Wasserrecht Nr. 56 Bezirk Winterthur, Wasserkraftwerk Obertöss, Übertragung, Zustimmung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. April 2023
485. Wasserrecht Nr. 56 Bezirk Winterthur, Wasserkraftwerk Obertöss an der Töss (Übertragung)
Erwägungen
A. Mit Schreiben vom 28. November 2022 ersuchte die Baumberger Rechtsanwälte AG, Winterthur, im Namen der Maschinenfabrik Rieter AG, Winterthur, um die Übertragung des Wasserrechts Nr. 56 Bezirk Winterthur für den Betrieb des Kraftwerks Obertöss an der Töss auf die Nordstrom GmbH, Winterthur.
B. Mit Schreiben vom 25. November 2022 erklärte sich die Nordstrom GmbH bereit, das Wasserrecht Nr. 56 Bezirk Winterthur mit allen Rech- ten und Pflichten gemäss den mit RRB Nr. 2047/1931 verfügten sowie mit RRB Nr. 894/2005 erweiterten und geänderten Konzessionsbedin- gungen von der Maschinenfabrik Rieter AG zu übernehmen.
C. Mit Verfügung Nr. 16-0169 des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 16. Juni 2016 wurde die Maschinenfabrik Rie- ter AG nach Art. 83 ff. des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) zur Wiederherstellung der Fischgängigkeit bis zum 31. De- zember 2022 verpflichtet. Die Sanierung der Fischgängigkeit wurde bis anhin nicht in Auftrag gegeben. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 anerkannte die Nordstrom GmbH, vertreten durch die Baumberger Rechts- anwälte, das ausstehende Sanierungsziel und ersuchte um Aufschub der Sanierungsfrist bis 31. Dezember 2023. Dem Antrag auf Fristverlänge- rung kann entsprochen werden.
D. Laut Art. 42 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 (SR 721.80) kann die Übertragung des Wasserrechts nur mit der Zustim- mung der Verleihungsbehörde erfolgen. Die Zuständigkeit zur Entschei- dung über wasserrechtliche Konzessionen bei Kraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 300 kW Bruttoleistung liegt gemäss § 65 des Was- serwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (LS 724.11) beim Regierungsrat. Die Bruttoleistung des Kraftwerks Obertöss beläuft sich auf 364,7 kW. Somit hat auch die Übertragung des Wasserrechts auf die neue Inhabe- rin stufengerecht durch den Regierungsrat zu erfolgen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Übertragung des Wasserrechts Nr. 56 Bezirk Winterthur (Kraft- werk Obertöss, Konzession erteilt mit RRB Nr. 2047/1931, erweitert und geändert mit RRB Nr. 894/2005) von der Maschinenfabrik Rieter AG, Winterthur, auf die Nordstrom GmbH, Winterthur, wird zugestimmt.
II. Die mit AWEL-Verfügung Nr. 16-0169 vom 16. Juni 2016 in Dis- positiv I Ziff. 2 verfügte Sanierungsfrist wird bis zum 31. Dezember 2023 erstreckt.
III. Die Staatsgebühr beträgt pauschal Fr. 1000 und wird zusammen mit einer Ausfertigungsgebühr von Fr. 72 durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft erhoben.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Nordstrom GmbH, Klosterstrasse 20, 8406 Win- terthur (E), die Baumberger Rechtsanwälte AG, Stephanie Lenz, Rechts- anwältin, Hermannweg 4, 8400 Winterthur (E), sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli