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Decision

RRB Nr. 467/2015

Druckbehälterverordnung, Änderung, Schreiben an das WBF

6 da matg 2015German3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Mai 2015

467. Druckbehälterverordnung, Änderung (Anhörung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 1. April 2015 unterbreitete das Eidgenössische Depar- tement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) den Entwurf zur Änderung der Druckbehälterverordnung zur Stellungnahme. Die Druckbehälterverordnung vom 20. November 2002 hat die Richt- linie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter über- nommen, um die Gleichwertigkeit der beiden Erlasse zu gewährleisten. Die Richtlinie 87/404/EWG wurde unterdessen dem neuen europäischen Rechtsrahmen angepasst und als Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt veröffentlicht. Um die Gleichwertigkeit des Schweizer Rechts mit dem Recht der EU, die im Rahmen der bilate- ralen Verträge I mit dem «Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegen- seitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen» vom 21. Juni 1999 (SR 0.946.526.81) festgehalten wurde, aufrechtzuerhalten, wird die Druck- behälterverordnung mit dem vorliegenden Entwurf angepasst. Die Änderungen betreffen neben der Struktur der Verordnung die Definitionen, die Pflichten der Wirtschaftsakteure, die Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen und die Prinzipien der Marktüber- wachung. Um technischen Handelshemmnissen vorzubeugen, ist die Anpassung der Verordnung angebracht. Die Vorlage ist daher grundsätzlich zu unter- stützen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung WBF (Zustellung auch per E-Mail an abps@seco. admin.ch): Mit Schreiben vom 1. April 2015 haben Sie uns die Änderungen der Druckbehälterverordnung zur Stellungnahme unterbreitet. Wir danken dafür und äussern uns wie folgt:

Wir unterstützen grundsätzlich sämtliche Massnahmen, die der Vorbeu- gung von technischen Handelshemmnissen dienen. Einheitliche Rechts- vorschriften mit vereinheitlichten und klar definierten Fachausdrücken erleichtern die korrekte Anwendung der Vorschriften. Aus diesem Grund begrüssen wir den vorliegenden Entwurf grundsätzlich. Den betroffenen Branchen werden jedoch verschiedene Handlungs- pflichten auferlegt (diese richten sich nach den Bestimmungen der EU- Druckbehälterrichtlinie). Das Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG; LS 930.1) verpflichtet den Kanton unter anderem, für einfache Verfahren zu sorgen (§ 1 Abs. 2 EntlG). Wir regen daher an, die geänderte Druckbehälterverordnung so umzusetzen, dass sie möglichst wenig administrativen Aufwand für die betroffenen Unternehmen verur- sacht. Zudem sollten für den Verkehr mit den Behörden möglichst elek- tronische Mittel zur Verfügung gestellt werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volks- wirtschaftsdirektion

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi