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RRB Nr. 497/2025

Gemeindewesen, Wohnbaustiftungen, Stadt Zürich, Statuten, Änderung, Genehmigung

14 da matg 2025German3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Wohnbaustiftungen, Stadt Zürich, Statuten, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Mai 2025

497. Gemeindewesen (Wohnbaustiftungen, Stadt Zürich)

Erwägungen

1. a) Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Nach § 67 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) kann eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben auf eine juristische Person des Privatrechts aus- gliedern und hierfür z. B. eine Anstalt errichten. Die Ausgliederung erfordert eine Grundlage in einem Erlass (§ 68 GG). Bei einer Ausglie- derung von erheblicher Bedeutung ist der Ausgliederungserlass von den Stimmberechtigten an der Urne zu beschliessen (§ 69 GG) und vom Regierungsrat zu genehmigen (§ 70 GG). Der Regierungsrat prüft ihn auf Rechtmässigkeit. Die Genehmigung des Regierungsrates ist Voraus- setzung für das Inkrafttreten des Ausgliederungserlasses (§ 70 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel des Erlasses werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 24. November 2024 den beiden Gegenvorschlä- gen zur Volksinitiative «Bezahlbare Wohnungen für Zürich» zugestimmt. Der direkte Gegenvorschlag betrifft eine Änderung der Gemeindeord- nung und wurde mit RRB Nr. 51/2025 genehmigt. Der indirekte Gegen- vorschlag betrifft die Übertragung von Vermögenswerten im Umfang von insgesamt Fr. 300 000 000 zur Aufstockung der Stiftungskapitalien der vier städtischen Wohnbaustiftungen Stiftung PWG zur Erhaltung von preisgünstigen Wohn- und Gewerberäumen der Stadt Zürich (PWG; erhält Fr. 100 000 000), Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich (SAW; erhält Fr. 100 000 000), Stiftung Einfach Wohnen (SEW; erhält Fr. 50 000 000) und Stiftung Wohnungen für kinderreiche Familien (SWkF; erhält Fr. 50 000 000) und führt zu entsprechenden Änderungen der Stiftungsstatuten (Ausgliederungserlasse). Der Stadtrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Änderungen dieser vier Statuten.

3. Die geänderten Bestimmungen der vier Ausgliederungserlasse ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Zürich am 24. November 2024 beschlossenen Änderungen der Statuten der Stiftung Einfach Wohnen, der Stiftung PWG zur Erhaltung von preisgünstigen Wohn- und Gewerberäumen der Stadt Zürich, der Stiftung Wohnungen für kinderreiche Familien sowie der Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich (Ausgliederungserlasse) werden genehmigt .

II. Mitteilung an den Stadtrat der Stadt Zürich, Postfach, 8022 Zü- rich, den Bezirksrat Zürich, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli