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Decision

RRB Nr. 462/2019

Stadt Zürich, Kreis 2, Strassenlärmsanierung, Genehmigung

15 da matg 2019German4 min

Source zh.ch

Stadt Zürich, Kreis 2, Strassenlärmsanierung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Mai 2019

462. Strassen (Zürich, Kreis 2, Strassenlärmsanierung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 unterbreitete das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr, die geplanten Sanierungserleichterungen in Bezug auf die Strassenlärmsanierung (Teilfestsetzung) im Stadtkreis 2 in Zürich (Bau Nr. 11 104) zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1). Gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichtes (BGE 122 II 165 und BGE 124 II 293) sind Lärmschutzvorkehrungen im selben Genehmigungsverfahren zu be- willigen wie die den Lärm verursachende Anlage selbst. Demzufolge sind die vom Stadtrat Zürich festgesetzten Sanierungserleichterungen gemäss § 45 Abs. 3 StrG durch den Regierungsrat zu genehmigen. Mit akustischen Projekten für die einzelnen Stadtkreise setzt die Stadt Zürich die Vorgaben des Umweltschutzgesetzes und der Lärm- schutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) zum Schutz der Bevölkerung vor übermässigem Strassenverkehrslärm um. Demnach sind Massnahmen an der Quelle (z. B. Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit, lärmarme Beläge) vor Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg (z. B. Lärmschutz- wände) zu prüfen. Die Umsetzung setzt die Wirtschaftlichkeit und die Wirksamkeit der Massnahmen voraus. Bleiben die Immissionsgrenz- werte trotz der vorgesehenen Massnahmen überschritten, beantragt der Inhaber der Anlage bei der Vollzugsbehörde Erleichterungen. Diese sind Voraussetzung für den Einbau von Schallschutzfenstern. Für den Stadtkreis 2 hat die Stadt Zürich Lärmsanierungsmassnah- men geprüft und vom 28. Oktober bis 28. November 2011 öffentlich auf- gelegt. Während der Auf‌lage gingen mehrere Einsprachen ein. Bei der Überprüfung des Projektes wurde festgestellt, dass auf gewissen Stras- senabschnitten zusätzliche Temporeduktionen möglich erscheinen. Für alle Strassenabschnitte, auf denen keine Temporeduktionen möglich war, wurden die Sanierungserleichterungen durch den Stadtrat von Zürich mit Beschluss Nr. 660/2013 festgesetzt und vom Regierungsrat mit Be- schluss Nr. 517/2015 genehmigt. Für all jene Strassenabschnitte der Strassenlärmsanierung im Kreis 2, bei denen Temporeduktionen mög- lich erschienen, wurde das Verfahren sistiert und die Temporeduktionen näher abgeklärt. Die zusätzlichen Temporeduktionen wurden in der Folge vom Vorsteher des Sicherheitsdepartementes verfügt und publi- ziert (im August 2013 Tempo 30 statt 50 km/h; im April 2014 Tempo 50

statt 60 km/h). Gegen diese Verfügungen wurden Einsprachen erho- ben, worauf die Verfahren in das zweite Teilprojekt betreffend Tempo- reduktion auf 30 km/h und das dritte Teilprojekt betreffend Tempo­ reduktion auf 50 km/h aufgeteilt und von der Stadt separat festgesetzt wurden. Die dritte Teilfestsetzung (StRB Nr. 650 vom 24. August 2016) wurde vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 623/2017 bereits geneh- migt. Das Rechtsmittelverfahren betreffend Temporeduktion auf 30 km/h wurde im Frühling 2018 vom Bundesgericht entschieden (Urteil 1C_117/ 2017 vom 20. März 2018). Die mit Stadtratsbeschluss Nr. 977/2014 fest- gesetzten Sanierungserleichterungen für die Strassenabschnitte mit Temporeduktionen von 50 auf 30 km/h sind rechtskräftig. Die hier zur Genehmigung vorliegenden Erleichterungen betreffen die folgenden, überkommunalen Strassenabschnitte: – Albisstrasse, Abschnitt See- bis Tannenrauchstrasse – Bederstrasse, Abschnitt Grütli- bis Seestrasse – Butzenstrasse, Abschnitt Albis- bis Kühweidweg – Seestrasse, Abschnitt Bleicherweg bis Bederstrasse Die fachtechnische Beurteilung von Lärmschutzmassnahmen und von Erleichterungsanträgen erfolgt durch die Baudirektion, Fachstelle Lärmschutz. Diese hat die hier zur Genehmigung beantragten Sanie- rungserleichterungen mit Schreiben vom 15. Februar 2019 positiv be- urteilt. Schallschutzfenster sind auf Kosten des Anlagehalters in allen Liegen- schaften ab Erreichen der Alarmwerte einzubauen (Art. 15 Abs. 1 LSV in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 LSV). Bei Werten zwischen den Im- missionsgrenzwerten und den Alarmwerten ist der Einbau von Schall- schutzfenstern freiwillig, es werden aber Beiträge im Umfang von rund 25% der Fensterkosten gewährt.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die mit Stadtratsbeschluss Nr. 977/2014 festgesetzten Erleichte- rungen für die in den Erwägungen beschriebenen Abschnitte an über- kommunalen Strassen werden genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Amt für Umwelt- und Gesundheitsschutz der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli