Bezug von elektrischer Energie, neues Beschaffungsmodell ab 2021, Ermächtigung, Beschaffung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Januar 2020
44. Bezug von elektrischer Energie, neues Beschaffungsmodell ab 2021, Ermächtigung
Erwägungen
A. Ausgangslage Mit RRB Nr. 807/2016 wurden die Rahmenbedingungen für die Be- schaffung der elektrischen Energie festgelegt. Für die Jahre 2019 und 2020 wurde nach diesen Bedingungen beschafft. Im bestehenden Beschaffungsmodell gemäss RRB Nr. 807/2016, der Vollstromversorgung, wird die gesamte Strommenge für ein Jahr an einem Stichtag beschafft (Stichtagsbeschaffung/Festpreismodell). Dabei wird das für die Lieferperiode prognostizierte Volumen bei einer Lieferantin oder einem Lieferanten zu einem festen Preis pro bezogene Kilowatt- stunde (kWh) eingekauft. Der Preis richtet sich nach dem jeweils gelten- den Börsenpreis an der Leipziger Strombörse EEX. Somit ist der Ein- kaufszeitpunkt der wichtigste Faktor. Da der Börsenpreis beachtlichen Schwankungen unterworfen ist, enthält die Stichtagsbeschaffung das Risiko, dass für die ganze Periode ein überhöhter Preis gilt. Dem steht die Chance gegenüber, zum bestmöglichen Zeitpunkt beschafft zu haben. Eine Risikoverteilung findet nicht statt. Aufgrund der Erfahrungen mit der Beschaffung mit dem Vollstrommodell der Jahre 2019 und 2020 drängen sich Anpassungen im Beschaffungsmodell auf.
B. Neues Beschaffungsmodell Das Risiko des Modells «Vollstromversorgung», dass die gesamte Menge eines Jahres zu einem schlechten Zeitpunkt bzw. zu einem hohen Preis eingekauft wird, lässt sich verringern, wenn die Jahresmenge in meh- rere Tranchen zu verschiedenen Zeitpunkten beschafft wird. Bei dieser «tranchierten Vollstromversorgung» wird mit einer Anbieterin oder einem Anbieter zum Voraus vereinbart, zu welchen Zeitpunkten die Tranchen beschafft werden und wie sich der Preis für diese errechnet. Abgerechnet wird nach dem tatsächlichen Strombezug gemäss dem für die Tranche gel- tenden Preis pro kWh. Die tranchierte Vollstromversorgung hat folgende Vor- und Nachteile: – Der Marktentwicklung kann dabei besser Rechnung getragen werden und das Preisrisiko wird auf mehrere Beschaffungszeitpunkte ver- teilt.
– Gegenüber der Vollstromversorgung erfordert die tranchierte Voll- stromversorgung einen höheren Initialaufwand für das Vertragswerk mit der Lieferantin oder dem Lieferanten. Durch die Etappierung der Beschaffung wird der administrative Aufwand zudem etwas grösser als bei der Vollstromversorgung. – Durch eine Verlängerung der Vertragslaufzeit von heute einem Jahr auf drei Jahre entfällt der sich jährlich wiederholende administrative Aufwand für die Erstellung, Vorbereitung und Durchführung der Sub- mission. Der geringfügig höhere Initialaufwand gegenüber der Voll- stromversorgung zahlt sich somit deutlich aus. Für die Beschaffung von elektrischer Energie ab 2021 soll daher das Beschaffungsmodell im beschriebenen Sinne angepasst werden.
C. Geplantes Submissionsverfahren Ausgeschrieben wird die Beschaffung von elektrischer Energie für drei Jahre vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023. Die ausgewählte Anbieterin oder der ausgewählte Anbieter erhält somit den Zuschlag für alle Tranchen dieses Zeitraums. Die Bedingungen für den Bezug der ein- zelnen Tranchen sind daher bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung zu definieren. Der Preis bemisst sich nach einer definierten Formel mit meh- reren Variablen (Tranchenpreis = [A × Basepreis + B × Peakpreis] + C), um den Bedürfnissen der Kundinnen und Kunden bestmöglich Rechnung zu tragen. Die einen Variablen spiegeln die aktuelle Preissituation am Markt wider und die anderen Variablen werden von den Anbietenden durch ihre Offerten festgesetzt. Damit wird sichergestellt, dass einerseits die jeweils zu Beginn der Bezugstranche herrschenden Marktpreise in den Preis der Tranche einfliessen und anderseits die Anbietenden ihr Ange- bot gegenüber den Konkurrenten positionieren können. Die Submission wird im offenen Verfahren durchgeführt. Die im RRB Nr. 807/2016 definierten Rahmenbedingungen, Eignungskriterien und das Zuschlagskriterium gelten weiterhin, sofern der Wechsel vom selek- tiven Verfahren auf ein offenes Verfahren und der Wechsel von der Voll- versorgung zur tranchierten Vollstromversorgung keine Anpassungen er- fordern. Für die Beurteilung des Zuschlagskriteriums «Preis» wird ein Tranchenpreis für einen Stichtag in der Vergangenheit in Anwendung der Formel und der von den Anbietenden bezifferten Variablen ausgerechnet. Wer den tiefsten Preis offeriert, erhält den Zuschlag. Die in diesem Rahmen definierten Variablen gelten dann für die Berechnung der Preise der jeweiligen Tranchen. Mit der Submission für die Lieferung der elek- trischen Energie ab 2021 soll daher bereits im ersten Quartal 2020 be- gonnen werden.
D. Ermächtigung zum Zuschlag Wie bereits in RRB Nr. 807/2016 festgelegt, können Angebote auf- grund der Volatilität der Preise nur eine kurze Gültigkeitsdauer haben, weshalb die Baudirektion zu ermächtigen ist, den Zuschlag zu erteilen. Daran ändert der Wechsel des Beschaffungsmodells nichts. Dies erscheint insofern unproblematisch, als nach wie vor als einziges Zuschlagskriterium der Preis massgebend ist. Somit verbleibt der Ver- gabestelle – abgesehen vom Preisniveau – ohnehin kein Entscheidungs- spielraum.
E. Ausgaben Der Gesamtpreis für die bezogene elektrische Energie besteht im freien Markt aus einer Gebühr für die Netznutzung einschliesslich Abgaben und dem Preis für den eigentlichen Energiebezug. Gemäss den Erfahrungen der Baudirektion und den Angaben der Energieversorger beziehen die Submissionsteilnehmenden Strom im Umfang von rund 60 Gigawattstun- den (GWh) pro Jahr. Mit dem Energiepreis 2019 ergeben sich pro Liefer- jahr Ausgaben von rund 4,1 Mio. Franken. Bei den Aufwendungen für die Versorgung mit elektrischer Energie handelt es sich um gebundene Ausgaben im Sinne von § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611). Sie werden gestützt auf § 39 lit. c der Finanzcontrollingverordnung (LS 611.2) durch die Direktionen bewilligt. Gemäss den Erfahrungen bei der Submission für das Lieferjahr 2019 ist eine Abschätzung der Energiebeschaffungskosten im Rahmen der Sub- mission schwierig. Es soll daher auf die Festsetzung eines Höchstbetra- ges verzichtet werden.
F. Öffentlichkeit Da dieser Beschluss Rückschlüsse auf ein bevorstehendes Ausschrei- bungsverfahren ermöglicht, ist er gestützt auf § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) bis zur Veröffent- lichung des Zuschlags auf simap.ch nicht öffentlich.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion, vertreten durch das Immobilienamt, wird beauf- tragt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 elektri- sche Energie nach dem vorstehend beschriebenen Modell der tranchier- ten Vollstromversorgung zu beschaffen.
II. Die Baudirektion, vertreten durch das Immobilienamt, wird ermäch- tigt, den Zuschlag gemäss den Erwägungen auf der Grundlage des Prei- ses als einziges Zuschlagskriterium zu erteilen und nach Eintritt der Rechtskraft den Vertrag mit der Energielieferantin oder dem Energie- lieferanten abzuschliessen.
III. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung des Zuschlags auf simap.ch nicht öffentlich.
IV. Mitteilung an – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, – die Finanzkontrolle, – den kantonalen Ombudsmann, – den Datenschutzbeauftragten, – die Parlamentsdienste des Kantonsrates, – die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte (c/o Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich), – die Zürcher Fachhochschule, – das Zentrum für Gehör und Sprache, Leitungsteam, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Direktion, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli