RRB Nr. 471/2022
KdK Plenarversammlung vom 25. März 2022, Ermächtigung
23 da mars 2022German15 min
Source zh.ch
Öffentliche Fassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. März 2022
471. Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung, Ermächtigung Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) hält in der Regel viermal jährlich eine Plenarversammlung ab. Gemäss § 24 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (LS 172.11) erfordern Stellungnahmen des Regierungsrates, die eines seiner Mitglieder in der Plenarversammlung der KdK abgibt, einen vor- gängigen Beschluss des Regierungsrates. Der vorliegende Beschluss er- folgt im Hinblick auf die Plenarversammlung vom 25. März 2022. Die Geschäfte einer Plenarversammlung unterteilen sich in Organisa- tionsgeschäfte, Blockgeschäfte, Einzelgeschäfte und Varia.
Organisationsgeschäfte Bei den Traktanden unter diesem Titel handelt es sich um Geschäfte zur Kenntnisnahme (5) sowie unbestrittene Wahl- (3 und 4) und Geneh- migungsgeschäfte (2), die keiner Bemerkungen oder Stellungnahme be- dürfen.
Blockgeschäfte Bei den Traktanden unter diesem Titel (6–13) handelt es sich aus- schliesslich um Geschäfte zur Kenntnisnahme, die keiner Bemerkungen oder Stellungnahme bedürfen.
Einzelgeschäfte
Erwägungen
14.1 COVID-19-Pandemie: Lagebeurteilung, aktuelle Heraus- forderungen, weiteres Vorgehen Die Plenarversammlung vom 25. März 2022 ist eingeladen, folgende Erwägungen in Zusammenhang mit den aktuellen Entwicklungen zu dis- kutieren: Mit der Aufhebung der besonderen Lage und der Covid-19-Verord- nung besondere Lage Ende März 2022 werden wieder die gewohnten Grundsätze der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen gelten. Die Kantone werden wieder die Hauptverantwortung für verschiedene Aufgaben der Krisenbewältigung übernehmen, während sich der Bundes-
rat relativ schnell aus dem Pandemiemanagement zurückziehen dürfte. Es sei auch davon auszugehen, dass der Bundesrat nach einem Rückzug des Bundes aus dem Krisenmanagement einen allfälligen Wiedereinstieg so lange wie möglich hinauszögern möchte. Die Kantone müssten ins- besondere die Herausforderung bewältigen, die errichteten Strukturen und Systeme aufrechtzuerhalten, damit sie neue Entwicklungen rasch er- kennen und angemessen reagieren können (Testkapazitäten, Impfung, Contact Tracing und Überwachung). Eine erneute Epidemiewelle mit einer starken Belastung des Gesundheitssystems im Herbst/Winter 2022/ 2023 sei ein relativ wahrscheinliches Szenario. Dabei könnten neue Massnahmen angezeigt sein und die Kantone bei der Koordination ihrer Massnahmen zur Pandemiebekämpfung erneut vor Herausforderungen stehen.
14.2 COVID-19-Pandemie: Auswertung Krisenmanagement: Diskussion Konsultationsergebnisse zum Schlussbericht, weiteres Vorgehen Die Plenarversammlung ist eingeladen, eine politische Diskussion über die Konsultationsergebnisse zum Entwurf des Schlussberichts zu führen. Es ist vorgesehen, den Schlussbericht mit den entsprechenden Schluss- folgerungen und Empfehlungen an einer ausserordentlichen Plenarver- sammlung am 28. April 2022 zu verabschieden.
15.2 Beziehungen Schweiz-EU: Europapolitische Standort- bestimmung: Stand der Arbeiten Nachdem der in der letzten europapolitischen Standortbestimmung der Kantone aus dem Jahre 2010 vorgezeichnete Weg (Vertiefung des bilateralen Wegs und Absicherung mittels eines Rahmenabkommens) zu keinem Resultat geführt hatte, haben die Kantone beschlossen, eine neue Standortbestimmung vorzunehmen. Dabei geht es nicht darum, die strategische Arbeit des Bundesrates vorwegzunehmen. Es geht viel- mehr darum, die Interessenlage aus kantonaler Sicht zu ermitteln, damit die Kantone bereit sind, bei einer Neudefinition der Beziehungen der Schweiz zur EU ihre Haltung einzubringen und ihre Interessen geltend machen zu können. Der Fokus soll in der ersten Phase auf konkreten Themen und Inhalten liegen und aufzeigen, welche Interessen aus wel- chen Gründen vertreten werden sollen. Die Europakommission der KdK hat in diesem Zusammenhang zuhanden der Plenarversammlung vom 25. März 2022 folgende Auswahl an Themen höchster Priorität verab- schiedet:
Bildung, Forschung – Horizon Europe – Erasmus+ Strom, Energieversorgung – Versorgungssicherheit Personenfreizügigkeit – Flankierende Massnahmen – Unionsbürgerrechtsrichtlinie Innere Sicherheit – Schengen/Dublin (siehe Frontex-Referendum) Steuern, Finanzen, Staatliche Beihilfen – Staatliche Beihilfen MRA/Marktzugang – Medizinprodukte – In-vitro-Diagnostik – Maschinen
Haltung des Kantons Zürich Der Auswahl kann vorläufig so zugestimmt werden. Der Bereich Strom/ Energieversorgung könnte noch um den Punkt «Verminderte Handlungs- opportunitäten für hiesige Stromwirtschaft» ergänzt werden. Ausserdem könnte die Frage einer allfälligen Nichtanerkennung der Datenschutz- äquivalenz sowie ein Ausschluss der Schweiz aus einem EU-«Binnen- markt für Daten» aufgenommen werden, auch wenn sich die EU hierzu noch nicht konkret geäussert oder entsprechende Beschlüsse gefasst hat. 16. … …
17. EUSALP Die EU-Strategie für den Alpenraum (EUSALP) hat zum Ziel, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in den Alpenländern zu stärken und gemeinsame Ziele festzulegen. Die EUSALP vereint 48 Regionen aus sieben Ländern (Deutschland, Frankreich, Italien, Fürstentum Liech- tenstein, Österreich, Slowenien und die Schweiz). Das EUSALP-Dossier wird von der Regierungskonferenz der Gebirgskantone (RKGK) betreut. Aufgrund der bisherigen Vorsitzfolge wäre die Schweiz an der Reihe, den Vorsitz der EUSALP zu übernehmen. An der Plenarversammlung der KdK vom 25. September 2020 beschlossen die Kantonsregierungen jedoch, dass die Kantone künftig in den politischen Organen der EU- SALP keine aktive Rolle mehr wahrnehmen würden und die Übernahme des Vorsitzes durch einen oder mehrere Kantone nicht in Betracht komme. Die Zusammenarbeit auf Fachebene hingegen sollte aufrechterhalten werden. Die EUSALP ist nun jedoch erneut an die Schweizer Kantone herangetreten und hat sie um Übernahme des Vorsitzes im Jahr 2023 er- sucht. Gemäss den Erwägungen der KdK würde ein Schweizer EUSALP-
Vorsitz 2023 ein positives Zeichen sowohl für die regionale Aussenpolitik bzw. grenzüberschreitende Zusammenarbeit als auch für die Beziehun- gen mit der EU setzen. Gemäss dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) könnten die Aktivitäten eines Vorsitzjahres mit einem Gesamt- budget von rund Fr. 400 000 durchgeführt werden. Dieser Betrag würde je hälftig von Kantonen und Bund übernommen. Das KdK-Sekretariat wäre hauptsächlich für die Koordinationsarbeiten zuständig. Die Plenar- versammlung wird eingeladen, eine Grundsatzentscheidung zu einem EUSALP-Vorsitz 2023 durch einen oder mehrere Kantone zu fassen. Haltung des Kantons Zürich Der Kanton Zürich hat sich als urbaner Mittellandkanton von Be- ginn an gegen ein Engagement des Kantons im Rahmen der EUSALP entschieden (RRB Nrn. 884/2019 und 303/2020) und sich gegen eine in- direkte Beteiligung über die KdK und für einen Verbleib des Dossiers bei der RKGK ausgesprochen (RRB Nr. 925/2020). Im Sinne der gut- nachbarschaftlichen Beziehungspflege kann indessen nun einer Vorsitz- übernahme durch einen oder mehrere Schweizer Kantone und einer ent- sprechenden temporären finanziellen und administrativen Unterstüt- zung durch die KdK zugestimmt werden. Eine Übernahme des Vorsitzes durch den Kanton Zürich als urbaner Mittellandkanton steht hingegen ausser Frage. Die Zustimmung untersteht dem Vorbehalt der konkreten Finanzierungsmodalitäten für die Kantone, die in der Sitzungsunterlage nicht weiter erörtert werden (z. B. Finanzierung über das KdK-Budget, Verteilschlüssel zwischen Kantonen usw.). 19bis Ersatzwahl Interkantonale Vertragskommission Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 hat der Kanton Zürich die KdK in- formiert, dass der Regierungsrat alt Regierungsrätin Ursula Gut-Winter- berger als Vertreterin des Kantons in der Interkantonalen Vertragskom- mission (IVK) nominiert hat. Sie soll in dieser Funktion auf alt Staats- schreiber Beat Husi folgen, der Ende 2021 die längstmöglich Amtsdauer von acht Jahren erreicht hat. Die IVK ist zuständig für das förmliche Vermittlungsverfahren gemäss Art. 34 der Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV). Sie setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der KdK auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Die Amtsdauer be- trägt höchstens zwei Amtsperioden. Gemäss der bisherigen Praxis hat der Kanton Zürich einen festen Sitz in der IVK. Die Nomination von alt Regierungsrätin Ursula Gut-Winterberger durch den Regierungsrat erfolgte mit Beschluss Nr. 120/2022. Die Plenarversammlung vom 25. März 2022 ist eingeladen, die Zürcher Nomination zu bestätigen.
20. Interkantonale Vertragskommission: Anfrage Schweizer Salinen Die Schweizer Salinen AG, die auf der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz von 1973 («Salzkonkordat») grün- det und im Eigentum der Schweizer Kantone sowie des Fürstentums Liechtenstein ist, führt derzeit eine Reform ihrer Organisationsstruk- turen durch. In diesem Zusammenhang prüft sie, in einem neuen Aktio- närsbindungsvertrag zwischen den Kantonen und dem Fürstentum Liech- tenstein die Interkantonale Vertragskommission (IVK) als Streitbeile- gungsstelle festzulegen. Sie hat zu diesem Zweck der KdK eine formelle Anfrage zukommen lassen. Zur Diskussion steht insbesondere die Zu- lassung des Fürstentums Liechtenstein zum Streitbeilegungsverfahren gemäss der IRV. Nach Einschätzung des KdK-Generalsekretariates kön- nen die Kantone im Aktionärsbindungsvertrag in der Frage der Streit- beilegung auf das Vermittlungsverfahren der IRV abstellen und auch einer freiwilligen Unterstellung des Fürstentums Liechtenstein stehe nichts entgegen. Die Schweizer Salinen AG würden von der KdK entsprechend informiert. Da die Unterstellung unter das Streitbeilegungsverfahren vor der IVK im Weiteren Sache der Vertragsparteien auf der Grund- lage von deren eigenen Gesetzgebungen ist, ergibt sich für die KdK kein weiterer Handlungsbedarf. Der Plenarversammlung vom 25. März 2022 wird das Vorgehen zur Zustimmung unterbreitet. Haltung des Kantons Zürich Zustimmung zum vorgeschlagenen Vorgehen.
21. Überprüfung der Aufgabenteilung Bund – Kantone: Stand der Arbeiten, weiteres Vorgehen Das Projekt «Aufgabenteilung II» ist derzeit aufgrund der Covid-19- Pandemie sowie sektoralpolitisch gegenläufiger Entwicklungen sistiert. Die KdK und die Finanzdirektorenkonferenz (FDK) haben in einem Dis- kussionspapier vier Stossrichtungen für die künftige Ausgestaltung des Projekts skizziert: – Stossrichtung 1: Neues breiteres Aufgabenpaket schnüren – Stossrichtung 2: Monitoring der Kostenentwicklungen weiterverfolgen – Stossrichtung 3: Föderale Gestaltungsspielräume bei Umsetzung von Bundesrecht erhöhen – Stossrichtung 4: Gleichgewicht zwischen Regelungsdichte und Mit- finanzierung des Bundes bei der Umsetzung von Bundesrecht durch die Kantone anstreben
Nachdem die Präsidien der anderen Direktorenkonferenzen (BPUK, KöV, KWL und GDK) in ihren Bereichen keinen unmittelbaren Hand- lungsbedarf sahen, stimmte der Leitende Ausschuss der KdK der Stoss- richtung 2 (Monitoring der Kostenentwicklungen weiterverfolgen) zu. Die Generalsekretariate der KdK und FDK sollen nun die nächsten Schritte zur Umsetzung des Monitorings konkretisieren. Haltung des Kantons Zürich Der Regierungsrat hat sich stets für eine Weiterführung des Projekts ausgesprochen (siehe RRB Nr. 1276/2020). Mit der Stossrichtung 2 («Mo- nitoring der Kostenentwicklungen weiterverfolgen») bleiben die Prob- leme der zunehmenden Finanzierungsverflechtungen zwischen Bund und Kantonen (z. B. unklare Verantwortlichkeiten, mangelnde Hand- lungsfreiheit für die Kantone) vorerst ungelöst. Von den vier Varianten wäre grundsätzlich die Stossrichtung 1 («Neues breiteres Aufgabenpaket schnüren») zu bevorzugen, weil diese die strukturellen Probleme der Ver- bundfinanzierung von Grund auf angehen würde. Nachdem sich der Lei- tende Ausschuss der KdK aber für die Weiterverfolgung der Stossrich- tung 2 ausgesprochen hat, kann dem weiteren Vorgehen (Konkretisierung bzw. Umsetzung der Stossrichtung 2) zugestimmt werden.
22.1 Ausländerintegration: Verteilschlüssel Kantonale Integrationsprogramme (KIP 3) Seit 2014 schliesst der Bund mit den Kantonen Programmvereinba- rungen zur spezifischen Integrationsförderung ab. Im Vorfeld einigen sich Bund und Kantone jeweils auf die strategische Ausrichtung dieser Programmvereinbarungen. Gestützt darauf entwickeln die Kantone ein auf den eigenen Kontext zugeschnittenes kantonales Integrationspro- gramm (KIP). Der Bund unterstützt die KIP im Bereich der allgemeinen Ausländerintegration mit jährlichen Beiträgen von etwas über 32 Mio. Franken. Zurzeit wird auf technischer Ebene am Grundlagenpapier für die dritte Programmperiode 2024–2027 gearbeitet. Neben der strategi- schen Ausrichtung soll in diesem Papier auch der Verteilschlüssel der Bun- desmittel an die Kantone geregelt werden. Die Vertreterinnen und Ver- treter von Bund und Kantonen sind sich einig, dass mit Blick auf die neue Programmperiode KIP 3 eine Aktualisierung des Verteilschlüssels vor- genommen werden muss, da die Datengrundlage für die Berechnung der kantonalen Kostendächer veraltet ist. Die beiden Indikatoren (Neuzu- ziehende und ständige Wohnbevölkerung), die heute zur Berechnung der kantonalen Kostendächer verwendet werden, haben sich bewährt und soll- ten deshalb weiter angewendet werden. Als zusätzlicher Indikator wird die anwesende ausländische Wohnbevölkerung vorgeschlagen. Dies er- folgt vor dem Hintergrund, dass sich die spezifische Integrationsförde-
rung nicht allein an neu zuziehende Personen richtet, sondern auch an länger anwesende Personen. Es stellt sich jedoch die Frage, wie die ver- schiedenen Indikatoren gewichtet werden sollen, wobei folgende zwei Varianten im Vordergrund stehen: Heutiger Verteilschlüssel Variante A Variante B 1 ⁄ 3 Ständige Wohn 1 ⁄ 3 Ständige Wohn 1 ⁄4 Ständige Wohn
bevölkerung bevölkerung bevölkerung 2 ⁄ 3 Eingewanderte ständige 1 ⁄ 3 Ständige ausländische 1 ⁄4 Ständige ausländische
ausländische Wohn Wohnbevölkerung Wohnbevölkerung bevölkerung 1 ⁄ 3 Eingewanderte ständige 1 ⁄ 2 Eingewanderte ständige
ausländische Wohn ausländische Wohn bevölkerung bevölkerung
Der Entscheid zur Verteilung der Bundesbeiträge liegt beim Eidge- nössischen Justiz- und Polizeidepartement, und zwar nach vorgängiger An- hörung der Kantone. Die Varianten haben jeweils unterschiedliche Aus- wirkungen auf die Kostendächer der verschiedenen Kantone. Der Ple- narversammlung vom 25. März 2022 wird beantragt, sich für Variante B auszusprechen, weil diese insgesamt zu weniger starken Verschiebungen unter den Kantonen führt als Variante A. Hinzu kommt die politische Einschätzung, dass die KIP weiterhin in erster Linie bei den neu Zuge- wanderten ansetzen sollen (Erstintegration) und weniger bei denjenigen Ausländerinnen und Ausländern, die schon länger in der Schweiz leben. Hier stünden insbesondere die Regelstrukturen in der Verantwortung. Haltung des Kantons Zürich Eine Aktualisierung des derzeitigen Verteilschlüssels mit der Auf- nahme des Indikators der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung ist zielführend. Es gibt bei schon länger anwesenden Ausländerinnen und Ausländern mit dem revidierten Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und den erhöhten Integrationserfordernissen bei aus- länder- und bürgerrechtlichen Verfahren einen grossen Informations- und Beratungsbedarf bezüglich Sprachanforderungen und Sprachtests. Variante B ist sowohl aus fachlicher als aus wirtschaftlicher Sicht zu bevorzugen. Die grössten Kosten in der spezifischen Integrationsförde- rung fallen in den ersten Jahren nach Zuzug in die Schweiz bzw. den Kan- ton Zürich an (Erstinformation, Sprach- und Bildungskurse), deshalb sollte die Zielgruppe der neu zugewanderten Personen auch stärker ge- wichtet werden. Für den Kanton Zürich führt eine Aktualisierung des Verteilschlüssels zu finanziellen Einbussen, bei der Variante B fallen diese aber kleiner aus.
22.2 Ausländerintegration: Antrag der Konferenz der Integrationsdelegierten betreffend Finanzierung der KIP 3 Die Konferenz der Integrationsdelegierten (KID) ist mit Schreiben vom 1. November 2021 betreffend Integrationsförderkredit für die Kan- tonalen Integrationsprogramme (KIP 3: 2024–2027) an die KdK gelangt. Der KID-Vorstand äussert darin die Ansicht, dass sich die Kantone für eine höhere Kostenbeteiligung des Bundes im Rahmen des Integrations- förderkredits einsetzen sollten. Er argumentiert damit, dass in den KIP 3 die bisherigen Massnahmen konsolidiert und gleichzeitig neue Massnah- men eingeführt werden sollen, sowie damit, dass gemäss Szenario des Bundesamtes für Statistik die ausländische Bevölkerung in der Schweiz von 2020 bis 2050 von rund 2 Mio. auf über 3 Mio. ansteigen wird. Zu- dem würden sich Kantone und Gemeinden bereits heute mit rund 70% deutlich mehr an der Finanzierung der Integrationsmassnahmen im Rah- men des Integrationsförderkredits beteiligen als der Bund. Der KID- Vorstand geht auch davon aus, dass der Ausbau der Massnahmen im Rahmen der Integrationsagenda Schweiz zu Mehrkosten für Kantone und Gemeinden führen wird, weil die Anpassung der Globalpauschalen für den Bund kostenneutral umgesetzt werden soll. Der Leitende Aus- schuss der KdK erachtete diese Forderung als politisch schwierig, da der Bund in den letzten Jahren verschiedenen finanziellen Anliegen der Kan- tone in den Bereichen Integration und Asyl nachgekommen ist. Schliess- lich liefe eine weitere Aufstockung der Mittel im Bereich der spezifischen Integrationsförderung auch dem im AIG verankerten Regelstruktur- ansatz entgegen. Gemäss diesem liege die Hauptverantwortung für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern bei den Regelstruktu- ren, die spezifische Integrationsförderung sollte nur eine subsidiäre Rolle spielen. Vor diesem Hintergrund entschied der Leitende Ausschuss, auf den Antrag des KID-Vorstandes nicht einzutreten. Die Plenarversamm- lung vom 25. März 2022 ist eingeladen, von diesem Entscheid und den entsprechenden Erwägungen Kenntnis zu nehmen. Im Anschluss an die Plenarversammlung wird die KdK ein entsprechendes Schreiben an die KID richten. Haltung des Kantons Zürich Grundsätzlich würden viele sachliche Gründe für eine Erhöhung der Bundesmittel im Bereich der allgemeinen Migrationsbevölkerung spre- chen. Die politischen Erwägungen des Leitenden Ausschuss werden je- doch zur Kenntnis genommen, und dem weiteren Vorgehen kann zuge- stimmt werden.
24. Raumkonzept Schweiz Das Raumkonzept Schweiz dient als Orientierungsrahmen für die raumwirksamen Tätigkeiten von Bund, Kantonen und Gemeinden. Die Vertretungen der Trägerorganisationen (UVEK, KdK, BPUK, SSV, SGV) auf technischer Ebene regen nun eine Aktualisierung des Raum- konzepts an. Die Ziele und Strategien des Konzepts sollen überprüft und wo nötig den heutigen Gegebenheiten angepasst werden. Auch sollen an- stehende Probleme und aktuelle Themen aufgegriffen werden. Dazu wurde ein entsprechendes Diskussionspapier erarbeitet (siehe Beilage 24a). Da- rin wird vorgeschlagen, die bisherigen Strategien des Raumkonzepts wei- terzuverfolgen und auf aktuelle Herausforderungen auszurichten. Zudem werden mögliche neue Themen genannt, die transversal in die bestehen- den Strategien integriert oder nach Bedarf als eigenständige Strategien ausformuliert werden können. Das ARE wird Personal sowie finanzielle Mittel für Veranstaltungen und Mandate zur Verfügung stellen. Die übrigen Trägerorganisationen beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglich- keiten auf fachlicher und politischer Ebene aktiv am Prozess und brin- gen ihre Sicht ein. Die KdK und die weiteren Trägerorganisationen sind eingeladen, zurückzumelden, ob sie die geplante Überarbeitung des Raumkonzepts Schweiz unterstützen. Die Tripartite Konferenz vom 27. Juni 2022 wird auf der Grundlage des bereinigten Papiers als Soun- dingboard eine vertiefte tripartite Diskussion auf politischer Ebene füh- ren. Das KdK-Generalsekretariat wird in Absprache mit dem BPUK- Generalsekretariat die weiteren inhaltlich betroffenen Direktorenkon- ferenzen (namentlich VDK, EnDK, KWL und LDK) in den Meinungs- bildungsprozess einbeziehen. Haltung des Kantons Zürich Der Überarbeitung des Raumkonzepts Schweiz und dem vorgeschla- genen Vorgehen kann zugestimmt werden. Bei den übrigen Traktanden unter diesem Titel handelt es sich um Ge- schäfte zur Kenntnisnahme (15.1, 15.3, 19, 23 und 25) oder zum weiteren Vorgehen (18), die keiner Bemerkungen oder Stellungnahme bedürfen.
Öffentlichkeit dieses Beschlusses Die KdK hat das Geschäft 16 als vertraulich eingestuft. Die Ausführun- gen dazu sind deshalb gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht zu veröffentlichen.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Vertreter des Regierungsrates in der KdK wird ermächtigt, anlässlich der Plenarversammlung der KdK vom 25. März 2022 im Sinne der Erwägungen Stellung zu beziehen.
II. Dieser Beschluss ist bis zur Plenarversammlung vom 25. März 2022 nicht öffentlich. Die Erwägungen zu Traktandum 16 sind auch danach nicht öffentlich.
III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates (öffentliche Fassung, nach Veröffentlichung gemäss Dispositiv II), den Finanzdirek- tor, die übrigen Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli