RRB Nr. 497/2014
Gemeindewesen, Schulzweckverband Bezirk Affoltern, Statuten, Änderung, teilweise Genehmigung
30 d’avrigl 2014German4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. April 2014
497. Gemeindewesen (Schulzweckverband Bezirk Affoltern)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Geneh- migung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmäs- sigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nach- trägliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Gemeinden des Bezirks Affoltern, die Aufgaben der Volksschule wahrnehmen, bilden seit 1935 einen Zweckverband für gemeinsame Sonderschulen und weitere Dienstleistungen im schulischen und heil- pädagogischen Bereich (RRB Nr. 3467/1935). Aufgrund der verfassungs- rechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, wur- den die Zweckverbandsstatuten 2008 total revidiert (RRB Nr. 261/2009). Zwischen dem 25. November 2013 und dem 11. Februar 2014 haben die Stimmberechtigten der Gemeinden des Bezirks Affoltern, die Aufgaben der Volksschule wahrnehmen, einer Teilrevision dieser Statuten zuge- stimmt. Der Bezirksrat Affoltern hat bestätigt, dass gegen die Gemein- debeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die Änderungen bestehen im Wesentlichen darin, dass die Zahl der Mitglieder der Ver- bandsschulpflege von fünf auf drei herabgesetzt wird und dass die Aus- gabenkompetenzen der Verbandsschulpflege erweitert werden.
3. Zu Bemerkungen Anlass gibt Art. 47 der Statuten, der das Inkraft- treten regelt und ersatzlos aufgehoben wurde. Mit der vorliegenden Teilrevision werden die vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 261/2009 genehmigten Statuten nicht aufgehoben, weshalb deren Bestimmung über das Inkrafttreten unveränderlich ist. Art. 47 der Statuten wurde folglich zu Unrecht aufgehoben. Die Aufhebung von Art. 47 der Statu- ten kann deshalb nicht genehmigt werden. Die dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegten teilrevidierten Statuten des Schulzweckverbands Bezirk Affoltern enthalten im Weite- ren keine Bestimmung über das Inkrafttreten der Teilrevision. Den Wei- sungen der Verbandsgemeinden sowie deren Beschlussprotokollen zu den Gemeindeversammlungen kann jedoch entnommen werden, dass die ge- änderten Bestimmungen am 1. August 2014 in Kraft treten sollen.
Es empfiehlt sich daher, unter dem Titel «Anmerkung» oder «Teil- revision» darauf hinzuweisen, dass die Statuten des Schulzweckverbands Bezirk Affoltern gemäss den Beschlüssen der Stimmberechtigten in den Gemeindeversammlungen der Verbandsgemeinden vom 25. November 2013 bis 11. Februar 2014 teilrevidiert wurden. Gleichzeitig kann – unter Verweisung auf diesen Beschluss – das Datum des Inkrafttretens der Teilrevision (1. August 2014) vermerkt werden. Diese redaktionelle An- passung der zu veröffentlichenden Statuten fällt ohne Weiteres in die Kompetenz der Verbandsschulpflege.
4. Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen recht- lichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung der Statuten des Schulzweckverbands Bezirk Affoltern wird im Sinne der Erwägungen und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. Die Aufhebung von Art. 47 der Statuten wird von der Genehmigung ausgenommen.
III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an – die Verbandsschulpflege des Schulzweckverbands Bezirk Affoltern, Postfach 677, Breitenstrasse 18, 8910 Affoltern am Albis (ES), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Hausen a. A., Zugerstrasse 10, Postfach 71, 8915 Hausen am Albis, – Hedingen, Zürcherstrasse 27, Postfach 62, 8908 Hedingen, – Kappel a. A., Lindenfeld 2a, 8926 Kappel am Albis, – Knonau, Postfach 55, 8934 Knonau, – Rifferswil, Jonenbachstrasse 1, 8911 Rifferswil, – Stallikon, Reppischtalstrasse 53, Postfach 72, 8143 Stallikon, – die Primarschulpflegen der Primarschulgemeinden – Aeugst a. A., Schulanlage Gallenbüel, 8914 Aeugst am Albis, – Affoltern a. A., Breitenstrasse 18, Postfach 677, 8910 Affoltern am Albis, – Bonstetten, Schachenstrasse 95, 8906 Bonstetten,
– Maschwanden, Dorfstrasse 56, 8933 Maschwanden, – Mettmenstetten, Postfach 174, 8932 Mettmenstetten, – Obfelden, Dorfstrasse 65, 8912 Obfelden, – Ottenbach, Schulweg 4, 8913 Ottenbach, – Wettswil a. A., Schulhaus Mettlen I, Dettenbühlstrasse 2, Postfach 265, 8907 Wettswil, – die Oberstufenschulpflegen der Oberstufenschulgemeinden – Affoltern a. A.-Aeugst a. A., Zwillikerstrasse 16, Postfach 615, 8910 Affoltern am Albis, – Bonstetten, Schachenrain 1, 8906 Bonstetten, – Hausen a. A., Zugerstrasse 10, Postfach 71, 8915 Hausen am Albis, – Mettmenstetten, Postfach 163, 8932 Mettmenstetten, – Obfelden-Ottenbach, Dorfstrasse 65, 8912 Obfelden, – den Bezirksrat Affoltern, Bezirksgebäude, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, – die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi