalte zur Folge hat. Gleichzeitig schreiten Spezia- lisierung und Individualisierung der Medizin voran. Die Digitalisierung schafft neue Möglichkeiten, bedingt aber die Anpassung von Standards, Strukturen und Prozessen. Die gesamte Organisation ist stark gefordert, denn auch die Einhaltung von regulatorischen Vorgaben und die Rekru- tierung von qualifiziertem Personal werden anspruchsvoller. Damit das KSW weiterhin Wachstum, steigende Komplexität und Spezialisierung

meistern und gleichzeitig plan- und steuerbar, agil und attraktiv für Fachkräfte bleibt, hat das KSW seine Führungsorganisation auf den 1. Januar 2022 angepasst. Mit der neuen Führungsorganisation sollen folgende Ziele erreicht werden: – klare Entscheidungswege – grösstmögliche Entfaltung der Fachbereiche – klar geregelte Kompetenzen – Einrichtung eines Geschäftsleitungsteams, das gemeinsam die Ver- antwortung für den Betrieb des Spitals übernimmt. Diese Ziele werden in den neu festgelegten Organisationsgrundsätzen verankert (§ 2a). Der Spitalrat ist – gemäss gesetzlicher Grundlage – weiterhin verant- wortlich für die Strategie, die mittel- und langfristige Ausrichtung des Spitals, die Führungsprozesse, die Organisation des Spitals und die Be- setzung der Stellen auf der obersten Führungsebene (§ 4). Die bisherige zehnköpfige Spitalleitung, in der Repräsentantinnen und Repräsentanten der Departemente, Kliniken, Institute und Servicebe- reiche vertreten waren, wird von einer sechsköpfigen Geschäftsleitung (GL) abgelöst (vgl. § 5). Diese besteht aus Mitgliedern der bisherigen Spitalleitung. Die Mitglieder der GL tragen die Verantwortung für die operative Führung des Spitals gemeinsam. Sie nehmen keine weiteren Führungsaufgaben auf einer unteren Organisationsebene mehr wahr (vgl. § 2a lit. d). So leiten sie insbesondere keine Kliniken und Institute, können aber in beschränktem Umfang selber klinisch tätig sein. Damit sind Interessenkollisionen durch prioritäre Vertretung der eigenen Kli- nikinteressen weitgehend ausgeschlossen. Die GL kümmert sich um übergeordnete Themen und legt den Rahmen für die Fachbereiche fest. In einer zweiten Führungsebene wird die Geschäftsleitung von der er- weiterten Geschäftsleitungskonferenz unterstützt. Die bisherige Gliederung des KSW in Departemente soll aufgegeben werden. Stattdessen soll es neu in klinische und nichtklinische Bereiche gegliedert sein (§ 8 Abs. 1). Die Bereichsleitenden sind entweder Mit- glied der GL oder einem GL-Mitglied direkt unterstellt (§ 10 Abs. 2). Zurzeit sind drei klinische und sechs nichtklinische Bereiche am KSW vorgesehen. Die klinischen Bereiche bestehen aus Kliniken, Instituten, Fachbe- reichen und Zentren, die nichtklinischen Bereiche aus Abteilungen (§ 8 Abs. 3 und 4). Insbesondere die klinischen Organisationseinheiten (OE) sollen innerhalb eines klar definierten Rahmens mehr unterneh- merische Eigenverantwortung als bisher erhalten. Die Leiterinnen und Leiter der OE sind verantwortlich für die optimale Erbringung der

Dienstleistungen, die Zusammenarbeit mit internen und externen Part- nern sowie die Einhaltung ihres Budgets und weiterer Rahmenbedin- gungen (§§ 12a und 12b).

3. Würdigung Die vom Spitalrat des KSW beschlossenen Änderungen des KSW- Statuts sind sinnvoll. Sie ermöglichen eine moderne Führungsstruktur, die dem KSW erlaubt, die Herausforderungen der Zukunft zu meistern. Im Statut werden neu wichtige Organisationsgrundsätze verankert, und die Vorgaben über die Organe und die Organisationseinheiten der beiden obersten Ebenen schaffen Klarheit. Die Änderungen des KSW-Statuts sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 14. Juli 2022 des Statuts über das Kantonsspital Winterthur vom 14. Juni 2010 wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli