RRB Nr. 499/2021
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Maschwanden, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
19 da matg 2021German2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Maschwanden, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Mai 2021
499. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Maschwanden)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Maschwanden haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 7. März 2021 die Totalre- vision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Maschwanden beschlossen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeindeordnung, welche die notwendigen Anpassungen an das Ge- meindegesetz enthält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ge- meindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Poli- tischen Gemeinde Maschwanden aufgehoben.
3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Masch- wanden am 7. März 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird geneh- migt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Maschwanden, Dorfstrasse 54, 8933 Maschwanden, den Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affol- tern am Albis, sowie die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli