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Decision

RRB Nr. 494/2016

Etzelwerk, Übergangskonzession, Erteilung

25 da matg 2016German6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Mai 2016

494. Etzelwerk (Übergangskonzession)

Erwägungen

A. Die in den 20er-Jahren des letzten Jahrhunderts zwischen den Kan- tonen Zürich, Schwyz und Zug sowie den Bezirken Einsiedeln und Höfe (Konzedenten) mit den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB, Konzes- sionärin) ausgehandelte Konzession gibt der Etzelwerk AG, die vollum- fänglich im Eigentum der SBB steht, das Recht, die Sihl zur Erzeugung elektrischer Energie vom heutigen Sihlsee bis zum Zusammenfluss der Sihl mit der Limmat in der Stadt Zürich zu nutzen. Am 14. Mai 1925 ge- nehmigte der Kantonsrat Schwyz die Etzelwerkkonzession, den kanto- nalen Zusatzvertrag zur Etzelwerkkonzession sowie den Einsiedler und Höfner Zusatzvertrag zur Etzelwerkkonzession (SRSZ 452.110). Mit Be- schluss Nr. 2426/1929 bestätigte der Regierungsrat des Kantons Zürich den Konzessionsvertrag vom 2. August 1919 (gilt als Konzessionsertei- lung).

B. In der Folge verwirklichten die SBB die Staumauer «In den Schla- gen» und den Hüendermattdamm, um die Sihl östlich von Einsiedeln zum heutigen Sihlsee aufstauen zu können. Gleichzeitig erfolgten der Bau der Triebwasserleitung nach Altendorf, der Kraftwerkszentrale in Alten- dorf und des Auslaufkanals zum Zürichsee. Mit der Inbetriebnahme des Etzelwerks am 12. Mai 1937 begann die Laufzeit der Etzelwerkkonzes- sion und der Zusatzverträge.

C. Gemäss Art. 13 der Etzelwerkkonzession beträgt deren Dauer 50 Jahre. Gleichzeitig wurde den SBB das Recht eingeräumt, die Konzes- sion nach Ablauf der 50 Jahre um weitere 50 Jahre zu verlängern. 1987 er- suchten die SBB um Verlängerung der bestehenden Etzelwerkkonzessi- on um weitere 50 Jahre. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwi- schen den SBB und den Konzedenten über die Möglichkeiten der Kon- zessionsverlängerung bzw. zur Frage, ob den Konzedenten nach Ablauf dieser ersten 50-Jahr-Periode ein Heimfallrecht zusteht, wurden die Gerichte angerufen. Letztinstanzlich hielt das Bundesgericht mit Urteil A 188/1987 vom 11. Juli 1988 fest, dass die Verlängerung der bestehenden Verträge bis zum Ablauf der bundesrechtlichen Höchstdauer von insge- samt 80 Jahren zu erfolgen hat. Konkret hielt es fest, dass die Etzelwerk- konzession und dementsprechend auch die damit verbundenen Zusatz- verträge endgültig am 12. Mai 2017 enden.

D. Die Konzedenten und die SBB waren sich bei Beginn der Verhand- lungen über eine neue Etzelwerkkonzession 2004 uneinig über die Frage des Heimfallrechts. Aufgrund der Wichtigkeit dieses Anliegens haben

sie diese Frage auf dem Rechtsweg durch das Bundesgericht klären lassen (Urteil des Bundesgerichts 2C_258/2011 vom 30. August 2012). Während dieses mehrere Jahre dauernden Rechtsverfahrens konnten mit den SBB keine formellen Verhandlungen über die Konzessionserneuerung geführt werden. Nach dem Entscheid durch das Bundesgericht, der entgegen der Ansicht der Konzedenten ein Heimfallrecht verneinte, wurden die Verhandlungen über eine neue Etzelwerkkonzession aufgenommen und das Konzessionsverfahren begonnen. Diese Arbeiten gestalten sich äus- serst kompliziert und zeitaufwendig. Zum einen liegt der Sihlsee mitten im Siedlungs- und Naherholungsgebiet von Einsiedeln. Dementsprechend umfangreich und unterschiedlich sind die Ansprüche, die heute an den Sihlsee gestellt werden. Zum anderen untersuchen die SBB verschiedene Kraftwerks-Varianten. Diese reichen von einem möglichst langen Weiter- betrieb der bestehenden Anlagen und deren schrittweisen Erneuerung bis hin zu einem neuen Kraftwerk mit einem Ausbau der heutigen Leis- tung von 135 MW auf 250 MW. Parallel werden die Grundlagen für den Umweltverträglichkeitsbericht erarbeitet, da die Erteilung einer neuen Konzession der Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Das alles führt dazu, dass beim Ablauf der bestehenden Etzelwerkkonzession am 12. Mai 2017 noch keine neue Konzession vorhanden sein wird.

E. Damit das Etzelwerk vom Zeitpunkt des Ablaufs der bestehenden bis zur Unterzeichnung der neuen Etzelwerkkonzession weiter betrieben werden kann, ist eine Übergangslösung erforderlich. Den SBB wurde von den Konzedenten in Aussicht gestellt, dazu eine zeitlich befristete Über- gangskonzession zu erteilen. Die vorbereitenden Instanzen aller Konze- denten und die SBB sind der Auffassung, dass eine Übergangsfrist von fünf Jahren einerseits den rechtlichen Anforderungen genügt und an- derseits eine seriöse Prüfung aller Interessen im Hinblick auf eine neue Konzession ermöglicht.

F. Die Stimmberechtigten der Bezirke Einsiedeln und Höfe haben der Verleihung einer Übergangskonzession auf der Grundlage der bestehen- den Etzelwerkkonzession an die SBB für die Ausnützung der Wasser- kräfte der Sihl beim Etzel für den Zeitraum vom 13. Mai 2017 bis 31. De- zember 2022 anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016 zu- gestimmt. Der Kantonsrat des Kantons Schwyz genehmigte die Über- gangskonzessionen der Bezirke am 13. April 2016.

G. Die Vertretungen der Konzedenten Zug und Zürich vereinbarten mit der schwyzerischen Vertretung, dass sie nach Vorliegen zustimmender Abstimmungsergebnisse der Bezirke Einsiedeln und Höfe ihrerseits den Regierungen die Erteilung der erforderlichen Übergangskonzessionen beantragen werden. Diese Voraussetzung ist nun erfüllt. Ferner sind keine Gründe ersichtlich, welche die Verweigerung einer Übergangskonzession rechtfertigen bzw. erfordern.

H. Für die Verleihung dieser Übergangskonzession ist eine Staatsge- bühr aufgrund von § 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes in Verbin- dung mit § 2 lit. c der Gebührenverordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 von Fr. 6000 zu erheben. Auf die Erhebung einer Ver- leihungsgebühr ist in Anbetracht der kurzen Dauer der Übergangskon- zession zu verzichten.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Den SBB wird auf der Grundlage der heutigen Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel für den Zeitraum vom 13. Mai 2017 bis 31. Dezember 2022 eine Übergangskonzession unter Bei- behaltung der bisherigen Bedingungen erteilt.

II. Die SBB werden verpflichtet, wo nötig Verträge, Vereinbarungen und dergleichen, die in Zusammenhang mit der heutigen Konzession für das Etzelwerk stehen und auf den ursprünglichen Endtermin (12. Mai 2017) befristet sind, im ursprünglichen Sinn und Geist und im Einverneh- men mit den Betroffenen anzupassen.

III. Die Erledigung von Ansprüchen Dritter, die ihre Begründung in der Übergangskonzession finden, ist Sache der SBB.

IV. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 6000 festgesetzt und durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft erhoben.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung an die Schweizerischen Bundesbahnen, Infrastruktur Energie, Industriestrasse 1, 3052 Zollikofen (R), den Regierungsrat des Kantons Zug, Seestrasse 2, Regierungsgebäude am Postplatz, 6301 Zug (E), den Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz (E), sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi