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Decision

RRB Nr. 454/2022

Teilrevision der Sprachenverordnung, Schreiben an das EDI

23 da mars 2022German2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. März 2022

454. Vernehmlassung (Änderung der Sprachenverordnung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 hat das Eidgenössische Departe- ment des Innern den Kantonsregierungen den Entwurf der Änderung der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010 (SpV; SR 441.11) zur Vernehmlas- sung unterbreitet. Die SpV ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Ihre Be- stimmungen haben sich in der Anwendung bisher bewährt. Anlass für die nun geplante Teilrevision sind Änderungen im Förderdispositiv zum schu- lischen Austausch und die vom Bundesrat in der Kulturbotschaft 2021– 2024 angekündigte Neuausrichtung der Unterstützung von Verständi- gungsorganisationen. Zudem haben die Kantone eine thematische Öff- nung der Förderbestimmungen zur Unterstützung der Landessprachen im Unterricht vorgeschlagen. Im Zuge der Teilrevision sollen schliesslich auch redaktionelle Bereinigungen der Verordnung erfolgen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an stabsstelle- direktion@bak.admin.ch): Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 haben Sie uns den Entwurf der Änderung der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010 (SpV; SR 441.11) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Gegen die vorgeschlagenen Anpassungen und den legislativen Nach- vollzug bewährter Praxis ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Zu be- grüssen ist, dass im Rahmen von Art. 10 E-SpV künftig auch Vorhaben gefördert werden können, die einen Bezug zu bildungspolitischen Schwer- punkten aufweisen. Ein besonderes Augenmerk ist aber auf die Schnittstelle zwischen För- derbeiträgen nach Art. 9 und Förderbeiträgen nach Art. 10 E-SpV zu richten. So sollten auch innovative Lehrmittel für den Unterricht einer zweiten und dritten Landessprache, die im Rahmen eines Austauschpro- jektes entwickelt werden, in den Genuss von Förderbeiträgen nach Art. 10 E-SpV kommen. Es wäre zu begrüssen, wenn dies zumindest in den Er- läuterungen zu Art. 10 E-SpV ausdrücklich erwähnt würde.

Was die Förderung des schulischen Austauschs betrifft, ist sicherzu- stellen, dass wie bis anhin nicht nur der nationale, sondern auch der inter- nationale Austausch gefördert wird. Art. 9 E-SpV ist daher entsprechend zu ergänzen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Peter Hösli