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RRB Nr. 470/2017

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit), Änderung, Schreiben an das EJPD

17 da matg 2017German5 min

Source zh.ch

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (Internationale Schiedsgerichtsbarkeit), Änderung, Schreiben an das EJPD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Mai 2017

470. Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht;

Erwägungen

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Vernehmlassung) Der Bundesrat setzt mit dem vorgelegten Vernehmlassungsentwurf den Auftrag gemäss der Motion 12.3012 der Rechtskommission des National- rates um, die Bestimmungen über die internationale Schiedsgerichtsbar- keit nachzuführen. Ziel der Gesetzesrevision ist es, die Attraktivität der Schweiz als bewährter und ausgezeichneter internationaler Schiedsplatz zu erhalten und zu steigern. Das 12. Kapitel des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) wird als kurzes und klares Gesetz geschätzt, das den Parteien die grösst- mögliche Autonomie und Flexibilität in der Verfahrensgestaltung gewährt. Diese Eigenschaften werden mit dem vorliegenden Vorentwurf nicht an- getastet, sondern sollen noch gestärkt werden. Der Vernehmlassungsent- wurf beschränkt sich deshalb darauf, die internationalen Entwicklungen in der Gesetzgebung und die Rechtsprechung des Bundesgerichtes in die- sem Bereich nachzuführen. Insbesondere durch die Beseitigung von Un- klarheiten soll die Rechtssicherheit verbessert werden. Zudem soll das Gesetz als solches noch anwenderfreundlicher ausgestaltet werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (auch als PDF- und Word-Version an ipr@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 haben Sie uns den Vorentwurf be- treffend die Revision des 12. Kapitels des Bundesgesetzes vom 18. De- zember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) unter- breitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und teilen Ihnen mit, dass wir die Vorlage als wichtigen Beitrag zur Stärkung der Schweiz als Standort der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit begrüs- sen. Den Parteien wird weiterhin eine grosse Autonomie und Flexibilität in der Verfahrensgestaltung zugestanden und auch die Aufgaben des staat- lichen Gerichts hinsichtlich der Bestellung, Ersetzung, Ablehnung oder Abberufung von Schiedsgerichtsmitgliedern werden weitestgehend aus- reichend geregelt. Die Vorlage gibt deshalb lediglich zu folgenden Hin- weisen Anlass:

Zu Art. 179 E-IPRG: Die Verweisung auf die sinngemässe Anwendung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) soll aufge- hoben werden. Mit dem Ziel der anwendungsfreundlicheren Ausgestal- tung soll die Regelung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ab- schliessend im IPRG erfolgen (erläuternder Bericht, S. 11 und 21). Art. 179 Abs. 2 und 3 E-IPRG soll die Ernennung und Ersetzung von Schiedsge- richtsmitgliedern demnach abschliessend für alle Fälle regeln, in denen die Parteien diese Frage nicht mit einer Vereinbarung gemäss Art. 179 Abs. 1 IPRG geregelt haben. Art. 362 Abs. 1 Bst. a–c ZPO zählt die Erfordernisse auf, die erfüllt sein müssen, damit an das staatliche Gericht gelangt wer- den kann. Diese Regelung wurde nicht in den Entwurf übernommen. Der Vorentwurf spricht einzig vom «Fehlen einer Parteivereinbarung» bzw. von der «Unmöglichkeit der Ernennung aus anderen Gründen». Damit fehlt aber eine Regelung der Anforderungen, die für eine staatliche Be- stellung gegeben sein müssen, und es drängt sich die Frage auf, ob künftig überhaupt noch Anforderungen an eine staatliche Bestellung bestehen sollen, falls eine Vereinbarung fehlt. Damit ist insbesondere unklar, wie die Formulierung «aus anderen Gründen» verstanden werden muss und ob ein beliebiger Grund ausreichen soll, um an das staatliche Gericht gelangen zu können. Wir regen an, diese Frage im erläuternden Bericht zu klären bzw. den Gesetzestext eindeutiger zu fassen. Ergänzend regen wir an, zu prüfen, ob die Gesuche zur Bezeichnung von Schiedsgerichts- mitgliedern beim staatlichen Gericht nicht weiterhin von den Voraus- setzungen gemäss Art. 362 Abs. 1 Bst. a ZPO abhängig gemacht werden sollten. Diese bisher geltenden Voraussetzungen haben sich bewährt. Zur Änderung von Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110): Im Bundesgerichtsgesetz soll die Möglichkeit verankert werden, Be- schwerden gegen Schiedsentscheide dem Bundesgericht in englischer Sprache einreichen zu können (Art. 77 Abs. 2bis VE-BGG). Zwar trifft es zu, dass ein Grossteil der Schiedsverfahren in englischer Sprache geführt wird und bei Beschwerden zeitraubende Übersetzungsarbeiten anfallen können. Die Möglichkeit, Rechtsschriften in Beschwerdeverfahren in englischer Sprache einreichen zu können, könnte deshalb für den Schieds- platz Schweiz einen Standortvorteil darstellen. Allerdings ist in einem Grossteil der Beschwerdeverfahren Schweizer Recht anwendbar und folg- lich auch die Fassungen der Gesetze in den Amtssprachen der Schweiz massgebend. Wird in Rechtsschriften auf englische Übersetzungen dieser Gesetze Bezug genommen, kann dies zu Ungenauigkeiten führen, da ge- wisse Begriffe der schweizerischen Rechtsordnung kein Pendant im eng-

lischen Rechtsraum finden. Dieser Umstand kann zu zusätzlichen Strei- tigkeiten führen, was dem Ziel der Rechtssicherheit abträglich ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ausländische Parteien, sollten sie eine Be- schwerde ans Bundesgericht in Erwägung ziehen, ohnehin auf eine Schwei- zer Rechtsvertreterin oder einen Schweizer Rechtsvertreter angewie- sen sein werden, welche die Eingabe ohne Weiteres in einer der Amts- sprachen abfassen können. Ergänzend ist die Praxis des Bundesgerich- tes zu erwähnen, Beilagen auch in englischer Sprache zu akzeptieren.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi