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Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen des CERN, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Mai 2025

511. Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für

Erwägungen

Bauten und Anlagen des CERN, Vernehmlassung Am 26. Februar 2025 hat das Eidgenössische Departemente für Wirt- schaft, Bildung und Forschung die Vernehmlassung zum Entwurf der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und An- lagen des CERN (VBAC) eröffnet. Der Verordnungsentwurf enthält die Einzelheiten zum Sachplan des CERN und regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und An- lagen des CERN, die eine räumliche Entwicklung mit sich bringen und von strategischer Bedeutung sind. Er präzisiert die im Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG, SR 420.1) neu eingefügten Art. 7 Abs. 1 Bst. h, 31a–31n, 56 und 57b (Änderung vom 27. September 2024, BBl 2024 2499). Die Verordnungsbestimmungen lehnen sich an andere Ausführungsverordnungen an, die das Plangeneh- migungsverfahren in Bereichen mit einem Sachplan regeln. Gemäss den neuen Bestimmungen des FIFG erhält der Bund Kom- petenzen auf raumplanerischer Ebene für grössere Vorhaben des CERN, um die räumliche und strategische Entwicklung der Organisation zu begleiten und die Vereinbarkeit insbesondere mit den Zielen der Schwei- zer Forschungspolitik, den Aufgaben der Schweiz als Gaststaat sowie den Vorgaben im Bereich Umwelt und Raumplanung sicherzustellen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF und Word-Version an vernehmlassungen-IFO@sbfi.admin.ch): Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und An- lagen des CERN Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Ge- legenheit und äussern uns wie folgt: Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Kanton Zürich. Wir verzichten deshalb auf eine Stellungnahme und die Einreichung des Fragebogens.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Bau- direktion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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