RRB Nr. 50/2015
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Änderung, Schreiben an das UVEK
20 da schaner 2015German6 min
Source zh.ch
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Änderung, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Januar 2015
50. Änderung der Verordnung über die Umwelt-
Erwägungen
verträglichkeitsprüfung (Anhörung) Mit Schreiben vom 3. November 2014 hat das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation den Kantons- regierungen den Entwurf für eine Änderung der Verordnung vom 19. Ok- tober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) zur Anhörung unterbreitet. Seit dem 1. Juni 2014 ist die Schweiz Vertragspartei der Aarhus-Kon- vention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öf- fentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten; SR 0.814.07). Die notwendigen Änderungen des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) traten gleichzeitig mit dem Beitritt zur Konvention in Kraft. Art. 6 der Aarhus-Konvention verlangt die Beteiligung der betroffe- nen Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren für Anlagen, die im An- hang I zur Konvention genannt sind. Das Bewilligungsgesuch für diese Anlagen muss eine Beschreibung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt sowie eine Beschreibung der zur Vermeidung oder Verringerung der Auswirkungen vorgesehenen Massnahmen enthalten. Ein derartiges Verfahren entspricht nach schweizerischem Rechtsverständnis einer Um- weltverträglichkeitsprüfung (UVP). Da einige Anlagen, die in Anhang I zur Aarhus-Konvention genannt werden, bisher nicht zum Kreis der UVP- pflichtigen Anlagen gehören, muss die UVPV angepasst werden. Der An- hang zur UVPV wird entsprechend geändert. Neu sollen zehn weitere Anlagetypen der industriellen Betriebe sowie Anlagen zur Grundwasser- entnahme oder künstlichen Grundwasserauffüllung der UVP-Pflicht unterstellt werden. Zudem müssen bei einigen bereits UVP-pflichtigen Anlagetypen neue Komponenten hinzugefügt oder die Schwellenwerte für die UVP-Pflicht gesenkt werden. Neben einigen rein formalen Anpassungen im Anhang zur UVPV soll die Liste der beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen in der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdebe- rechtigten Organisationen (SR 814.076) nachgeführt werden (Fusion von
zwei bereits bisher beschwerdeberechtigten Organisationen sowie Auf- nahme der Bodenkundlichen Gesellschaft Schweiz, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste der beschwerdebe- rechtigten Organisationen erfüllt sind). Die vorgesehenen Änderungen der UVPV erfordern auch eine An- passung der kantonalen Einführungsverordnung über die Umweltver- träglichkeitsprüfung vom 5. Oktober 2011 (LS 710.5). Im Übrigen soll Art. 50 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Ok- tober 1998 (GSchV; SR 814.201) betreffend Herausgabe von Daten des Gewässerschutzes an Dritte aufgehoben werden. Gestützt auf die Aarhus- Konvention soll neu im Umweltschutzgesetz der Zugang der Bevölke- rung zu Umweltinformationen gewährleistet werden. Der dafür geschaf- fene Art. 10g USG verweist auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ, SR 152.3) bzw. auf kantonaler Ebene auf das entsprechende kantonale Öffentlich- keitsgesetz. Grundsätzlich sind die vorgesehenen Änderungen der UVPV zu be- fürworten. Die Einführung der UVP-Pflicht für gewisse industrielle Be- triebe ist sinnvoll. Ausdrücklich zu begrüssen ist auch, dass mit der Ände- rung von Ziff. 21.3 des Anhangs zur UVPV die Möglichkeit geschaffen wird, bei Wasserkraftanlagen an kantonalen Gewässern das UVP-Ver- fahren einstufig durchzuführen. Mit Art. 50 GSchV ist heute die Heraus- gabe von Daten des Gewässerschutzes an Dritte eindeutig geregelt. Mit einer allgemeinen Verweisung auf das BGÖ und die entsprechenden kan- tonalen Gesetze könnte eine Regelungslücke im Bereich des Gewässer- schutzes entstehen. Bei der Einführung einer UVP-Pflicht für Anlagen zur Grundwasser- entnahme oder für künstliche Grundwasserauffüllungssysteme bestehen Vorbehalte. Bereits heute werden bei Verleihungen von entsprechen- den Konzessionen die Umweltauswirkungen umfassend abgeklärt. Der Schwellenwert von 10 Mio. m3 pro Jahr bei Anlagen zur Grundwasser- entnahme ist zudem ungeeignet. Bei der Beurteilung, ob eine neue Grund- wasserentnahme erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, sind viel- mehr das ganze Grundwasservorkommen mit allen bereits bestehenden Fassungen sowie die örtlichen Gegebenheiten zu betrachten.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt BAFU, Sektion UVP und Raumordnung, 3003 Bern; auch per E-Mail an: elisabeth.suter@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 3. November 2014 haben Sie uns die Unterlagen zur Änderung der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umwelt- verträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) zur Anhörung zugestellt. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zur Vorlage Stellung nehmen zu können, und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen grundsätzlich die vorgesehenen Änderungen der Ver- ordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Insbesondere die Aus- weitung der UVP-Pflicht auf verschiedene industrielle Betriebe ist sinn- voll. Bei der Vermeidung, Wiederverwertung und Behandlung von Indus- trieabwasser können so die Möglichkeiten nach dem Stand der Technik, namentlich mit Blick auf die Beseitigung organischer Spurenstoffe, bes- ser genutzt werden. Zu Punkt 1.2.2.2, Nr. 21.3 Speicher- und Wasserkraftwerke Auch wenn im Kanton Zürich noch keine entsprechende Regelung besteht, begrüssen wir die Änderung von Ziff. 21.3 des Anhangs zur UVPV. Dadurch wird den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt, bei Wasserkraftanlagen an kantonalen Gewässern das Verfahren der Umwelt- verträglichkeitsprüfung einstufig durchzuführen, falls das kantonale Recht eine Zusammenlegung von Konzessions- und Baubewilligungs- verfahren vorsieht. Zu Punkt 1.2.2.2, Nr. 80.9 Anlagen zur Grundwasserentnahme oder künstliche Grundwasserauffüllsysteme Gemäss dem vorliegenden Entwurf sollen auch Anlagen für Grund- wasserentnahmen oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme einer UVP-Pflicht unterstellt werden. Bereits heute werden bei Verleihungen von entsprechenden Wasserrechten die Umweltauswirkungen umfassend abgeklärt. Die Einführung einer zusätzlichen UVP-Pflicht ist unnötig. Weiter ist für die UVP-Pflicht der Schwellenwert von 10 Mio. m3 pro Jahr bei Anlagen zur Grundwasserentnahme ungeeignet. Bei Grundwasser- entnahmen muss jeweils das ganze Grundwasservorkommen mit allen bereits bestehenden Fassungen berücksichtigt werden. Es muss eine Ge- samtbetrachtung des gesamten hydrogeologischen Systems erfolgen ein-
schliesslich aller Wechselwirkungen. Für die Auswirkungen auf die Um- welt ist es in diesem Sinne unwesentlich, ob die Wasserentnahmen mit grossen oder mehreren kleineren Förderanlagen erfolgen. Für eine nach- haltige Grundwassernutzung sind vielmehr die Gesamtentnahme und die örtlichen Gegebenheiten wesentlich. Aus diesen Gründen beantragen wir, auf die Einführung einer UVP-Pflicht für Grundwasserfassungen zu verzichten. Zu Punkt 1.3.3, Änderung Gewässerschutzverordnung Mit Art. 50 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) ist die Herausgabe von Daten des Gewässerschut- zes an Dritte heute eindeutig geregelt. Mit einer allgemeinen Verweisung auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeits- prinzip der Verwaltung (SR 152.3) und die entsprechenden kantonalen Gesetze könnten künftig Regelungslücken im Bereich des Gewässer- schutzes entstehen. Wir beantragen deshalb, Art. 50 GSchV nicht aufzu- heben.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volks- wirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi