Lexipedia

Decision

RRB Nr. 443/2018

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Stellenplan

16 da matg 2018German11 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Mai 2018

443. Amt für Wirtschaft und Arbeit (Stellenplan, zusätzlicher Personalbedarf)

Erwägungen

1. Erhöhte Kontrollvorgaben im Bereich Entsendegesetz Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) führt im Auftrag der tri- partiten Kommission (TPK) Kontrollen im Rahmen der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit mit der EU durch und prüft die Einhaltung der orts- und branchenüblichen Arbeits- und Lohnbedin- gungen. Mit der Revision von Art. 16e der Entsendeverordnung (EntsV, SR 823.201) hat der Bundesrat die Anzahl Kontrollen per 1. Januar 2018 erhöht. Dementsprechend sind die Leistungsvereinbarungen zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und den Kantonen ange- passt worden. Danach sind Kontrollen von 5% der Schweizer Arbeitge- benden in Fokusbranchen, 3% der Schweizer Arbeitgebenden und 30% bis 50% der Entsendebetriebe anzustreben. Der Kanton Zürich hat min- destens 2450 Kontrollen durchzuführen. Personalbedarf und Finanzierung Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 teilte das SECO dem Kanton Zürich mit, dass der Bund unter Berücksichtigung der erhöhten Kontroll- vorgaben ab 1. Januar 2018 15,3 Vollzeitstellen mitfinanziert. Dies ent- spricht 1,5 zusätzlichen Vollzeitstellen. Der Stellenplan des Bereichs Ar­ beitsbedingungen, Abteilung Arbeitsmarktaufsicht, ist damit wie folgt zu ergänzen: 1,0 Stellen Inspektor/in, LK 17 VVO 0,5 Stellen Verwaltungsassistent/in, LK 14 VVO Die Funktionsprofile sind bereits heute im Stellenplan des Bereichs Arbeitsbedingungen mit den entsprechenden Einreihungen enthalten. Gemäss Art. 16d EntsV finanziert der Bund 50% der Lohnkosten, die dem Kanton Zürich für die Erfüllung der Aufgaben nach Art.16c EntsV anfallen, einschliesslich des Arbeitgeberbeitrages für die Sozialversiche- rungen. Für den Kanton entstehen durch die zusätzlichen Stellen Lohn- und Arbeitsplatzkosten von rund Fr. 121 000. Diese werden im Budget 2019 und im KEF 2019–2022 eingestellt.

2. Zusammenlegung der Arbeitsinspektorate Am 30.Oktober 2017 überwies der Kantonsrat dem Regierungsrat das Postulat KR-Nr. 330/2015 betreffend Bildung eines einheitlichen Arbeits- inspektorates für den Kanton Zürich und Auf‌lösung der städtischen Arbeitsinspektorate Zürich und Winterthur. Deshalb kündigte die Volks- wirtschaftsdirektion die Leistungsaufträge mit den Städten Zürich und Winterthur unter Einhaltung der Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf den 31. Dezember 2018. Mit der Integration der beiden städtischen Arbeitsinspektorate in das kantonale Arbeitsinspektorat des AWA er- geben sich neben der Klärung von Zuständigkeiten und der Bündelung des für den Gesetzesvollzug bedeutsamen Fachwissens Synergie- und Ein- sparungseffekte im organisatorischen und administrativen Bereich. Mit Medienmitteilung vom 27. März 2018 informierte das AWA die Öffent- lichkeit, dass die Arbeitsinspektorate der Städte Zürich und Winterthur ab 1. Januar 2019 mit dem kantonalen Arbeitsinspektorat zusammenge- führt werden. Stellenbedarf und Personalüberführung Um die zusätzlichen Aufgaben der städtischen Arbeitsinspektorate übernehmen zu können, benötigt der Bereich Arbeitsbedingungen, Ab- teilung Arbeitsinspektorat, 5,0 Vollzeitstellen: 2,0 Stellen Ingenieur/in, LK 19 VVO 3,0 Stellen Inspektor/in, LK 17 VVO Beide Funktionsprofile sind bereits heute im Stellenplan der Abteilung Arbeitsinspektorat mit den entsprechenden Einreihungen enthalten. Im Rahmen der Projektorganisation zur Zusammenführung der drei Arbeits- inspektorate finden mit den Mitarbeitenden der Städte Winterthur und Zürich Gespräche zur Anstellungsüberführung statt. Bei einer Weiter- beschäftigung gelten die Anstellungsbedingungen des kantonalen Per- sonalgesetzes. Bei einer nahtlosen Überführung des Anstellungsverhält- nisses zum Kanton werden in Anwendung der konstanten Praxis die aus der Anstellung bei der Stadt Winterthur bzw. der Stadt Zürich stammen- den Dienstjahre angerechnet. Finanzierung Die Leistungen der Arbeitsinspektorate werden durch Bundesgesetze und Leistungsverträge mit dem Bund bestimmt und umfassen insbeson- dere die Aufgaben Vollzug des Unfallversicherungsgesetzes, Planbe- gutachtungen/-genehmigungen, Arbeitszeitbewilligungen, Arbeitszeit- kontrollen und Gesundheitsschutz. Mit Ausnahme des Vollzugs der Arbeitszeitkontrolle werden alle Leistungen durch externe Beiträge (Eid-

genössische Kommission für Arbeitssicherheit [EKAS] bzw. Antragstel- lende) kostendeckend abgegolten. Da die Arbeitszeitkontrollen in gros- sen und komplexen Betrieben auf Stadtzürcher Gebiet bereits heute von kantonalen Arbeitsinspektorinnen und -inspektoren (Richtposition In- spektor/in) vollzogen werden, sind die Zusatzkosten für den Kanton von geringer Bedeutung. Die zu erwartenden Entschädigungen der EKAS entsprechen voraussichtlich den Lohnkosten und Sozialversicherungs- beiträgen sowie den Arbeitsplatzkosten. Detaillierte Ausführungen zur Kostensituation machte der Regierungsrat in der Beantwortung der An- frage KR-Nr. 356/2016 betreffend Transparenz über die Mehrkosten für den Kanton und die zusätzliche Bürokratie für Unternehmen durch orga- nisatorische Änderungen beim Arbeitsinspektorat. Der Zusammenschluss der Arbeitsinspektorate wird mittelfristig dank Effizienzgewinnen und Wegfall des Koordinationsaufwandes mindestens kostenneutral zu ver- wirklichen sein.

3. Kontrolle der Stellenmeldepflicht der Arbeitgebenden Am 16. Dezember 2016 haben die eidgenössischen Räte die Änderung des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) zur Umsetzung von Art. 121a der Bundesverfassung (BV, SR 101) zur Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen beschlossen und u. a. die Stellenmeldepflicht für Arbeitgebende eingeführt. Das vor- rangige Ziel der Stellenmeldepflicht besteht darin, die Zuwanderung von Arbeitskräften aus dem Ausland durch eine schnellere Arbeitsmarktin- tegration der bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung (öAV) angemelde- ten inländischen Stellensuchenden zu vermindern. Ab 1. Juli 2018 sind Arbeitgebende verpflichtet, offene Stellen in Berufsarten, bei denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote den Schwellenwert von 8% erreicht oder überschreitet, der öAV zu melden (nArt. 53a Abs. 1 und nArt. 63 Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV, ab 1. Januar 2020 gilt ein Schwellenwert von 5%). In diesem Fall dürfen betroffene Arbeitge- bende die Stelle frühestens nach fünf Tagen nach Erhalt der Meldebe- stätigung öffentlich ausschreiben oder anderweitig vergeben. Die öAV stellt den Arbeitgebenden innert drei Tagen nach Erhalt der vollständi- gen Stellenmeldung passende Dossiers von angemeldeten Stellensuchen- den zu oder teilt ihnen mit, dass keine entsprechenden Personen verfüg- bar sind. Arbeitgebende laden geeignete Kandidatinnen und Kandida- ten zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer vertieften Eignungs- abklärung ein.

Kontrollbehörde Um der Stellenmeldepflicht Nachachtung zu verschaffen, ist es erfor- derlich, dass die kantonalen Verwaltungsbehörden stichprobeweise Kon- trollen durchführen und festgestellte Verstösse anzeigen. Dafür sind we- der die Migrationsbehörden noch die Institutionen der öAV geeignet. Einerseits gehören Kontrollen von Stellenmeldepflichten nicht in den Aufgaben- und Wirkungsbereich der Migrationsbehörden, und ander- seits wäre die Ansiedlung der Kontrolle bei der öAV problematisch, da die erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen der öAV und den Arbeitgebenden durch die Kontrollaufgabe empfindlich infrage gestellt werden könnte. Hingegen verfügt der Bereich Arbeitsbedingungen des AWA als Voll- zugsbehörde des Schwarzarbeitsgesetzes (BGSA, SR 822.41) über lang- jährige Erfahrungen bei der Kontrolle von betrieblichen Melde- und Bewilligungspflichten im Bereich des Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrechts. Dementsprechend ist es sinnvoll, die Kontroll- zuständigkeit über die Einhaltung der Stellenmeldepflichten ebenfalls dem AWA zuzuweisen. Durchführung der Kontrollen Die Kontrollen sollen dienstleistungsorientiert, beratend und mög- lichst mit einem geringen administrativen Aufwand durchführt werden. Im ersten Jahr stehen vor allem die Beratung und Sensibilisierung der betroffenen Arbeitgebenden im Vordergrund. Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht Im Sinne eines risikobasierten Kontrollansatzes werden Betriebe an- hand von Bildschirmkontrollen geprüft. Dabei sind die gängigen Job- portale für die jeweils meldepflichtigen Berufsarten zu durchsuchen und im Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarkt- statistik (AVAM) zu prüfen, ob die Stelle den öAV gemeldet und die Frist des Publikationsverbots eingehalten wurde. Bildschirmkontrollen eignen sich insbesondere bei grösseren Betrieben und in Branchen, in denen Internetausschreibungen üblich sind. Mit Bildschirmkontrollen werden in der Regel gleichzeitig auch die Ausschreibungen über die Printmedien abdeckt, weil diese gewöhnlich auch im Internet ausgeschrieben werden. Von den Bildschirmkontrollen nicht erfasst werden Stellenvergaben, die unter der Hand erfolgen. Wie die AMOSA-Studie «Verdeckter Arbeits- markt» zeigt, werden sieben von zehn Stellen nicht öffentlich ausge- schrieben (vgl. Zürcher Wirtschaftsmonitoring 04/2017). Auf Bundes- ebene sind gegenwärtig Bestrebungen im Gang, sowohl die gesetzliche Grundlage von Kontrollen als auch eine mögliche Entschädigung an die Kantone zu prüfen.

Kontrolle der übrigen Pflichten Weiter ist zu prüfen, ob die Betriebe ihrer Pflicht nachgekommen sind, geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung einzuladen und ob sie die entsprechen- den Rückmeldungen erstattet haben. Davon ausgehend, dass im AVAM die verschiedenen Rückmeldungen im Rahmen des Monitorings syste- matisch erfasst werden, sind Fälle zu überprüfen, bei denen die öAV pas- sende Dossiers übermittelt hat, aber von den Arbeitgebenden keine Rück- meldungen eingegangen sind. Beratung, Sensibilisierung und Einholen von Auskünften in den Betrieben Werden bei einem Betrieb Verletzungen der Pflichten bei der Stel- lenmeldung (Einhaltung der Stellenmeldepflicht an sich, Einhaltung der Pflicht einer Eignungsabklärung sowie Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs bei Geeignetheit) festgestellt, führen Arbeitsmarktinspektorinnen und -inspektoren Betriebsbesuche bei den fehlbaren Betrieben durch. Das Ziel besteht darin, durch Einholen von Auskünften sowie durch Beratung und Sensibilisierung die Einhaltung der Pflichten bei der Stellenmeldung durchzusetzen. Personalbedarf Gesamthaft erwartet der Bundesrat 75 000 meldepflichtige Stellen für die ganze Schweiz. Es ist davon auszugehen, dass rund ein Fünftel dieser Stellen im Kanton Zürich angesiedelt ist, was rund 15 000 meldepflichtige Stellen bedeutet. Für die zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle der Pflichten bei der Stellenmeldung sind folgende zusätz- liche personelle Kapazitäten notwendig: 0,8 Stellen Inspektor/in, LK 17 VVO 1,0 Stellen Verwaltungsassistent/in, LK 14 VVO Beide Funktionsprofile sind bereits heute im Stellenplan des Bereichs Arbeitsbedingungen mit den entsprechenden Einreihungen enthalten. Die durch die Schaffung der zusätzlichen Stellen entstehenden Lohn- und Arbeitsplatzkosten von Fr. 241 000 werden im Budget 2019 und im KEF 2019–2022 eingestellt.

4. Einführung des Meldeverfahrens für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge Am 16. Dezember 2016 haben die eidgenössischen Räte eine weitere Änderung des Ausländergesetzes beschlossen. Mit dieser Änderung wurde dieses Gesetz in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung steht noch nicht fest, vorgesehen ist die Inkraftsetzung auf Herbst 2018. Mit dieser Gesetzesänderung soll die Integration von Ausländerinnen und Auslän- dern verbessert werden. Hierfür wurde unter anderem die Arbeitsbewilli- gung von vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Flücht- lingen durch ein Meldeverfahren ersetzt. Die Ausführungsbestimmungen finden sich in nArt. 65 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Statt eine Bewilligung einzuholen, haben die Arbeitgebenden dem AWA inskünftig die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie den Stellenwechsel von vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Flüchtlingen zu melden (Art. 85a AIG). Diese Massnahme entlastet die Arbeitgebenden in administrativer Hinsicht. Die Arbeitge- benden haben die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeits- bedingungen nach wie vor einzuhalten. Dazu haben sie der Meldung die Erklärung beizulegen, dass sie die orts-, berufs- und branchenübli- chen Lohn- und Arbeitsbedingungen kennen und sich verpflichten, die- se einzuhalten (Art. 85a Abs. 3 AIG). Für die Entgegennahme der Mel- dung wird im AWA das Arbeitsinspektorat im Bereich Arbeitsbedingun- gen zuständig sein. Die Arbeitgebenden haben die Meldung schriftlich bzw. per E-Mail mittels Formular des Staatssekretariats für Migration (SEM) zu erstatten. Daraufhin hat das Arbeitsinspektorat die Meldung manuell mit den Angaben über die Identität der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, ausgeübte Tätigkeit, den Arbeitsort und das Datum der Aufnahme oder der Beendigung der Tätigkeit in das Migrationsinforma- tionssystem (ZEMIS) zu überführen, eine Triagierung vorzunehmen und die Meldungen in die Bereiche paritätische Kommission bzw. tripar- tite Kommission für die nachgelagerte Kontrolle der Lohn- und Arbeits- bedingungen weiterzuleiten. Bei Verdacht auf Verstösse gegen die Lohn- und Arbeitsbedingungen werden von den Arbeitgebenden Unterlagen eingefordert und Lohnvergleiche durchgeführt. Bei festgestellten Verstös- sen gegen die Lohn- und Arbeitsbedingungen, gegen die Meldepflicht und bei Vereitelung einer Kontrolle erfolgt eine Strafanzeige beim Statt- halteramt (Art. 120 Abs. 1 Bst. f und g AIG).

Personalbedarf und Finanzierung Diese Aufgabe kann mit einer Vollzeitstelle erfüllt werden. Damit ist der Stellenplan des Bereichs Arbeitsbedingungen, Abteilung Arbeits- marktaufsicht, wie folgt zu ergänzen: 1,0 Stellen Verwaltungsassistent/in, LK 14 VVO Das Funktionsprofil ist bereits heute im Stellenplan des Bereichs Arbeitsbedingungen mit der entsprechenden Einreihung enthalten. Ge- mäss Art. 87 Abs. 1 Bst. a und b AuG richtet der Bund für die Integration vorläufig aufgenommener Personen und anerkannter Flüchtlinge eine Pauschale aus. Die Verwaltungskosten, die mit dem neu eingeführten Meldeverfahren entstehen, sind nach Auffassung des Bundes in dieser Pauschale bereits enthalten und werden vom Bund nicht separat ent- schädigt. Die mit der Schaffung der zusätzlichen Stelle entstehenden Lohn- und Arbeitsplatzkosten für den Kanton von rund Fr. 123 000 wer- den im Budget 2019 und im KEF 2019–2022 eingestellt. Bei den zu schaffenden Stellen geht es um eine klassische Stellenauf- stockung, weshalb es keiner weiteren Einreihungsprüfung bedarf.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Im Stellenplan des Amtes für Wirtschaft und Arbeit werden im Be- reich Arbeitsbedingungen, Abteilung Arbeitsmarktaufsicht, mit Wir- kung ab 1. Januar 2018 folgende Stellen (Vollzug Entsendegesetz) neu geschaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO 1,0 Inspektor/in 17 0,5 Verwaltungsassistent/in 14

II. Im Stellenplan des Amtes für Wirtschaft und Arbeit werden im Bereich Arbeitsbedingungen, Abteilung Arbeitsinspektorat, mit Wirkung ab 1. Mai 2018 folgende Stellen (Zusammenlegung Arbeitsinspektorate) neu geschaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO 2,0 Ingenieur/in 19 3,0 Inspektor/in 17

III. Die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht im Sinne von Art. 21a des Ausländer- und Integrationsgesetzes wird an das Amt für Wirtschaft und Arbeit delegiert. Im Stellenplan des Amtes für Wirt- schaft und Arbeit werden im Bereich Arbeitsbedingungen, Abteilung Arbeitsmarktaufsicht, mit Wirkung ab 1. Mai 2018 folgende Stellen (Kontrolle Stellenmeldepflicht der Arbeitgebenden) neu geschaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO 0,8 Inspektor/in 17 1,0 Verwaltungsassistent/in 14

IV. Im Stellenplan des Amtes für Wirtschaft und Arbeit wird im Be- reich Arbeitsbedingungen, Abteilung Arbeitsmarktaufsicht, mit Wirkung ab 1. Juli 2018, folgende Stelle (Meldeverfahren für vorläufig aufgenom- mene Personen und anerkannte Flüchtlinge) neu geschaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO 1,0 Verwaltungsassistent/in 14

V. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirek- tion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli