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Gemeindewesen, Zweckverband ARA Meilen-Herrliberg-Uetikon am See, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Januar 2019

51. Gemeindewesen (Zweckverband ARA Meilen-Herrliberg- Uetikon am See)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Meilen, Herrliberg und Uetikon am See bilden seit 1960 einen Zweckverband für den Bau und Betrieb einer ge- meinsamen Kläranlage (RRB Nr. 5218/1960). Am 23. September 2018 ha- ben die Stimmberechtigten der drei Verbandsgemeinden eine Totalrevi- sion der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Meilen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands ARA Meilen-Herrliberg-Ueti- kon am See enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeinde- gesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2019) ersetzen sie die bis da- hin geltenden Statuten vom 11. Dezember 2008.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 25 Abs. 1 der Statuten sieht vor, dass die ARA-Kommission be- schlussfähig ist, wenn mindestens aus jeder Verbandsgemeinde ein stimm- berechtigtes Mitglied oder dessen Stellvertreter anwesend ist. Diese Be- stimmung ist missverständlich. Sie könnte dahingehend ausgelegt werden, dass die ARA-Kommission beschlussfähig ist, wenn von jeder Verbands- gemeinde mindestens ein Mitglied anwesend ist, also je ein Kommissions- mitglied der drei Verbandsgemeinden. Diesfalls wäre die Statutenbestim- mung nicht genehmigungsfähig, da sie § 39 Abs. 1 GG widersprechen würde, der ein zwingend einzuhaltendes Mindestquorum vorschreibt. Da- nach ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder für die Beschlussfähigkeit notwendig (vgl. Schindler/Widmer, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, § 39, N. 11 f.); vorliegend müssen somit zwin-

gend mindestens vier (und nicht lediglich drei) Personen anwesend sein, da der Vorstand gemäss Art. 19 der Statuten aus neu sieben Mitgliedern besteht. Eine andere Möglichkeit der Auslegung besteht darin, dass zwar das gesetzliche Mindestquorum – von Gesetzes wegen – gilt und einzuhal- ten ist, dass die Statuten darüber hinaus aber zugleich die Anwesenheit von mindestens einem Mitglied jeder Verbandsgemeinde verlangen. In diesem Sinne ist die Bestimmung genehmigungsfähig. Art. 25 Abs. 1 ist vorliegend deshalb so auszulegen, dass er neben dem gesetzlichen Min- destquorum von mindestens der Hälfte der Mitglieder gemäss § 39 Abs. 1 GG zudem verlangt, dass zugleich von jeder Verbandsgemeinde ein Mit- glied anwesend ist. b) Die neuen Statuten sehen in Art. 56 Abs. 1 vor, dass sie am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Aufgrund der späten Einreichung der Unterlagen durch den Zweckverband war es nicht mehr möglich, die neuen Statuten noch im Jahr 2018 zu genehmigen. Die Genehmigung des Regierungs- rates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Zweckverbands- statuten, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich (vgl. RRB Nr. 31/2018 mit Verweisung auf RRB Nr. 256/2014). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden In- kraftsetzung der Statuten auf den 1. Januar 2019 sprechen. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. d) Die ARA-Kommission ist zu verpflichten, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regie- rungsratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Sta- tuten zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands ARA Meilen-Herrliberg-Uetikon am See werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an – die ARA-Kommission Zweckverband ARA Meilen-Herrliberg- Uetikon am See, Gemeindeverwaltung Meilen, Dorfstrasse 100, Postfach, 8706 Meilen (E), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Herrliberg, Gemeindeverwaltung, Forchstrasse 9, Postfach, 8704 Herrliberg, – Meilen, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 100, Postfach, 8706 Meilen, – Uetikon am See, Gemeindeverwaltung, Bergstrasse 90, 8707 Uetikon am See, – den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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