Lexipedia

Decision

RRB Nr. 518/2013

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Greifensee, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

15 da matg 2013German3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Mai 2013

518. Gemeindeordnung (Gemeinde Greifensee)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeinde- ordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Ge- nehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmi- gung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Greifensee haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 3. März 2013 eine Teilrevision ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderungen umfassen insbesondere eine Verkleinerung der Zahl der Mitglieder der Schulpflege von sieben auf fünf. Zudem wurden die im Zusammenhang mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht erforderlichen Anpassungen der Gemeindeordnung angenommen, insbesondere wurde der Wegfall der Vormundschaftsbehörde abgebildet.

3. Zu Bemerkungen Anlass gibt Art. 45 Abs. 2 GO betreffend die Friedensrichterin bzw. den Friedensrichter. Darin wird bezüglich des Anstellungsverhältnisses auf die Personal- und Besoldungsverordnung verwiesen. Im Rahmen der Teilrevision wird die Besoldungsverordnung neu als Entschädigungsverordnung bezeichnet (vgl. Art. 9 Abs. 2, Art. 12 Ziff. 1bis GO). Der Nachvollzug in Art. 45 Abs. 2 GO im Rahmen der vorliegenden Teilrevision unterblieb hingegen. Da es sich um ein offen- sichtliches Versehen handelt, würde in einem solchen Fall der Gemeinde- rat verpflichtet, die entsprechende Änderung im Sinne einer redaktio- nellen Korrektur vorzunehmen. Der Gemeinderat hat diese Anpassung bereits vorgenommen, weshalb sich eine solche Verpflichtung hier erüb- rigt. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkun- gen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Greifen- see am 3. März 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Greifensee, Im Städtli 3, 8606 Greifensee (ES), den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Greifensee, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung | Lexipedia