RRB Nr. 458/2015
Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung, provisorische Festlegung
29 d’avrigl 2015German5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. April 2015
458. Liste der Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung. Provisorische Festlegung im Sinne von Art. 52a Abs. 6 Raumplanungsverordnung
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Bundesrat setzte mit Beschluss vom 2. April 2014 das teilrevi- dierte Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) und die revidierte Raumpla- nungsverordnung (RPV; SR 700.1) auf den 1. Mai 2014 in Kraft. Unter anderem wurden mit dieser Revision die bundesrechtlichen Bestimmun- gen zur Bewilligung von Solaranlagen bezüglich Anforderungen und Ver- fahren geändert. Mit Kreisschreiben vom 30. April 2014 hat die Baudirek- tion die Gemeinden über die Rechtsänderung orientiert und einstweilige verfahrensrechtliche Anordnungen getroffen. Anders als in der bisherigen, bis 30. April 2014 geltenden Fassung sieht Art. 18a RPG im Grundsatz die Bewilligungsfreiheit von genügend an- gepassten Solaranlagen auf Dächern in Bau- und Landwirtschaftszonen vor; solche Solaranlagen bedürfen lediglich einer Meldung an die zustän- dige Behörde. In Bezug auf Natur- und Kulturdenkmäler verlangt Art. 18a Abs. 3 RPG für Solaranlagen auf Denkmälern von kantonaler und natio- naler Bedeutung stets eine Baubewilligung. Das Meldeverfahren kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Art. 32b RPV führt näher aus, was als Kulturdenkmal von kantonaler und nationaler Bedeutung gilt. Vorab werden die Kulturdenkmäler aufge- listet, die von bundesrechtlichen Instrumenten erfasst werden (Bst. a–e). Den Kantonen wird ergänzend die Möglichkeit gegeben, Kulturdenkmä- ler von kantonaler Bedeutung im vom Bund zu genehmigenden kanto- nalen Richtplan zu bezeichnen (Bst. f). Bis zur Aufnahme einer entspre- chenden Festlegung im kantonalen Richtplan bzw. deren Genehmigung durch den Bund kann die Kantonsregierung gestützt auf die Übergangs- bestimmung in Art. 52a Abs. 6 RPV für längstens fünf Jahre ab Inkraft- treten der Teilrevision die Liste der Kulturdenkmäler von kantonaler Be- deutung durch einfachen Beschluss provisorisch festlegen. Gemäss Erläuterndem Bericht des Bundesamtes für Raumentwicklung zur Teilrevision der Raumplanungsverordnung vom 2. April 2014 kann so auch für Objekte, die nicht von Art. 32b Bst. a–e RPV erfasst werden, während der Übergangsfrist nach Art. 52a Abs. 6 RPV für Solaranlagen auf Kulturdenkmälern in Bau- und Landwirtschaftszonen eine Baube-
willigung verlangt werden. Mit einfachem Beschluss ist gemeint, dass es sich nicht um einen rechtsetzenden Beschluss der Kantonsregierung han- deln müsse. Der Beschluss sei in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
B. Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung Die bundesrechtliche Definition von Kulturdenkmälern von kantona- ler und nationaler Bedeutung findet sich in Art. 32b RPV. Für die Objekte kantonaler Bedeutung wird eine Bezeichnung im kantonalen Richtplan vorgeschrieben. Die Bezeichnung wird erst mit der Genehmigung durch den Bund verbindlich. Laut Erläuterungen des Bundesamts für Raum- entwicklung sollen damit Missbräuche verhindert werden. Bis anhin kennt das Zürcher Planungs- und Baurecht eine solche richt- planerische Verankerung der Kulturdenkmäler im Sinne der neuen Be- stimmung in Art. 32b Bst. f RPV nicht. Soweit mit Bst. f die kantonalen Kulturdenkmäler im Sinne von Art. 18a Abs. 3 RPG mithilfe des Richt- plans bestimmt werden sollen, gilt es zu beachten, dass der Vollzug des Natur- und Heimatschutzes eine klassische Exekutivaufgabe ist und im Einzelfall nicht mit demokratischen Mitteln umgesetzt werden kann. Der Richtplan ist daher nicht das geeignete Instrument, um diese Aufgabe wahrzunehmen. Zudem ist es im Sinne der verfassungsrechtlichen Kom- petenzordnung nicht Sache des Bundes, Objekte von kantonaler Bedeu- tung zu genehmigen. Befremdend ist in diesem Zusammenhang, dass der Bund laut Erläuterndem Bericht mit der gewählten Formulierung von Art. 32b Bst. f RPV offenbar die Möglichkeit erhalten möchte, «nicht adäquate Wertungen der kantonalen Behörden zu korrigieren». Nach § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes (PBG) gilt ein Gebäude insbesondere dann als Schutzobjekt, wenn es als Zeuge einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig ist. Das Zürcher Denkmalpflegerecht geht damit von einem einheitlichen Schutzobjektbegriff aus. Für den denkmalpflege- rischen Wert eines Objektes ist nicht entscheidend, ob dieses im über- kommunalen oder kommunalen Inventar enthalten ist und ob diesem im überkommunalen Inventar kantonale oder regionale Bedeutung zu- gemessen wird. Diese Rangierung hat auf kantonaler Ebene – anders als beim Bund (vgl. Art. 4–6 Bundesgesetz über den Natur- und Heimat- schutz) – grundsätzlich nur Einfluss auf die Zuständigkeitsordnung und das Beitragsrecht. Gestützt auf den Wortlaut der bundesrechtlichen Vorgaben sowie unter Berücksichtigung der energiepolitischen Wertung der Solarenergie, die diesen Vorgaben zugrunde liegt, sind jedoch nur Objekte von kantonaler oder regionaler Bedeutung als Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeu- tung im Sinne von Art. 18a Abs. 3 RPG aufzufassen.
C. Ergebnis Im Ergebnis haben lediglich Objekte gemäss Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte und der archäologischen Denkmäler von überkommunaler Bedeutung als Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung im Sinne von Art. 18a Abs. 3 RPG in Verbindung mit Art. 32b Bst. f RPV zu gelten. Folglich unterstehen Solaranlagen auf Dächern sol- cher Objekte der Bewilligungspflicht. Dieser Beschluss ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Als Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung im Sinne von Art. 18a Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes in Verbindung mit Art. 32b Bst. f der Raumplanungsverordnung gelten alle Objekte gemäss Inven- tar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte und der archäolo- gischen Denkmäler von überkommunaler Bedeutung.
II. Dieser Beschluss gilt bis zur Genehmigung einer entsprechenden Festlegung im kantonalen Richtplan durch den Bund, längstens aber bis am 30. April 2019.
III. Dispositiv I und II werden im Amtsblatt veröffentlicht.
IV. Mitteilung an das Bundesamt für Raumentwicklung, 3003 Bern, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi