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Decision

RRB Nr. 51/2010

Kulturförderung, Umsetzung von Vorlage 4460/2008, Verwendung Lotteriefondsmittel, Festlegung

13 da schaner 2010German12 min

Source zh.ch

Kulturförderung, Umsetzung von Vorlage 4460/2008, Verwendung Lotteriefondsmittel, Festlegung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Januar 2010

51. Kulturförderung, Verwendung Lotteriefondsmittel

Erwägungen

1. Ausgangslage (Kantonsratsbeschluss vom 25. August 2008) Der Kantonsrat regelte mit Beschluss vom 25. August 2008 (Vorlage 4460) die Verwendung von wiederkehrenden Beiträgen aus dem Lotte- riefonds zugunsten der kantonalen Kulturförderung. Mit Ziffer II des Beschlusses wurde festgelegt, dass der Lotteriefonds neu einen zusätz- lichen jährlichen Beitrag von höchstens Fr. 5 000 000 an die Fachstelle Kultur für die Zusprechung wiederkehrender Betriebsbeiträge zuguns- ten ausgewählter Kulturinstitutionen leistet. Die Gewährung von Be- triebsbeiträgen aus Lotteriefondsmitteln soll zu einer breiteren und ausgewogeneren Abstützung der kantonalen Kulturförderung führen. Gemäss Ziffer IV des Beschlusses entscheidet der Regierungsrat über die entsprechenden Beitragsberechtigungen aus diesen Lotteriefonds- mitteln. Schliesslich hielt der Kantonsrat in Ziffer V seines Beschlusses fest, dass die Gewährung von Betriebsbeiträgen aus Lotteriefondsmit- teln bis 2016 befristet ist und dass der Regierungsrat bis Ende 2014 einen Wirksamkeitsbericht vorzulegen hat, auf dessen Grundlage der Kantonsrat über eine allfällige Verlängerung seines Beschlusses be- schliessen könne. Für die Umsetzung des Kantonsratsbeschlusses sind folgende Leit- planken zu berücksichtigen: – Dem Legislaturziel der verstärkten Förderung von Kulturangeboten ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur wird Rechnung ge- tragen. – Die Mittelzusprechung und -verwendung erfolgt gestützt auf defi- nierte Kriterien. – Die Zusprechung von Kleinstbeiträgen wird vermieden bzw. vermin- dert. – Die Förderung von kulturellen Aktivitäten in den Gemeinden wird nicht mehr auf finanzschwache Gemeinden beschränkt – eine ver- steckte Form des Finanzausgleichs wird somit vermieden. Betriebsbeiträge werden heute einzig in Anwendung von § 4 Staats- beitragsgesetz und § 2 des Kulturförderungsgesetzes aus Staatsmitteln gestützt auf eine vom Regierungsrat ausgesprochene Beitragsberech- tigung ausgerichtet. Mit RRB Nr. 1539/2008 legte der Regierungsrat die bis 2016 beitragsberechtigten Institutionen fest. Gestützt auf diese Fest- legungen bestimmte die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfü-

gung vom 14. Januar 2009 die konkreten Beiträge. Das von der Fach- stelle Kultur formulierte Konzept für die Ausrichtung von Betriebsbei- trägen unterscheidet zwischen Betriebsbeiträgen aus Staatsmitteln und Betriebsbeiträgen aus Mitteln des Lotteriefonds. Voraussetzungen sowie Grundlagen für die Zusprechung von Betriebsbeiträgen aus Staatsmitteln bleiben unverändert, die Beitragsberechtigungen bleiben bestehen. Hingegen ist vorliegend über die Umsetzung des Kantons- ratsbeschlusses und somit über das Konzept der Fachstelle Kultur zur Frage der Beitragsberechtigungen aus Lotteriefondsmitteln zu ent- scheiden.

2. Verwendung der Lotteriefondsmittel – Förderkategorien Die zusätzlichen Mittel aus dem Lotteriefonds ermöglichen eine diver- sifiziertere Förderung ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur. Damit wird dem entsprechenden Legislaturziel des Regierungsrats Rechnung getragen und die kantonale Kulturförderung kann breiter abgestützt werden. Lokale und regionale Aktivitäten sollen stärker ge- bündelt und entsprechende Programmstrukturen gestärkt werden: a) Betriebsbeiträge an einzelne grosse Institutionen Damit sollen herausragende kulturelle Institutionen in Ergänzung zu den bisher gewährten Betriebsbeiträgen aus Staatsmitteln unterstützt werden. Für die Zusprechung derartiger Betriebsbeiträge bzw. für die Zusprechung der entsprechenden Beitragsberechtigung durch den Re- gierungsrat sollen folgende Kriterien gelten: – Geografische Ausstrahlung: Die Institution hat mindestens gesamt- kantonale Bedeutung und Ausstrahlung. – Professionalität: Die Institution wird professionell geführt und pro- grammiert. – Zugänglichkeit: Die Institution bzw. ihre Veranstaltungen sind für die Kantonsbevölkerung gut zugänglich. – Kontinuität: Die Institution kann eine mehrjährige, erfolgreiche Tätig- keit ausweisen. – Planungshorizont: Die Institution kann geplante Aktivitäten für das Folgejahr (einschliesslich Budgetierung) sowie eine Grobplanung für das übernächste Jahr vorweisen. – Lokale Verankerung: Die Institution wird durch die Standortgemein- de oder Region angemessen unterstützt. – Realistische Budgetierung: Die budgetierten Kosten der Institution sind angemessen, nachvollziehbar, zuverlässig und es liegt ein schlüs- siges Finanzierungskonzept vor. Die Verteilung der Kosten auf ver- schiedene Träger ist ausgewogen.

– Exzellenz, Qualität: Die Institution bietet auf ihrem Gebiet qualitativ hochstehende Leistungen und kann diesbezüglich einem überkanto- nalen oder internationalen Vergleich standhalten. Bereits festgelegt sind die Beitragsberechtigung und die Finanzierung aus Lotteriefondsmitteln für die Stiftung Zürcher Festspiele (vgl. RRB Nr. 342/2009). b) Betriebsbeiträge an regionale kulturelle Institutionen Mit wiederkehrenden, jährlichen Betriebsbeiträgen sollen kulturelle Institutionen mit regionaler Ausstrahlung unterstützt werden. Zu den möglicherweise unterstützungswürdigen Institutionen gehören feste Häuser, Veranstalter von Festivals, Institutionen mit kantonsweiten Vermittlungs- oder Infrastrukturleistungen. Für die Anerkennung der Beitragsberechtigung ist die Erfüllung folgender Kriterien notwendig: – Regionalität: Die Institution hat eine regionale Ausstrahlung, d. h. ein Einzugsgebiet über die Standortgemeinde hinaus. – Professionalität: Die Institution wird professionell geführt und pro- grammiert. Dies gilt auch für die administrativen Belange. – Zugänglichkeit: Die Institution bzw. ihre Veranstaltungen sind für die Kantonsbevölkerung gut zugänglich. – Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit: Die Veranstaltungen werden in geeigneter Form angekündigt. – Kontinuität: Die Institution besteht seit mindestens drei Jahren und hat eine klar definierte Trägerschaft. – Planungshorizont: Die Institution kann geplante Aktivitäten für das Folgejahr und eine Grobplanung für das übernächste Jahr vorweisen. – Lokale Verankerung: Die Institution wird durch die Standortge- meinde oder lokale Gruppierungen angemessen finanziell oder infra- strukturell unterstützt. – Realistische Budgetierung: Die budgetierten Kosten der Institution sind angemessen, nachvollziehbar, zuverlässig und es liegt ein schlüs- siges Finanzierungskonzept vor. Die Verteilung der Kosten auf ver- schiedene Träger ist ausgewogen. – Programmangebot: Die Institution verfügt über ein regelmässiges Programm mit rund 30 Veranstaltungen im Jahr. Für die Festlegung der Höhe der konkreten Beiträge werden sodann auch folgende Kriterien berücksichtigt: – Offenheit: Die Institution stellt Räume und Infrastruktur auch nicht direkt kuratierten Gruppierungen zur Verfügung (z. B. Laienensem- bles, Kurse für Kinder, Jugendliche usw.). – Vermittlung: Die Institution bietet vermittelnde Angebote an (z. B. kulturpädagogische Angebote, Kurse usw.).

– Programmvielfalt: Es werden Veranstaltungen in mindestens zwei Kultursparten (z. B. Theater und Musik) angeboten. – Eigenproduktionen: Die Institution ist nicht nur Veranstalter, son- dern produziert auch eigene Angebote. c) Betriebsbeiträge an Saison- und Jahresprogramme in den Gemeinden Die Förderung kultureller Aktivitäten in den Gemeinden soll sich auf Saison- und Jahresprogramme und nicht mehr auf Einzelveranstal- tungen konzentrieren. Damit sollen kulturell aktive Strukturen in den Gemeinden oder entsprechende Strukturen mehrerer Gemeinden zu- sammen mit einer gewissen Vielfalt und Dichte gestärkt und honoriert werden. Aufgrund des geltenden Finanzausgleichsgesetzes ist bei der Bei- tragsbemessung weiterhin auf die Finanzkraft der Gemeinden Rück- sicht zu nehmen. Entgegen der bisherigen Praxis sollen jedoch künftig auch finanzstarke und kulturell initiative Gemeinden Beiträge erhalten können. Für die Anerkennung der Beitragsberechtigung ist die Erfül- lung folgender Kriterien notwendig: – Saison- bzw. Jahresbezug: Unterstützt werden können kulturelle Ver- anstaltungen einer ganzen Saison bzw. eines Kalenderjahres in einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden zusammen. Gesuche für ein- zelne Veranstaltungen werden nicht mehr berücksichtigt. Die Bünde- lung der Veranstaltungen zu einem Jahres- oder Saisonprogramm ist durch die Gesuchsteller zu koordinieren. – Gesuchsteller: Gesuche können von politischen Gemeinden, Orts- vereinen, Kulturkommissionen und ähnlichen Organisationen ein- gegeben werden. Es wird nur eine Eingabe pro Gemeinde berück- sichtigt. Die notwendige Koordination verschiedener Akteure ist lokal oder im Verbund mehrerer Gemeinden zu regeln. – Beitragsberechtigte Veranstaltungen: Es werden kulturelle Veranstal- tungen unterstützt. Nicht unterstützt werden allgemeine Gemeinde- aktivitäten wie Jungbürgerfeiern, 1.-August-Feiern, Vorträge, Märkte, Gewerbeschauen usw. – Betriebsbeiträge an lokale Veranstaltungsorte sind von der Gesuch- stellung ausgeschlossen, sofern der Kanton Betriebsbeiträge gemäss lit. b ausrichtet. – Jahresbeiträge an kulturelle Vereine: Betriebsbeiträge der Gemein- den an lokale Vereine (Chöre, Dorfmusik usw.) sind von der Gesuchs- stellung ausgeschlossen. Eine allfällige Unterstützung durch den Kanton erfolgt über gesonderte Betriebsbeiträge, sofern die Beitrags- kriterien für Verbände und Vereine (vgl. hinten lit. e) erfüllt sind.

– Anzahl Veranstaltungen: Es werden nur Saison- oder Jahresprogram- me geprüft, die mindestens acht Veranstaltungen umfassen. Gemein- den mit kleineren Jahresprogrammen können sich in Verbünden zu- sammenschliessen und ein gemeinsames Programm einreichen, das die quantitativen und inhaltlichen Vorgaben erfüllt. – Beitragsart: Es werden Defizitdeckungsgarantien mit festzulegender Obergrenze abgegeben. Eine Auszahlung erfolgt nach entsprechen- der Abrechnung. – Beitragshöhe: Die Unterstützung erfolgt subsidiär, der Kantonsbei- trag entspricht höchstens demjenigen der Gemeinde. d) Betriebsbeiträge aufgrund von interkantonalen Empfehlungen und kooperativen Fördermassnahmen Wiederkehrende Beiträge aufgrund von interkantonalen Empfeh- lungen (z. B. der Konferenz der Kantonalen Kulturbeauftragten, KBK) oder aufgrund von kooperativen Fördermassnahmen entsprechen fak- tisch Betriebsbeiträgen und sollen aus den Lotteriefondsmitteln und nicht wie bisher aus dem freien Kulturkredit finanziert werden. Für Beiträge aufgrund von interkantonalen Empfehlungen gelten folgende Kriterien: – Vorliegen einer aktuellen Empfehlung: Es liegt eine aktuelle Emp- fehlung durch die Konferenz der kantonalen Kulturbeauftragten (KBK), durch eine KBK-Regionalkonferenz, durch die Internationale Bodenseekonferenz (IBK) oder eine andere gleichwertige Konferenz vor. – Mehrjährigkeit: Die Empfehlung bezieht sich auf eine Dauer von mindestens drei Jahren. – Kantonsübergreifende Ausstrahlung: Das zu fördernde Vorhaben hat eine kantonsübergreifende Ausstrahlung oder eine nationale Aus- strahlung. Für Beiträge aufgrund von kooperativen Fördermassnahmen gelten folgende Kriterien: – Mehrjährigkeit: Das kooperative Fördervorhaben muss sich über mehrere Jahre erstrecken. – Schriftliche Vereinbarung: Es liegt eine schriftliche Vereinbarung mit allen Kooperationspartnern vor. – Wesentliche Beteiligung der Kooperationspartner: Die beteiligten Partner (Gemeinden, andere Kantone, Bund, Stiftungen, Private) verpflichten sich, über die gesamte Laufzeit einen wesentlichen Bei- trag zu leisten, d. h., die einzelnen Beiträge sind in einem sinnvollen und ausgewogenen Verhältnis. – Das kooperative Fördervorhaben zielt auf mindestens eines der fol- genden inhaltlichen oder strukturellen Elemente: Exzellenz / Quali- tät, Nachwuchsförderung, Vermittlung / Distribution.

e) Betriebsbeiträge an Verbände und Vereine Durch entsprechende Jahresbeiträge soll sichergestellt werden, dass kantonsweit tätige Verbände und Vereine eine stabile Struktur unter- halten und gegebenenfalls eigene Projekte verwirklichen können. Zudem kann berücksichtigt werden, dass Verbandsmitglieder und an- dere Akteure über Verbände und Vereine mit Mitteln zur Verwirkli- chung ihrer Projekte ausgestattet werden, insbesondere in Tätigkeits- feldern, in denen die Kulturförderung des Kantons keine direkte För- derung vorsieht, wie z. B. Laienkultur, Pflege von Brauchtum. Für Beiträge an Verbände und Vereine sind folgende Kriterien mass- gebend: – Wirkungskreis: Der Verband oder der Verein hat einen kantonalen oder zumindest regionalen Wirkungskreis. – Kontinuität: Der Verband oder der Verein kann eine erfolgreiche mehrjährige Tätigkeit im Kanton oder zumindest in Teilen des Kan- tons nachweisen. – Organisation: Der Verband oder der Verein ist transparent geregelt und verfügt über eine Geschäftsstelle. – Repräsentanz: Der Verband oder der Verein repräsentiert einen massgeblichen Anteil der vertretenen Kultursparten. – Personelle Mittel, Unabhängigkeit und Marktkenntnis: Der Verband oder der Verein verfügt über die notwendigen personellen Mittel und die nötige Unabhängigkeit und Kenntnis der Sparte, um die Vergabe der Projektmittel nach professionellen Standards vornehmen zu können. f) Teuerungsausgleich an Institutionen, die Betriebsbeiträge aus Staatsmitteln erhalten Die Staatsbeiträge an beitragsberechtigte Kulturinstitutionen und -organisationen sind seit 2000 nicht erhöht worden. In Anbetracht der seither eingetretenen Teuerung wird vorgeschlagen, aus den Mitteln des Lotteriefonds die Teuerung auszugleichen und die Direktion der Justiz und des Innern zu ermächtigen, die konkreten teuerungsbedingten Be- träge festzulegen.

3. Festlegung der Beitragsberechtigung Da für die Verwendung der Lotteriefondsmittel aufgrund der beschrie- benen Kategorien und Kriterien eine grössere Zahl von Gesuchen zu erwarten ist und hinsichtlich der Dauer der Beitragsgewährungen bzw. Beitragsberechtigungen aufgrund der unterschiedlichen potenziellen Beitragsempfänger eine gewisse Flexibilität nötig und sinnvoll sein wird, soll von einer allgemeinen Anerkennung der Beitragsberechtigung

durch den Regierungsrat für sämtliche Gesuchsteller abgesehen werden. Vielmehr ist die Direktion der Justiz und des Innern zu ermächtigen, bis zu einer Beitragshöhe von Fr. 200 000 die konkreten Beitragsberech- tigungen anhand der festgelegten Kriterien zu prüfen und gestützt dar- auf die entsprechenden Beiträge festzulegen. Für Betriebsbeiträge über Fr. 200 000 ist die Anerkennung der Beitragsberechtigung durch den Regierungsrat notwendig.

4. Umsetzung Das Konzept zur Verwendung der Lotteriefondsmittel erfordert noch verschiedene Umsetzungsarbeiten. Die Direktion der Justiz und des Innern ist zu beauftragen, die notwendigen organisatorischen und soweit nötig auch rechtlichen Umsetzungsarbeiten vorzunehmen und wo nötig dem Regierungsrat entsprechende Anträge zu unterbreiten. Hinsichtlich der Verwendung von Mitteln aus dem Lotteriefonds für Betriebsbeiträge erstattet die Direktion der Justiz und des Innern dem Regierungsrat jährlich Bericht. In der Vorlage 4460 wurde festgehalten, dass die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern zu prüfen haben werden, mit welchem Modus die grossen Kunstinstitute mit Investitionsbeiträgen aus dem Lotteriefonds berücksichtigt werden können. Da es um die Ver- wendung von Lotteriefondsmitteln geht, ist die Direktion der Justiz und des Innern zu beauftragen, in Zusammenarbeit mit der Finanzdirektion entsprechende Kriterien auszuarbeiten und dem Regierungsrat vorzu- legen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die mit Dispositiv II des Kantonsratsbeschlusses vom 25. August 2008 (Vorlage 4460) festgelegten jährlich wiederkehrenden Mittel aus dem Lotteriefonds von Fr. 5 000 000 werden bis 2016 wie folgt verwendet: a) Für grössere Betriebsbeiträge an einzelne Institutionen, für Be- triebsbeiträge an regionale kulturelle Institutionen und für Betriebsbei- träge an Saison- und Jahresprogramme der Gemeinden, für Betriebs- beiträge aufgrund von interkantonalen Empfehlungen und aufgrund von kooperativen Fördermassnahmen sowie für Betriebsbeiträge an Verbände und Vereine: – Die Anerkennung der konkreten Beitragsberechtigungen erfolgt ge- stützt auf die in Ziffer 2 der Erwägungen aufgeführten Kriterien. – Für Betriebsbeiträge bis Fr. 200 000 wird die Direktion der Justiz und des Innern ermächtigt, in Anwendung der in Ziffer 2 der Erwägungen aufgeführten Kriterien über die konkrete Anerkennung der Bei-

tragsberechtigung zu entscheiden und hernach die jährlichen Beiträ- ge im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen und aus- zurichten. – Für Betriebsbeiträge über Fr. 200 000 entscheidet der Regierungsrat in Anwendung der in Ziff. 2 der Erwägungen aufgeführten Kriterien über die konkrete Anerkennung der Beitragsberechtigung. Die Direktion der Justiz und des Innern wird in diesen Fällen ermächtigt, den jährlichen Beitrag festzulegen und auszurichten. b) Für den Teuerungsausgleich für staatsbeitragsberechtigte Institu- tionen: – Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, für die aus Staatsmitteln beitragsberechtigten Institutionen den Teuerungsaus- gleich festzulegen und auszurichten.

II. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, die für die Umsetzung des Konzepts zur Verwendung der Lotteriefondsmittel notwendigen rechtlichen und organisatorischen Massnahmen zu treffen bzw. dem Regierungsrat zu beantragen.

III. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, dem Re- gierungsrat über die Verwendung der Lotteriefondsmittel für Betriebs- beiträge jährlich Bericht zu erstatten.

IV. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, in Zu- sammenarbeit mit der Finanzdirektion Kriterien zur Verwendung von Lotteriefondsmitteln für ausserordentliche und einmalige Investitions- vorhaben grosser Kulturinstitutionen zu entwickeln.

V. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi